Gesetzesänderungen 2023
Hier finden Sie neue Gesetze und Gesetzesänderungen, die Unternehmen beachten müssen.
Der Artikel wird fortlaufend ergänzt.
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Allgemeines
- Änderungen des Stiftungsrechts zum 01.07.2023
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 Änderungen des Stiftungsrechts beschlossen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten werden. So wurden die §§ 80 bis 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert und dort sind nun u. a. Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Änderung der Stiftungssatzung, die Möglichkeit der Verwendung von Umschichtungsgewinnen, die Haftungsbeschränkung von Organmitgliedern sowie zur Zusammenlegung von Stiftungen, geregelt.Darüber hinaus wird zum 1. Januar 2026 ein neues bundeseinheitliches Stiftungsregister geschaffen. Alle rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Stiftungen sind verpflichtet, sich in einem Übergangszeitraum von einem Jahr beginnend mit dem 1. Januar 2026 zum Stiftungsregister anzumelden.9. November 2022Ansprechpartner: Matthias Vierhaus
- Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) weist darauf hin, dass das Hinweisgeberschutzgesetz am 2. Juli 2023 in Kraft tritt. Das Gesetz ermöglicht hinweisgebenden Personen, sog. Whistleblowern, einfach und ohne Angst vor Konsequenzen auf Missstände oder Fehlverhalten in ihren Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Um eine zentrale Kontaktstelle als Ansprechpartnerin zu schaffen ist gesetzlich die Errichtung von internen Meldestellen in Unternehmen und Behörden im Gesetz vorgesehen. Ergänzend dazu werden externe Meldestellen bspw. beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Diese sollen allerdings erst dann von der hinweisgebenden Person angerufen werden, wenn intern dem Verstoß nicht abgeholfen wurde.Für die Errichtung der Meldestellen ergeben sich je nach Unternehmensgröße unterschiedliche zeitliche Umsetzungspflichten.„Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab dem 2. Juli 2023. Fehlt diese ab dem 1. Dezember 2023 können gegen das Unternehmen Bußgelder verhängt werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigte müssen erst ab dem 17. Dezember 2023 eine Meldestelle errichten. Es ist daher ratsam, schnellstmöglich mit der Umsetzung im Unternehmen zu beginnen“, erklärt SIHK-Rechtsexperte Matthias Vierhaus.Im Hinblick auf die Umsetzung der Meldemöglichkeiten ist zu beachten, dass Meldekanäle so zu gestalten sind, dass nur die für die Entgegenahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen und Hilfspersonen Zugriff auf diese Meldungen haben dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem oder eine externe Telefonnummer mit Unterdrückung der Rufnummer des Anrufes eingerichtet werden können.16.06.2023Ansprechpartner: Matthias Vierhaus
Arbeitsrecht
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Zum 1. Januar 2023 wird der gelbe Schein, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Krankmeldung an ihre Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen schicken, eingestellt. Dies gilt zumindest für gesetzlich Versicherte. Der gelbe Schein wird von einer eAU abgelöst. An der Pflicht des Arbeitnehmers einem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, ändert sich nichts. Nach dem Arztbesuch übermitteln die Ärzte die Krankendaten spätestens bis 24 Uhr an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Krankenhäuser übermitteln im Falle eines Krankenhausaufenthalts die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann diese Daten im Anschluss elektronisch abrufen, indem er z. B. über das Entgeltprogramm eine Anfrage nach der eAU an den zentralen Kommunikationsserver aller gesetzlichen Krankenversicherungen stellt. Daraufhin erhält der Arbeitgeber spätestens einen Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Benachrichtigung, dass die eAU nun vorliegt.9. November 2022Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp
Gewerbe
International
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)
Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Zunächst gilt dieses Gesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, auch kurz Lieferkettengesetz genannt, verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen, in ihren globalen Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten und zu dokumentieren. Die zu erfüllenden Vorgaben sind abgestuft nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten. Maßgeblich ist, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbaren Zulieferer handelt.
Zu den Sorgfaltspflichten gehören:- Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen
- Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA ) setzt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf dem Informationsportal der Bundesregierung und auf unserer Webseite.
10. November 2022
No
Steuerrecht
- Hinzuverdienstgrenzen für Rentner
Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. So wird bei der vollen Erwerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro abgeschafft. Stattdessen gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, solange das Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich beachtet wird. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro im kommenden Jahr. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verdoppelt sich dieser Wert, sofern das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden verbleibt. Sollte vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt worden sein, gilt hier die höhere individuell-dynamische Grenze.Die Änderungen greifen ausdrücklich nicht bei Bezug einer Hinterbliebenenrente.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Künstlersozialversicherung - Abgabe steigt auf 5 Prozent
Unternehmen, die nicht nur gelegentlich freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, müssen künftig einen höheren Beitrag an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Die Künstlersozialabgabe steigt im Jahr 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent. Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten, Entgelte eines Jahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Fristverlängerung für Abgabe der Grundsteuererklärung
Die Frist für die Übermittlung der Grundsteuererklärung wurde bundeseinheitlich um drei Monate verlängert. Bis zum 31.01.2023 haben Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen nun noch Zeit, ihre Daten an das Finanzamt zu übermitteln. Nach der Bearbeitung erlässt die Finanzverwaltung zwei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid (ehem. Einheitswert) und den Grundsteuermessbescheid. Letzterer dient der Stadt oder Gemeinde ab 2025 als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung Ihrer Grundsteuer.Wichtig: Auch wenn Sie jetzt noch keine Zahlungen aufgrund der neuen Bescheide leisten müssen, sollten solche Grundlagenbescheide stets gründlich geprüft werden, da sie über Jahre die Basis für die spätere Steuerlast darstellen.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- 7 statt 19 Prozent Umsatzsteuer
Gaslieferungen und FernwärmeBereits zum 1. Oktober 2022 ist der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Fernwärme bis zum 31. März 2024 auf 7 Prozent gesunken.GastronomieDie temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geht abermals in die Verlängerung. Die, zum Ende des Jahres eigentlich auslaufende, Corona-Entlastung soll nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Wegfall der Nachweismöglichkeit geringerer Nutzungsdauern bei Gebäuden
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht die Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Damit wird Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit genommen, abweichend kürzere Nutzungsdauern bei Gebäuden zu begründen. Vor dem Hintergrund eines immer schnelleren Wandels der Bedürfnisse und der technischen Anforderungen, gewann diese Regelung insbesondere nach dem Auslaufen der degressiven Gebäude-AfA an Bedeutung.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen
Zum neuen Jahr sind Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit anderer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, nicht mehr der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Darüber hinaus soll die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von derartigen Photovoltaikanlagen und Stromspeichern zukünftig von der Umsatzsteuer befreit sein.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber
Bereits seit Oktober besteht für Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsprämie von maximal 3.000 Euro zu unterstützen. Wie schon bei der Corona-Prämie gilt als Voraussetzung für die Begünstigung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Zahlungen sind bis Ende 2024 möglich und können auch aufgeteilt werden, allerdings dürfen die 3.000 Euro in der Summe nicht überschritten werden.10. November 2022Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
Umwelt
- Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen
Der zweite Punkt betrifft Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.9. November 2022Ansprechpartner: Stefan vom Schemm
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung
Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Sie umfasst folgende Regelungen:Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen.Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.Ausgenommen sind Gebäude,in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.
Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.9. November 2022Ansprechpartner: Stefan vom Schemm
- Brennstoffumstellung: Bund gewährt Erleichterungen und Ausnahmen
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung.Der Bundesgesetzgeber hat jetzt durch Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz weitreichende immissionsschutzrechtliche Erleichterungen und Ausnahmen für den Fuel-Switch beschlossen. Interessierte Unternehmen sollten dazu mit den Vorbereitungen beginnen und baldmöglichst die zuständigen Behörden kontaktieren.Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des DIHK.9. November 2022Ansprechpartner: Dr. Jens Ferber
- Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen
Ab dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken (Restaurant, Café, Imbiss, Kiosk, Kantine, Lieferdienst, Mensa) die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es werden alle Einweggetränkebecher unabhängig von der Materialart erfasst.Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen. Sog. „to-go“- und „take-away“-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Dies kann durch Schilder und Plakate und auf der Internetseite erfolgen.Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Sie können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.Nicht unter die Mehrwegpflicht fallen vorabgefüllte bzw. vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztvertreiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden (z. B. verpackte Sandwiches). Verkaufsautomaten unterfallen der Mehrwegpflicht. Sie können dieser Pflicht nachkommen, indem sie den Endverbrauchern die Möglichkeit geben, ihre Mehrwegbehältnisse selbst zu befüllen. Einzig Verkaufsautomaten in Betrieben sind von dieser Pflicht ausgenommen.Hintergrund dieser Regelungen sind §§ 33, 34 Verpackungsgesetz, die die Einwegkunststoffrichtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umsetzen.Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des DIHK.9. November 2022Ansprechpartner: Frank Niehaus