Grundsteuer - allgemein



Grundbesitz, der in Deutschland liegt, unterliegt der Grundsteuer; zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bebaute und unbebaute Grundstücke.
Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer war bis bis 31.12.2024 der Einheitswert, den das Finanzamt für das Grundstück nach den Wertverhältnissen von 1964 (1935 Ost-Berlin)feststellt hat. Zum 01.01.2025 wurde der alte Einheitswert durch den neu festgestellten Grundsteuerwert abgelöst. Vom Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag; dieser beträgt bei einem betrieblichen Grundstück 0,34 Promille des Grundsteuerwerts des betreffenden Grundstücks.
Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossenen Grundsteuerhebesatz und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt der Grundsteuerhebesatz A, für alle anderen Grundstücke bis 2024 einheitlich der Grundsteuerhebesatz B.
Ab 2025 bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für die Kommunen die Optionen, eine Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke einzuführen oder auch den Grundsteuerhebesatz B zu splitten und so Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngrundstücken unterschiedlich hoch zu belasten (Hebesatzdifferenzierung).
Die Grundsteuer ist vierteljährlich zum Steuertermin an die Gemeinde zu zahlen.