Betriebsratsvorsitzender nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese beiden Ämter nicht miteinander vereinbar sind.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der zusätzlich zu seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit als Vorsitzender des Betriebsrats im Unternehmen tätig war. 2015 wurde er von seinem Arbeitgeber auch zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerrief 2017 das Unternehmen seine Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.
Der Arbeitnehmer hat daraufhin Klage mit der Begründung erhoben, dass seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter fortbestehe. Die Beklagte war der Ansicht, dass Interessenkonflikte nicht ausschließbar seien. Die Unvereinbarkeit der Ämter würden einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstellen.
Der Kläger obsiegte in der ersten und zweiten Instanz. Die Revision des beklagten Unternehmens hatte nun jedoch vor dem BAG Erfolg. Der Widerruf der Bestellung war demnach rechtmäßig.
Das BAG begründete seine Entscheidung mit einem drohenden Interessenkonflikt. Der Datenschutzbeauftragte bekleide im Unternehmen oft eine Position, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand habe. Hierbei seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Der Betriebsrat hat demgegenüber allerdings keinen generellen Zugang zu personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat dürfen personenbezogene Daten auch nur zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich normiert sind. Der Datenschutzbeauftragte muss diese Datenverarbeitung unabhängig überwachen (BAG, Urteil vom 6. Juni 2023, Az.: 9 AZR 383/19).