MoPeG - Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und das Gesellschaftsregister

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden teils neue Regeln für die GbR eingeführt. Aber auch geltendes Rechts, das durch Rechtsfortbildung in den vergangen Jahrzehnten entstanden ist, wurde in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Zwei wesentliche Bestandteile sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und das neue Gesellschaftsregister der eGbR.

Rechtsfähigkeit der GbR

Nichtrechtsfähige GbR (Innengesellschaft):
  • Wird nicht unternehmerisch tätig
  • Nimmt nicht am Rechtsverkehr teil
  • Dient Gesellschaftern nur als Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander
Rechtsfähige GbR (Außengesellschaft):
  • Trägerin von Rechten und Pflichten, z. B. ist die GbR Vertragspartnerin und Schuldnerin oder Gläubigerin aus daraus folgenden Ansprüchen.
  • Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.
  • Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann im eigenen Namen klagen oder verklagt werden.
  • Eine Klage gegen einzelne Gesellschafter ist weiterhin möglich.
Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Es wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.

Eintragung in das Gesellschaftsregister
Es gibt keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
Faustregel: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird die Eintragung im Gesellschaftsregister künftig zwingend vorausgesetzt.
Beispiele:
Im Grundbuch eingetragene GbR
Ab dem 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ein Eigentumserwerb an einem Grundstück ist ab dem Zeitpunkt ohne Eintragung nicht mehr möglich.
Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht keine unmittelbare Pflicht, sich umgehend in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Es muss allerdings spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.
GbR als Gesellschafterin
Die GbR kann sich als Gesellschaftern an anderen Gesellschaften beteiligen, z. B. einer GbR, oHG, KG, GmbH etc.
Neu ist, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister künftig erfolgen muss, damit ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen Register eingetragen werden kann.
Auch hier gilt keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Änderung der Gesellschafts- und Beteiligungsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern eingetragen werden kann.
Ablauf der Eintragung
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus.
Angaben der Anmeldung:
  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
  • Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt
  • Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
  • Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsfotrm, der Sitz und das zuständige Register mit Registernummer angegeben werden
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist
Ändert sich eine der oben genannten Angaben muss diese Änderung ebenfalls über einen Notar zum Gesellschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldungen sind grundsätzliche von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen.
Kosten
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister und der vom Gesetz vorgesehen Einbindung des Notars entstehen Notar- und Registergebühren.

Besonderheiten der eGbR gegenüber der GbR

Name der eGbR
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichte, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co eGbR.
Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination aus einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB.
Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR.
Die SIHK bietet in diesem Zusammenhang eine kostenlose Prüfung des Namens an, um Probleme bei der Eintragung zu vermeiden.
Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Um Irritationen zu vermeiden ist es jedoch empfehlenswert „GbR“ als Zusatz zu verwenden. Die Grenzen der Namenswahl einer nicht eingetragenen GbR ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter. In Geschäftsbriefen müssen neben der Geschäftsbezeichnung einer GbR auch die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Gesellschafter enthalten sein.
Sitz der GbR
Neu ist die Regelung des Sitzes für die eGbR: Die Gesellschafter können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.
Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
Publizität Vertretungsbefugnis
Bisher war Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten, dass diese zugleich zur Geschäftsführung befugt sind. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Künftig geht das Gesetz als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von der Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.
Für eGbR vereinfacht sich künftig der Geschäftsverkehr: Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität, der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.

Transparenzregister Mitteilungspflicht

Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.
Informationen zum Transparenzregister gibt Ihnen gerne Natalie Weskamp.

Anpassungsbedarf für bestehende GbR Verträge prüfen

Soweit durch die Reform nur geltendes Recht neu in das BGB aufgenommen wurde, besteht kein konkreter Handlungsbedarf für bestehende GbR. Beispielsweise wurden in das BGB nun ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung, § 715a BGB, Gesellschafterklage, § 715b BGB und unbeschränkten Gesellschafterhaftung, §§ 721 – 721b BGB, aufgenommen, ohne dass dabei die geltende Rechtslage verändert wird, diese wurde lediglich konsolidiert.
Anderes gilt jedoch bei den neuen Regelungen, mit denen ab 1. Januar 2024 eine neue Rechtslage eintritt. Gesellschafter einer bestehenden GbR sollten deshalb prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag noch passt. Neu geregelt wurden z.B. die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern, die nach altem Recht zu einer Auflösung der GbR geführt haben.
Ein Beispiel: Nach geltendem Recht ist der Tod eines Gesellschafters ein gesetzlicher Auflösungsgrund für die GbR. Wenn die Gesellschafter die Auflösung nicht wollen, sondern die GbR mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, ist eine ausdrückliche Vereinbarung dazu im Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt genau das Gegenteil: Der Tod eines Gesellschafters ist dann kein gesetzlicher Auflösungsgrund mehr, sondern führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, die GbR besteht also fort. Wenn die Gesellschafter möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die Neuregelung erfasst auch alte GbR-Gesellschaftsverträgen, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden. Deshalb muss geprüft werden, ob Anpassungsbedarf besteht. Wurde damals bewusst keine vom Gesetz abweichende Regelung aufgenommen, weil beim Tod eines Gesellschafters die gesetzliche Rechtsfolge „Auflösung“ eintreten sollte, und soll dies auch nach dem 1. Januar 2024 für die GbR gelten, muss der Gesellschaftsvertrag um eine ausdrückliche Regelung ergänzt werden, damit die Rechtsfolge „Auflösung“ weiterhin eintritt.
Vergleichbares gilt bei der
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter
  • Kündigung durch Pfändungsgläubiger
  • Insolvenz eines Gesellschafters
Diese Auflösungsgründe gelten nach neuem Recht nicht mehr und führen nur zu einem Ausscheiden des Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft.
Gesellschafter, die nicht wollen, dass die neuen Regeln für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen eine wichtige Frist im Auge behalten, Artikel 229, § 61 EGBGB: Die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

Hinweis IHK-Beitrag

An Ihrer IHK-Zugehörigkeit und Ihrem Beitrag ändert sich durch die Eintragung im Gesellschaftsregister nichts!
28.11.2023