Glücksspielstaatsvertrag: Sperrsystem OASIS
Zum 1. Juli 2021 ist bundesweit die Neuregulierung des Glücksspielstaatsvertrags (GluStV 2021) in Kraft getreten, mit dem auch ein sogenanntes Spielersperrsystem eingeführt wurde. Davon betroffen sind auch die Betreiber von Restaurants, Imbissen, Lokalen, Cafés und Bars mit Glücksspielautomaten.
Der Glücksspielstaatsvertrag sieht zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem vor. Jeder Aufstellplatz – also sowohl eine gewerbliche Spielhalle als auch ein Gastronomiebetrieb – muss zukünftig an das bundesweite Spielersperrsystem OASIS angeschlossen sein. Dieses bundesweite Sperrsystem wird beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt.
Zukünftig sind Gastronomen wie Spielhallenbetreiber verpflichtet, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen.
Wer nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht an das Spielersperrsystem angeschlossen hat, darf grundsätzlich keine Spielgeräte betreiben. Es wird davon ausgegangen, dass der Spielgeräteaufsteller die erstmalige Registrierung beim Regierungspräsidium Darmstadt durchführen muss. Die Antragstellung ist seit dem 2. August 2021 möglich. Es ist zu empfehlen, den Antrag unverzüglich zu stellen und dies zu dokumentieren. Erforderlich sind in jedem Fall neben der Hardware eine stabile Internetverbindung in den Lokalitäten und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem. Darüber hinaus ist den betroffenen Gastronomen zu empfehlen, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen. Das jährliche Nutzungsentgelt wird entsprechend der getätigten Abfragen im Spielersperrsystem OASIS nutzungsabhängig ermittelt, wobei ein jährlicher Mindestbetrag in Höhe von 360 Euro je Unternehmen fällig wird.
Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (sogenannte Selbstsperre).
Darüber hinaus müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen bzw. durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (zum Beispiel der Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (sogenannte Fremdsperre). Im Falle einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren. Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Zugleich sind durch den Unternehmer die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren.
Darüber hinaus müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen bzw. durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (zum Beispiel der Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (sogenannte Fremdsperre). Im Falle einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren. Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Zugleich sind durch den Unternehmer die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren.
Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, bei der Selbstsperre auf Antrag abweichend mindestens drei Monate. Praktisch ist das Jahr insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre wichtig. Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.
Gastronomen und Spielhallenbetreiber sollten im Interesse ihres Unternehmens einen Abgleich mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherstellen. Verstöße gegen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder bis 500.000 Euro nach sich ziehen.
Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage nicht unumstritten. Um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen, ist auch deshalb der Abgleich mit der Sperrdatei dringend angeraten.
Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage nicht unumstritten. Um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen, ist auch deshalb der Abgleich mit der Sperrdatei dringend angeraten.
Weiterführende Informationen zum Spielersperrsystem OASIS finden Sie auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Darmstadt und der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
18.03.2024