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No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen: Betroffenheitsüberprüfung

Ab dem 20. März 2024 gilt für Verkäufer bestimmter Güter die sogenannte „No-Russia-Klausel“-

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
Anhang XI
insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
Anhang XX
insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
Anhang XXXV
Feuerwaffen und andere Waffen
Anhang XL
unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden (unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit).
Ausnahmen:
  • Lieferungen in Partnerländer nach Anhang VIII, darunter die USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz
  • Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden (Altvertragsregelung)

Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.

Das BAFA hat seine Seiten zum Russland-Embargo aktualisiert und einen Sonder-Newsletter vom 20. Februar und ein neues Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation (Download) herausgegeben.
Darin stellt das BAFA klar, dass es für die Auslegung und Überwachung der „No Russia Clause“ nicht zuständig ist und „dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann“.

26.02.2024
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