Schwangerschaft und Elternzeit in der Ausbildung
Werden Auszubildende während ihrer Berufsausbildung schwanger, so gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Mutterschutz, Kündigungsschutz, Elternzeit und Elterngeld wie bei Arbeitnehmerinnen. Darüber hinaus stellt sich bei Auszubildenden aber die Frage, wie die Ausbildung fortgesetzt und beendet werden kann und welche weiteren Formalitäten zu beachten sind.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung wird die Ausbildungszeit nicht automatisch verlängert. Auf Antrag der Auszubildenden
ist jedoch eine Verlängerung möglich, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
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Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit, in der Regel um diesen Zeitraum. Abweichungen sind möglich, wenn das Ende der Ausbildung nicht auf einen Prüfungszeitraum fällt oder die allgemeinen Regelungen zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit Anwendung finden.
Wird die Ausbildung aufgrund verlängerter Mutterschutzfristen und/oder Elternzeit unterbrochen, so genügt zunächst eine formlose schriftliche Mitteilung an die IHK.
Bei Wiederaufnahme der Ausbildung ist ein Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag einzureichen, welcher das neue Ende der Ausbildungszeit beinhaltet.
Bei Wiederaufnahme der Ausbildung ist ein Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag einzureichen, welcher das neue Ende der Ausbildungszeit beinhaltet.
Teilzeitausbildung
Um die Wiederaufnahme der Ausbildung für die junge Mutter zu erleichtern und ggf. einen früheren Wiedereinstieg zu ermöglichen, kann die Ausbildung mit einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit fortgesetzt werden. Nähere Informationen können Sie hier nachlesen.
Prüfungsteilnahme
Grundsätzlich ist eine Prüfungsteilnahme während der Schwangerschaft, der Elternzeit und auch während der Mutterschutzfristen möglich, unabhängig davon, ob in dieser Zeit die Beschäftigung verboten ist. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich nur auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, nicht jedoch auf das öffentlich-rechtliche Prüfungsverhältnis zwischen dem Prüfling und der IHK. Schwangere und Wöchnerinnen können aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie prüfungsunfähig sind. Um Unsicherheiten im Prüfungsablauf zu vermeiden, sollten Frauen, die während der Mutterschutzfristen an Prüfungen teilnehmen wollen, vorab ärztlichen Rat einholen.