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Änderung des Vorsteuerabzuges bei Rechnungen von Ist-Versteuerern geplant

Update: Die Änderungen zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers treten erst zum 01.01.2028 in Kraft. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Maßnahme um zwei Jahre verschoben.
Mit dem JStG 2024 soll - ursprünglich zum 1. Januar 2026 - der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers neu geregelt werden. Die geplanten Änderungen gehen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136) sowie das Folgeurteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12. Juli 2023, XI R 5/21) zurück. Danach entsteht das Recht zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst mit Zahlung der Rechnung.
Mit Art. 22 des JStG 2024-Entwurfs sollen
  • eine neue Rechnungspflichtangabe in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6a UStG eingeführt werden, wenn der leistende Unternehmer den Regelungen für die Ist-Versteuerung unterliegt, und
  • der Zeitpunkt des Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG künftig in Abhängigkeit von der Eigenschaft des leistenden Unternehmers als Ist- oder Soll-Versteuerer geregelt werden.
Dem BMF ist aus Gesprächen und den Stellungnahmen zum Referentenentwurf des JStG 2024 verschiedener Wirtschaftsverbände bewusst, dass die Änderungen zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen bedeuten. Außerdem kann sich Rechtsunsicherheit ergeben, da unionsrechtlich nur für den Fall der Ist-Versteuerung eine Pflichtangabe eingeführt werden kann, nicht aber für den der Soll-Versteuerung. Sofern die Pflichtangabe fehlt, kann es sich beim leistenden Unternehmer um einen Soll-Versteuerer handeln oder es liegt ein Fehler bei der Rechnungsstellung eines Ist-Versteuerers zugrunde.
Um einen daraus für den Rechnungsempfänger eventuell resultierenden Nachteil zu vermeiden, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder bereits über die Möglichkeit einer Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger beraten und im Ergebnis eine solche im Grundsatz befürwortet. Die Umsetzung soll nach aktueller Planung durch ein BMF-Schreiben erfolgen.
Ein konkreter Formulierungsvorschlag liegt uns derzeit zwar noch nicht vor, Ihre Hinweise, Anmerkungen oder Fragen zu praxisrelevanten Anforderungen nehmen wir aber schon gerne auf.