Wer kann als Ausbilder bzw. Ausbilderin benannt werden?

Jedes Ausbildungsunternehmen muss einen Ausbilder/eine Ausbilderin benennen, der/die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Die benannte Person muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein.
Persönlich geeignet ist, wer nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiter- oder Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat,
  • eine angemessene Zeit praktisch in diesem Beruf tätig gewesen ist und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) verfügt
Bezüglich der fachlichen Eignung sieht das Gesetz Ausnahmeregelungen genereller Art vor, z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhoch­schulen, die einschlägig tätig gewesen sind, oder in der Praxis Qualifizierte.
Wer erstmalig für einen Ausbildungsberuf benannt wird, weist seine persönliche und fachliche Eignung anhand einer Ausbilderkarte nach.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an einen Ausbildungsberater in Ihrer Nähe.