IHK24

Keine Entschädigung wegen verspäteter Datenauskunft

Gegen Arbeitgeber, die auf Anfrage ihrer derzeitigen und ehemaligen Arbeitnehmer verspätet oder unvollständig Auskunft über die betriebliche Verwertung ihrer personenbezogenen Daten erteilen, kann keine Geldentschädigung geltend gemacht werden.
Dies hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der im Dezember 2016 bei einem Immobilienunternehmen im Kundenservice tätig war. Anfang Oktober 2022 forderte er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, ihm innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Datenauskunft zu erteilen. Die Auskunft, die ihm Ende Oktober 2022 erteilt wurde, rügte er als unvollständig und verspätet. Darauffolgende Nachbesserungen seitens des Arbeitgebers bemängelte der ehemalige Arbeitnehmer wiederholt, bis ihn schließlich die letzte Auskunft im Dezember 2022 erreichte, auf die er mit einer Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht Duisburg (ArbG) antwortete. Der ehemalige Arbeitnehmer begehrte darin Geldentschädigung gemäß Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung wegen der mehrfachen Verletzung seines Auskunftsrechts durch den ehemaligen Arbeitgeber. Das ArbG entschied zunächst zugunsten des Arbeitnehmers und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu. Der Arbeitgeber sah sich nicht einverstanden und legte Revision ein. In zweiter Instanz entschied das LAG sodann zugunsten des Arbeitgebers und wies die Entschädigungsklage ab. Die Entscheidung stützt das LAG auf die Annahme, dass nicht die bloße Verletzung des Auskunftsrechts, sondern lediglich die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten eine Haftung des Arbeitgebers begründe. Im Gegensatz zur unzulässigen Datenverarbeitung sei hierbei nicht erkennbar, inwiefern der ehemalige Mitarbeiter durch die verspätete und mangelhafte Auskunft einen haftungsbegründenden Schaden erlitten habe. Der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten genüge dabei nicht (LAG, Urteil v. 28. November 2023, Az. 3 Sa 285/23).