IHK24
Grundsteuer - allgemein
Grundbesitz, der in Deutschland liegt, unterliegt der Grundsteuer; zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bebaute und unbebaute Grundstücke.
Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer ist noch bis 31.12.2024 der Einheitswert, den das Finanzamt für das Grundstück nach den Wertverhältnissen von 1964 (1935 Ost-Berlin)feststellt. Vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag; dieser beträgt bei einem betrieblichen Grundstück 3,5 Promille des Einheitswerts des betreffenden Grundstücks.
Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer ist noch bis 31.12.2024 der Einheitswert, den das Finanzamt für das Grundstück nach den Wertverhältnissen von 1964 (1935 Ost-Berlin)feststellt. Vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag; dieser beträgt bei einem betrieblichen Grundstück 3,5 Promille des Einheitswerts des betreffenden Grundstücks.
Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossenen Grundsteuerhebesatz und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt der Grundsteuerhebesatz A, für alle anderen Grundstücke bislang der Grundsteuerhebesatz B.
Ab 2025 bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für die Kommunen die Optionen, eine Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke einzuführen oder den Grundsteuerhebesatz B zu splitten und so Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngrundstücken unterschiedlich hoch zu belasten.
Die Grundsteuer ist vierteljährlich zum Steuertermin an die Gemeinde zu zahlen.