Gesetzesänderungen 2021/2022
Wie jedes Jahr, treten Ende 2021 und Anfang des neuen Jahres neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen.
Der Artikel wird fortlaufend ergänzt.
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Handel
- Mindestlohn
Durch die dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2022 zunächst auf 9,82 EUR brutto pro Zeitstunde und erhöht sich dann zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 EUR. Bereits zum 1. Januar 2021 war der Mindestlohn zunächst auf 9,50 EUR brutto und ab dem 1. Juli 2021 schließlich auf 9,60 EUR brutto gestiegen.Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp
Telefon: 02331 390-341 - Kaufrecht
Am 1. Januar 2022 treten viele neue Regelungen im Kaufrecht in Kraft.Das „neue“ Kaufrecht gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.Durch die Änderungen werden u. a. der Sachmangelbegriff neu definiert, eine Sache mit digitalem Inhalt einschließlich einer Aktualisierungspflicht eingeführt, die Beweislast verschärft und die Gewährleistungsrechte der Verbraucher gestärkt.
Neuer SachmangelbegriffIm Zentrum der Änderungen steht der Sachmangelbegriff des § 434 Bürgerliches Gesetzbuch. Dieser Begriff beschreibt, wann eine Sache mangelhaft ist und ist eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen der Gewährleistungsrechte.
Bislang stellte der Sachmangelbegriff vorrangig auf die Beschaffenheit, die zwischen den Parteien als vertragsgemäß vereinbart wurde, ab.
Nach der Neuregelung ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den objektiven als auch den subjektiven Anforderungen, die an die Sache gestellt werden, entspricht. Etwaige Montageanforderungen müssen auch diesen Vorgaben genügen. Demnach stellt das neue Kaufrecht die individuellen bzw. subjektiven Vereinbarungen mit den objektiven Anforderungen gleich.
Negative BeschaffenheitsvereinbarungenDer neue Sachmangelbegriff hat auch im Falle von gebrauchter Ware und B-Ware Auswirkungen, da deren Beschaffenheit beinahe zwangsläufig von der Beschaffenheit neuer bzw. A-Ware abweicht.
Dies wird unter dem Begriff der negativen Beschaffenheit erfasst. Die Anforderungen für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, durch die Käufer und Verkäufer eine solche Abweichung als vertragsgemäß bestimmen, sind durch die Neuregelung wesentlich verschärft worden. So muss eine entsprechende Vereinbarung die Information enthalten, welches Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Zudem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert getroffen werden, sodass beispielsweise ein lediglich anzukreuzendes Kästchen mit einer pauschalen Nennung der Mangelhaftigkeit der Sache gerade im Online-Handel nicht ausreicht. Somit kann die Abweichung nicht mehr über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden.
Kaufsache mit digitalen ElementenNeu aufgenommen wird die Aktualisierungspflicht des Verkäufers bei Waren mit digitalen Elementen, wie z. B. Tablets, Smart-Watches, Waschmaschinen, Smart TVs, E-Bikes, Autos, Navigationssystemen und Saugrobotern. Durch die Update-Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass die Technik auch dann funktionsfähig ist, wenn sich das digitale Umfeld, insbesondere die Cloud-Infrastruktur, ändert. Funktionen, die das digitale Produkt verbessern (sog. Upgrades) sind von der Aktualisierungspflicht nicht erfasst.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Aktualisierung trifft unabhängig von der Vertriebsstruktur den Vertragspartner des Verbrauchers. Jedoch wird in der Regel nur der Hersteller des digitalen Produkts die technische Erstellung einer Aktualisierung vornehmen können.Insofern sollten Verkäufer darauf dringen, die Aktualisierungspflicht durch vertragliche Regelungen auf den Hersteller oder ggf. auf den Lieferanten des Händlers zu übertragen.
Der Verbraucher ist durch den Unternehmer über die Verfügbarkeit von neuen Aktualisierungen zu informieren.
Der Unternehmer haftet nicht für einen Sachmangel, der auf das Fehlen einer Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn der Unternehmer über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und die nicht vorgenommene Installation nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruht.
Neuerungen im GewährleistungsrechtSofern der Verkäufer im Rahmen seines Gewährleistungsrechts dem Käufer ein Austauschgerät zur Verfügung stellt, besteht für den Verkäufer nunmehr auch die Pflicht, auf Verlangen des Käufers die mangelhafte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.Im Gewährleistungsrecht gilt der Vorrang der Nacherfüllung, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu korrigieren. Neben der Nacherfüllung kennt das Gewährleistungsrecht auch Kaufpreisminderung, Rücktritt und Schadensersatzansprüche. Als nachrangige Gewährleistungsrechte kamen Rücktritt und Schadensersatzansprüche jedoch nur in Betracht, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen war.Im Verbrauchsgüterkaufrecht bedarf es nunmehr keiner ausdrücklichen Fristsetzung, da bereits die Unterrichtung über den Mangel eine Fristsetzung darstellt. Sollte der Unternehmer seiner Gewährleistungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, kann der Verbraucher die nachrangigen Gewährleistungsrechte geltend machen. Unternehmen sollten dies stets bei Gewährleistungsfällen beachten.Im Kaufrecht bleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die mit Übergabe der Sache in Gang gesetzt wird. Wenn sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist zeigt, wird die Verjährung insofern gehemmt, als dass die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.Des Weiteren ist eine Ablaufhemmung in den Fällen gegeben, in denen der Verbraucher zum Zweck der Nacherfüllung die Waren dem Unternehmer übergibt. Die Verjährung von Ansprüchen tritt dann nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.Im Verbrauchsgüterkauf gilt zu Gunsten des Käufers eine Beweislastumkehr. Bislang wurde bei einem Mangel in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe der Kaufsache mangelhaft war. Diese Vermutungsregelung wurde mit der Neuregelung auf ein Jahr ausgeweitet.
Der Verkäufer kann dann nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe der Kaufsache vorlag, sondern durch das Verschulden des Käufers entstanden ist. Durch die Verlängerung der Beweislastumkehr wird dem Verkäufer diese Beweisführung erschwert.
Der vorgeschriebene Inhalt einer Garantieerklärung wurde erweitert. Bisher waren lediglich der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, der Inhalt der Garantie, Name und Anschrift des Garantiegeber sowie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes erforderlich.Nunmehr ist zudem auch auf die Unentgeltlichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie und die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, hinzuweisen. Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher entweder in Papierform, per E-Mail oder auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise USB-Stick, zur Verfügung zu stellen.
Änderung im B2B-BereichNach der kommenden Regelung tritt die Verjährung der Regressansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen eines Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche seines Käufers erfüllt hat. Die bislang vorgeschriebene Höchstgrenze von fünf Jahren nach Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer fällt durch die Neuregelung weg.Unternehmer sollten noch bis zum Jahresende ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge mit Verbrauchern der neuen Rechtslage anpassen. Auch das Verkaufspersonal ist über die anstehenden Änderungen zu informieren.Ansprechpartner: Natalie Weskamp
Telefon: 02331 390-341Sandra von Heine
Telefon: 02331 390-279 - Elektroschrott
Alte Elektrogeräte wie Rasierer oder Handys können Verbraucher ab dem 1. Januar 2022 auch in Discountern und Supermärkten abgeben. Voraussetzung ist, dass die Gesamtverkaufsfläche mindestens 800 Quadratmeter beträgt. Zudem müssen die betroffenen Händler selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimeter hängt das Recht auf Rückgabe nicht davon ab, ob die Kunden auch ein neues Gerät kaufen. Für größere Geräte gilt, dass Kunden sich ein neues kaufen müssen, um das alte abzugeben – etwa, wenn ein Supermarkt im Rahmen einer Aktion Fernseher anbietet. Auch für Online-Händler gilt: Sie müssen Elektroaltgeräte unkompliziert kostenlos zurücknehmen und recyclen. Hintergrund der neuen Regelungen ist, dass in Deutschland bisher weniger alte Elektrogeräte eingesammelt werden als eigentlich von der EU vorgeschrieben. Für den Handel gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Umweltbundesamtes.Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
Telefon: 02331 390-279 - Dünne Plastiktüten künftig verboten
Händler dürfen ab 1. Januar 2022 keine Einkaufstüten aus Plastik mehr anbieten. Leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern sind verboten – das sind die Standard-Tüten, die man üblicherweise an der Ladenkasse bekommt. Ausgenommen vom Verbot sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel, die man etwa in der Obst- und Gemüseabteilung findet. Das Gesetz wurde am 8. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
Telefon: 02331 390-279 - Verbraucherverträge
Ein Vertrag ist online schnell geschlossen, aber meist schwer wieder zu kündigen. Das hat sich geändert: Seit dem 1. Juli 2022 ist ein Kündigungsbutton Pflicht, der leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Die Maßnahme ist Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge. Ein Großteil der Verordnungen ist bereits im Oktober 2021 in Kraft getreten. Seitdem können zum Beispiel Strom- und Gasverträge nicht mehr ausschließlich über das Telefon abgeschlossen werden. Nötig ist eine zusätzliche Bestätigung in Textform.Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
Telefon: 02331 390-279 - Omnibus-Richtlinie
Umfangreiche Änderungen kommen durch die Umsetzung der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU ab dem 28. Mai 2022 auf den Online-Handel zu. Damit gehen diverse Anpassungen einher, u.a.:
- Änderungen in der Widerrufsbelehrung
- Hinweispflicht bei personalisierten Preisen
- neue Regeln für die Preisermäßigung
- Informationspflichten bei Kundenbewertungen und zum Ranking auf Marktplätzen
Bei bestimmten Wettbewerbsverstößen können auch Verbraucher künftig einen Schadensersatz geltend machen. Gleichzeitig werden neue Vorschriften für Bußgelder bei Verstößen geschaffen.Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
Telefon: 02331 390-279
Gewerbe
Umwelt
- Verbot von Plastiktüten
Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein umfassendes Verbot für Tragetaschen aus Kunststoff. Nur sehr leichte Plastiktüten, so genannte „Hemdchenbeutel“ von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke, sind weiterhin erlaubt. Sie sorgen vor allem für einen hygienischen Einkauf von Obst und Gemüse.Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein umfassendes Verbot für Tragetaschen aus Kunststoff. Nur sehr leichte Plastiktüten, so genannte „Hemdchenbeutel“ von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke, sind weiterhin erlaubt. Sie sorgen vor allem für einen hygienischen Einkauf von Obst und Gemüse.Weitere Infos unter Verpackungsgesetz (VerpackG)Ansprechpartner: Frank Niehaus
Telefon: 02331 390-208 - Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
Am 1. Januar 2022 ist die erste Stufe der sogenannten "erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen" in Kraft getreten. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bisher der Systembeteiligungspflicht unterlagen, sind dann pfandpflichtig. Damit ändern sich der Umfang sowie die Art der Pflichten der betroffenen Unternehmen.Welche Einweggetränkeverpackungen von der Pfandpflicht betroffen sind, hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Themenpapier zusammengestellt.Außerdem gilt ab dem 1. Januar 2022 für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.Ansprechpartner: Frank Niehaus
Telefon: 02331 390-208 - Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV)
Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV): Nach der bereits 2019 veröffentlichten Verordnung gelten für bestehende Anlagen Übergangsreglungen bis 2025. Nach § 31 müssen Einzelmessungen bisher nicht gemessener Schadstoffe allerdings bis zum 20. Juni 2022 vorgenommen werden.Kleine Feuerungsanlagen (1. BImSchV): Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (bspw. Holz) müssen ab dem 1. Januar 2022 nach § 22 strengere Anforderungen an die Ableitbedingungen erfüllen (Schornsteinhöhe).Ansprechpartner: Dr. Jens Ferber
Telefon: 02331 390-272 - TA Luft
Am 1. Dezember 2021 tritt die neue TA Luft in Kraft. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Mit der Überarbeitung werden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Die Verwaltungsvorschrift bindet direkt nur Behörden. Diese werden betroffene Unternehmen jedoch im Rahmen nachträglicher Anordnungen ggf. zu Anpassungen ihrer Anlagen auffordern.Ansprechpartner: Dr. Jens Ferber
Telefon: 02331 390-272
Arbeitswelt
- Sozialversicherung
Neue Rechengrößen ab 2022Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten.Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte Lohnentwicklung ab. Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird aus dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz abgeleitet. Dort wurden die Umrechnungswerte für die Rechengrößen Ost für 2019 bis 2024 bereits endgültig festgelegt. Für die GKV ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2020 bei -0,15 Prozent.Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.Das Bundeskabinett hat Ende Oktober die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 folgendermaßen beschlossen:WestOstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.050 €84.600 €6.750 €81.000 €Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.650 €103.800 €8.350 €100.200 €Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.050 €84.600 €6.750 €81.000 €Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung5.362,50 €64.350 €5.362,50 €64.350 €Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung4.837,50 €58.050 €4.837,50 €58.050 €Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290 €*39 480 €*3.150 €37.800 €vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung38.901 €*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
Telefon: 02331 390-239 - Betriebsratswahlen
Wenn im Jahr 2022 die Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai stattfinden, sind die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz normierten Änderungen zu beachten und anzuwenden.In Zukunft bedarf es bei Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr. Die Anzahl von Stützunterschriften wurde für größere Betriebe herabgesetzt. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Weiterhin Bestand hat die Regelung, nach der in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer genügt.Die für das vereinfachte Wahlverfahren erforderliche Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern wird von bislang fünf bis 50 auf 100 erhöht. Das vereinfachte Wahlverfahren kann nunmehr in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbart werden.Ab 2022 können Beschäftigte schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres bei Betriebsratswahlen mitwählen. Bislang war dies erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Arbeitnehmer, die sich in den Betriebsrat wählen lassen möchten, müssen weiterhin mindestens 18 Jahre alt sein.Die Betriebsratswahl kann wegen der Unrichtigkeit der Wählerliste nur noch angefochten werden, wenn zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerlisten eingelegt worden ist.
Dieser Einspruch war nach der alten Rechtslage nicht erforderlich.
Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Der Arbeitgeber kann die Betriebsratswahl nicht anfechten, soweit er die Anfechtung darauf stützt, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.Durch eine Änderung im Kündigungsschutzgesetz wird die Zahl derjenigen Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt und die deshalb besonderen Kündigungsschutz genießen, von bisher drei auf sechs erhöht.
Bei einer erstmaligen Betriebsratswahl erstreckt sich der besondere Kündigungsschutz nicht nur auf diesen Personenkreis, sondern auch auf diejenigen Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen für die Errichtung eines Betriebsrats unternehmen.
Eine Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht habe, einen Betriebsrat zu errichten ist aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Weiterhin ist Voraussetzung des besonderen Kündigungsschutzes, dass die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist und eine Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern besteht.Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp
Telefon: 02331 390-341 - Minijobs
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie der Minijobber für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.
Hierbei handelt es sich um eine Beschäftigung, die von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist. Es gilt entweder die Zeitgrenze von drei Monaten oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen.
Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber in Form einer Bescheinigung der Krankenkasse oder einer Kopie der Versichertenkarte zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.Vor Beschäftigung eines Minijobbers muss der Arbeitgeber diesen darüber befragen, ob er bereits eine kurzfristige Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Dies ist zu dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.Die Minijob-Zentrale wird dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten eine elektronische Rückmeldung geben, ob die Aushilfe zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Der Umfang der Vorbeschäftigungszeiten ist in dieser Rückmeldung nicht enthalten.
Handlungsbedarf ergibt sich für den Arbeitgeber, wenn bislang unbekannte Vorbeschäftigungszeiten bestehen. Diese muss der Arbeitgeber dann beim Minijobber erfragen.
Der Arbeitgeber muss die Rückmeldung der Minijob-Zentrale in den Entgeltunterlagen dokumentieren, um sie bei einer späteren Betriebsprüfung der Rentenversicherung nachhalten zu können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.deAnsprechpartnerin: Natalie Weskamp
Telefon: 02331 390-341 - Entgeltumwandlung
Im Januar 2022 tritt eine weitere Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018 in Kraft. Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, auch bei bestehenden Altverträgen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Bislang galt dies nur für vereinbarte Entgeltumwandlungen. Nun erstreckt sich diese Regelung ebenfalls auf Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn ein Tarifvertrag anzuwenden ist, welcher von dem gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss abweicht.Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp
Telefon: 02331 390-341 - Elektronische Krankmeldung
Bereits seit dem 1. Oktober 2021 können, ab dem 1. Januar 2022 müssen behandelnde Ärzte die Krankmeldungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen übermitteln. Die Krankenkassen sollen ab dem 1. Juli 2022 die von den Ärzten übermittelten Krankschreibungen digital an die Arbeitgeber schicken, sodass sich der Arbeitnehmer nicht mehr um die Zusendung des „gelben Scheins“ an seinen Arbeitgeber kümmern muss. Die Ärzte sind aber weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit für ihre eigenen Unterlagen auszudrucken.
Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp
Telefon: 02331 390-341
Energie
- Hohe Energiepreise und kein Ende in Sicht?
Die Strom-, Gas- und Treibstoffpreise sind zum Ende des vergangenen Jahres europaweit nochmal spürbar gestiegen. Das ist einer der Haupttreiber der zur Zeit vergleichsweise hohen Inflation in Deutschland.Wer im Spätherbst noch seinen Stromliefervertrag für 2022 abschließen musste, hatte schlechte Karten. Preissteigerung von 100% und mehr, bezogen auf den reinen Börsenpreis, waren hier keine Seltenheit. Im Laufe des Jahres 2021 haben sich die Börsenstrompreise zwischenzeitlich sogar verdreifacht. Bei den Gaspreisen sieht das Bild ähnlich aus. War Anfang 2021 die eine kWh noch für unter 2 ct zu bekommen, so stieg der Preis im Laufe des Jahres auf 5 ct und lag zwischenzeitlich sogar noch höher.Eine kurzfristige Entspannung der Situation ist hier nicht zu erwarten und das hat gleich mehrere Gründe: 1. Die Konjunktur zieht weltweit wieder an, gleichzeitig sind die Erzeugungskapazitäten nicht im gleichem Maße wieder reaktiviert worden, das führt zu einer gewissen Verknappung am Markt. 2. Die Kosten für Emissionsrechte, wie sie von den Betreibern fossiler Kraftwerke gekauft werden müssen, haben sich in 2021 mehr als verdoppelt. Eine Tonne CO2 kostete zwischenzeitlich knapp 70 €. 3. Die Preise für fossile Energieträger, Kohle, Öl und Gas sind in 2021 ebenfalls deutlich gestiegen. Gleichzeitig war das Angebot von erneuerbarem Strom aus Sonne und Wind witterungsbedingt geringer als erwartet. Da der Strommix in Deutschland immer noch zu rund einem Drittel aus fossilen Kraftwerken gespeist wird machen sich auch diese beiden Faktoren im Preis deutlich bemerkbar.Da hilft es leider auch wenig, dass in 2022 die EEG-Umlage von 6,5 ct in 2021 auf 3,723 ct fällt, denn es reicht bei weitem nicht aus, um die Preissteigerungen zu kompensieren. Bei den übrigen Abgaben und Umlagen beim Strom gibt es keine allzu großen Veränderungen, so dass auch hierüber auch keine Entlastung kommt. Immerhin: Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, dass die EEG-Umlage ab 2023 vollständig über den Bundeshaushalt finanziert werden soll, damit würde zumindest dieser Posten auf der Stromrechnung entfallen und Unternehmen wie Privathaushalte gleichermaßen entlasten. Ein längst überfälliger Schritt.Zu guter Letzt steigen in 2022 die Preise für Benzin, Diesel und Heizöl auf Grund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) noch einmal um gut 1 ct pro Liter. Bei den aktuell ohnehin sehr hohen Preisen an den Zapfsäulen fällt diese Steigerung kaum noch ins Gewicht, das ist allerding nur ein ganz schwacher Trost.Ein kleiner Lichtblick: Stromlieferungen für die Jahre 2023 und 2024 sind derzeit günstiger zu haben als für das laufende Jahr, insofern ist zumindest mittelfristig davon auszugehen, dass die (Börsen-)Strompreise sich stabilisieren und auch wieder sinken werden. Außerdem dürfte das ebenfalls im Ampel-Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel, „den Ausbau der Erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen und alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg zu räumen“ die Strompreise weiter senken. Schließlich liegen die kalkulierten Erzeugungskosten gemäß der Ausschreibungsergebnisse für Solar- und Windstrom mit aktuell rund 5-6 ct pro kWh deutlich unterhalb des Börsenpreises.Ansprechpartner: Stefan vom Schemm
Telefon: 02331 390-245
Bauwesen
- Baulandmobilisierungsgesetz
Die Frage nach der Beschleunigung der Aktivierung von Bauland zur Wohnraumschaffung war der Auslöser für das Baulandmodernisierungsgesetz, welches am 14.06.2021 beschlossen wurde.Zielsetzung ist die Verstärkung der kommunalen Möglichkeiten mittels Bauplanungsrecht Bauland zu aktivieren.Mit diesem Gesetz werden mehrere Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgenommen. Hierbei handelt es sich sowohl um die Hervorhebung der Bedeutung von „Flächen für den Wohnungsbau“, als auch um Festsetzungen, die sich auf Wohnungen beziehen, die die Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau beziehen. Auch die Möglichkeiten der Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen sowie der Wohnraumschaffung in Innenbereichen sind erweitert worden.Erhebliche Änderungen hat es auch im Bereich der kommunalen Vorkaufsrechte zur Sicherung von Wohnbauflächen gegeben.Präzisiert wurden auch die Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hier tauchen nun die Begriffe „Mobilfunkausbau“, „Elektromobilität“ und „die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen“ auf.In der BauNVO fand neben der Anpassung von „Orientierungswerten für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung“ die Aufnahme der Gebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“ statt. Diese Gebiete sollen dem „Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ dienen. Wichtig ist hierbei, dass die Nutzungsmischung der vorgenannten Nutzungen nicht gleichgewichtig sein müssen.Nicht genutzt, wurde diese Gesetzänderung um weitere Forderungen der Wirtschaft wie:
- Berücksichtigung von Gewerbeflächen bei den Erleichterungen
- Beschleunigung von Plan- und Genehmigungsverfahren durch die Zusammenführung von Bauleitplanverfahren und Immissionsschutzverfahren
- Möglichkeit der Bauleitplanbeschleunigung gem. § 13 b BauGB für Gewerbe und Industrie
- Einführung der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung als Regelverfahren
- Zeitgleiche Anpassung der TA Lärm zur Lösung von Nutzungskonflikten.
zu realisieren.Ansprechpartner: Frank Bendig
Telefon: 02331 390-207
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.