IHK24

Schadensersatz für unerwünschte Werbepost

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes können unerlaubte Werbeemails einen Schadensersatz-Anspruch begründen.
Ein Anwalt hatte vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) gegen einen Newsletterdienst geklagt, weil dieser dem Anwalt neben dem Newsletter auch nach Widerruf der Einwilligung und Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken weiterhin Werbeemails zuschickte. Der Anwalt forderte von dem beklagten Unternehmen Schadensersatz aus der Datenschutz-Grundverordnung, da er die Kontrolle über seine Daten verloren und einen Schaden erlitten habe.
Das LG legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, wann ein Schaden durch unberechtigte Datenverarbeitung vorliege. Der EuGH stellte klar, dass ein konkreter Schaden erforderlich sei. Der Verlust über die eigenen Daten könne eine solche Schadensposition darstellen. Weiterhin führte der EuGH aus, dass sich das Unternehmen nicht auf das Argument, ein Mitarbeiter habe die Daten rechtswidrig verarbeitet, berufen könne. Dann würde der Schadensersatzanspruch an Bedeutung verlieren, wenn sich jedes Unternehmen aus der Verantwortung ziehen könnte.
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs erläuterte der EuGH, dass sich die Höhe nicht danach bemesse, wie häufig ein Datenschutzverstoß erfolgt sei, sondern nach der Schwere des tatsächlich entstandenen Schadens.
Das LG muss nun entscheiden, ob ein Kontrollverlust über die Daten gegeben war und dieser für einen Schaden ausreichend ist (EuGH, Urt. v. 11.04.2024, Az.: C-741/21).