CBAM: CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll Importe mit im EU-Binnenmarkt hergestellten Produkten gleichstellen und dafür sorgen, dass sich die CO2-Kosten bei der Herstellung der Produkte außerhalb der EU in den Importpreisen widerspiegeln. Für Importeure gelten zunächst Berichtspflichten. Ab 2026 werden bei der Herstellung der importierten Waren entstandene CO2-Kosten auf die Importware aufgeschlagen.
Die zuständige Generaldirektion Zoll der Europäischen Kommission hat informiert, dass CBAM-Berichte auch nach dem 31.01.2024 eingereicht werden können. Im CBAM-Portal kann über die Schaltfläche “Request delayed submission” eine Verlängerung um 30 Tage beantragt werden. Die DEHSt hat angekündigt, das sie aufgrund der Verzögerungen in der nationalen Umsetzung bei gesetzlich verankerten Sanktionen “Ermessensspielräume angemessen berücksichtigen” wird.

Wer ist betroffen?

Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter von CO2-intensiven Produkten müssen künftig die Treibhausgasemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung dieser Produkte sowie die indirekten Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen, erfassen und melden.
Vom CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Er gilt auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Zu den berichtspflichtigen Waren gehören:
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Elektrizität und
  • Wasserstoff
Zu beachten ist, dass auch vor- und nachgelagerte Produkte in den Bereich des CBAM gehören. Dazu zählen zum Beispiel Schrauben oder Aluminiumfolie. Maßgeblich ist die Warennummer/Zolltarifnummer.
Eine abschließende Liste der berichtspflichtigen Waren enthält Anhang I der Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ab Seite 39).
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind:
  • Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt
  • Waren für den persönlichen Gebrauch
  • Waren mit Ursprung in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein und
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren)
Der Ursprung der eingeführten Waren muss also künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Art. 60 Zollkodex der Union.

Was gilt ab 2024?

In der Übergangsphase soll die Einführung des CBAM vorbereitet werden. Dazu sind zunächst umfangreiche Daten zu erfassen. Ab dem 1. Januar 2024 sind Einführer verpflichtet, die mit der Herstellung der von ihnen eingeführten Waren verbundenen CO2-Emissionen zu ermitteln und im “CBAM-Bericht” zu übersenden. In dieser Übergangsphase ist noch kein Ausgleich für die CO2-Emissionen zu zahlen. Das ändert sich mit der Implementierung des CBAM ab 2026.
Detaillierte Hinweise zur Berichterstattung (Gliederung, Detailangaben und Berechnungsmethoden) regelt die Durchführungsverordnung (2023/1773) der EU-Kommission.
Der Bericht muss folgendes enthalten:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland hergestellt hat.
  • die Gesamtemissionen für jede Warenart nach der in Anhang IV beschriebenen Methode (ausnahmsweise können Standardwerte der EU-Kommission herangezogen werden)
  • die entstandenen indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der im Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist – unter Berücksichtigung von Rabatten oder sonstigen Formen des Ausgleichs
Die Meldepflicht greift immer zum Ende des ersten Monats eines Quartals für das vorangegangene Quartal. Damit müssen die Einführer also erstmals bis zum 31. Januar 2024 für ihre Importe vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 melden. Die in Deutschland zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Die CBAM-Berichte selbst müssen im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden.
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.

Exkurs: Umfang der Berichtspflichten

Die Berichtspflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:

Registrierung im vorläufigen CBAM-Register

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (CBAM transitional registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden (mehr hier). Eine Anleitung zum CBAM-Register ist verlinkt. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission zu finden.
Der Zugang zum Registrierungsportal läuft über das Zoll-Portal, da die erforderlichen Verknüpfungen mit den EU-Identitätsmanagement im Zoll-Portal durch den Zugang zum EU-Trader-Portal bereits umgesetzt sind. Einzelheiten zum Identitätsmanagement finden Sie verlinkt.
Die Zugangsvoraussetzungen und -wege werden identisch mit denen des Trader-Portal der EU sein. Dies bedeutet, Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal auf substantiellen Vertrauensniveau (ELSTER) sowie eine aktive EORI-Nummer für dieses Unternehmen. Bereits bestehende Zugänge können für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen. Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Informationen, wie der Zugang zum Register erfolgen wird, müssen noch ergänzt werden. Einzelfragen werden dort aktuell allerdings nicht beantwortet.

Ermittlung und Dokumentation der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen.
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  • Produktionsverfahren
  • spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  • indirekte graue Emissionen
  • Sektorspezifische Angaben
Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sollten auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein.
Wie man damit umgehen soll, falls auch ab Juli 2024 keine Informationen des ausländischen Herstellers vorliegen, ist offen. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).

Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“

Die zuständige Generaldirektion Zoll der Europäischen Kommission hat informiert, dass CBAM-Berichte auch nach dem 31.01.2024 eingereicht werden können. Das muss allerdings im CBAM-Portal beantragt werden.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also (eigentlich) erstmalig Ende Januar 2024, muss eine Meldung im CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter mit folgenden Angaben erfolgen:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode sowie die gesamten indirekten Emissionen
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.06.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission Ende Dezember 2023
  • Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission zu finden.
ACHTUNG: Die Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Es gibt nach wie vor erhebliche Unklarheiten, welche Daten genau in welcher Form benötigt werden. Im Bereich Guidance sind Leitlinien für EU-Importeure, für ausländische Produzenten (Anlagenbetreiber) sowie ein Berechnungsschema (Excel-Template) enthalten. Die IHK-Organisation hat eine Übersetzung der Guidance sowie konkrete Berechnungs- und Ausfüllbeispiele angemahnt. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Es ist momentan sehr schwer, sich auf die Regelung vorzubereiten. Daher liegt es nahe, den eigenen Aufwand an die Bedeutung dieser Importe für das eigene Unternehmen zu knüpfen.

Was gilt ab 2026?

Ab 2026 sollen EU-Einführer jährlich die Gesamtmenge der im Vorjahr in die EU-eingeführten Waren und der damit verbundenen grauen Emissionen bis zum 31. Mai melden und die entsprechende Menge an CBAM-Zertifikaten hinterlegen. Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, das bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Einführer sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen.
Die dem CBAM unterliegenden Waren dürfen ab 2026 nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Dazu müssen sich EU-Einführer vorab entweder einzeln oder über einen Vertreter registrieren. In der Zollanmeldung muss dann eine CBAM-Kontonummer angegeben werden.
Die nationalen Behörden genehmigen die Registrierung der Anmelder im CBAM-Register; überprüfen und verifizieren die Erklärungen. Die nationalen Behörden werden auch für den Verkauf der CBAM-Zertifikate an die Importeure verantwortlich sein.
Nur die registrierten Einführer können CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der Zertifikate soll in Abhängigkeit vom wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreis der EU-EHS-Zertifikate in Euro je Tonne emittiertes CO2 ausgedrückt werden (EHS = Emissionshandelssystem).
Die Berechnung der Abgabe muss vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken zu können. Die Zertifikate sollen über eine zentrale Plattform erworben werden können, wobei sich der Preis aus dem jeweils aktuellen durchschnittlichen Wochenauktionswert der ETS-Zertifikate errechnen soll.
Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Stellen Sie sich folgende Frage: Importieren Sie in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren?
Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.

Weitere Informationen

Quellen: DIHK, IHK Stuttgart