Europäischer Emissionshandel

Der Emissionshandel (ETS) ist das klimapolitische Leitinstrument der EU. Die am ETS teilnehmenden Unternehmen emittieren etwa 40 Prozent aller Treibhausgasemissionen der EU. Durch eine politisch festgesetzte Obergrenze wird festgelegt, wie viele Emissionen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Seit 1. Januar 2021 läuft die vierte Handelsperiode.

Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Ein Unternehmen ist dann Teilnehmer am Europäischen Emissionshandel, wenn es große Verbrennungsanlagen (mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt, größtenteils Energieanlagen) oder energieintensive Industrieanlagen betreibt. Im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten aufgeführt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat zum Anwendungsbereich Hinweise veröffentlicht.

Was ist zu tun?

Anlagenbetreiber müssen die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und einen Emissionsbericht erstellen. Dieser Bericht ist einer Prüfstelle zur Bestätigung vorzulegen und bis zum 31.03. des Folgejahres an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu übermitteln. Eine Liste der für diese Aufgaben zugelassenen Sachverständigen befindet sich auf den Seiten der DEHSt.
Bis zum 30.04. eines Jahres muss eine Anlagenbetreiber eine Anzahl an Berechtigungen oder Kyoto-Zertifikaten auf elektronischem Wege abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Fehlende Zertifikate müssen vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erworben werden.
Ausführliche Hinweise dazu befinden sich auf der Internetseite der DEHSt.

Was ist in der vierten Handelsperiode neu?

Die Grundlagen definiert die geänderte Emissionshandelsrichtlinie vom 14.03.2018 unionsweit einheitlich. Der Lineare Kürzungsfaktor wurde von 1,74 Prozent pro Jahr auf 2,2 Prozent gesenkt. Damit verläuft Zertifkateverknappung schneller als in der vorherigen Handelsperiode.
Die Zuteilung erfolgt in zwei Perioden. Die kostenlose Zuteilung für energieintensive Industrieunternehmen sinkt von 30 Prozent der berechneten Zuteilung bis 2026 auf null Prozent im Jahr 2030. Es gibt Ausnahmen für von Carbon Leakage bedrohten Sektoren und bei der Fernwärme. Der Carbon-Leakage-Status wird durch die Handelsintensität, multipliziert mit der Emissionsintensität, dividiert durch die Bruttowertschöpfung bestimmt.
Die Menge der versteigerten Emissionsberechtigungen wird auf 57 % der Gesamtmenge festgesetzt. Allerdings gibt es einen Puffer für die kostenlose Zuteilung.

Welche Folgen hat der Green Deal?

Die Vorschläge der EU-Kommission mündeten Ende 2022 in eine deutliche Erhöhung des Kürzungsfaktors von 4,3 Prozent von 2024 bis 2027 und 4,4 Prozent ab 2028. Die kostenlose Zuteilung soll schrittweise auslaufen und durch einen komplexen Grenzausgleichsmechanismus ersetzt werden (Stichwort: CBAM), d. h. künftig sollen die importierten Waren einen CO2-Preis erhalten.