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Wie gelingt die Versorgung mit wettbewerbsfähigen Energiepreisen am Wirtschaftsstandort NRW?

Die Energiekosten bleiben ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für die Industrie in Nordrhein-Westfalen. Neben den aktuellen Kostennachteilen sehen sich Unternehmen zunehmend mit infrastrukturellen Herausforderungen konfrontiert. Mit der Veranstaltung „Fokus auf den Netzausbau“ möchte IHK NRW im Vorfeld der Bundestagswahl den Blick auf die Anforderungen und die Finanzierung einer zukunftsfähigen Infrastruktur lenken.
Wir laden Sie herzlich ein, sich am Austausch zu beteiligen und gemeinsam mit uns Wege für eine wettbewerbsfähige Energieversorgung am Wirtschaftsstandort NRW zu diskutieren.
Fokus auf Netzausbau: Wie gelingt die Versorgung mit wettbewerbsfähigen Energiepreisen am Wirtschaftsstandort NRW?
am 10. Dezember 2024, ab 17:00 Uhr,
in der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf.
(Programm und Anmeldung)
Weder die derzeitigen Überlegungen der Bundesregierung zur Neuausrichtung des Strommarktdesigns noch die neue Energie- und Wärmestrategie des Landes bieten ausreichende Rahmenbedingungen, um wettbewerbsfähige Strompreise und Versorgungssicherheit in der Energiewende zu vereinen. Besonders drängend sind Fragen rund um den Ausbau der Energienetze in den Regionen.

Wir freuen uns über einen Austausch mit Ihnen. Bitte melden Sie sich jetzt hier an.
20.11.2024
Investitionszuschüsse

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Förderrichtlinie „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)“ veröffentlicht. Das Förderprogramm BIK unterstützt den industriellen Mittelstand bei Investitionen mit dem Ziel der Dekarbonisierung bzw. Treibhausgasminderung in der Produktion.

Allgemeine Informationen

Das BIK adressiert insbesondere mittelständische Industrieunternehmen und ergänzt damit das Förderprogramm “Klimaschutzverträge”, welches hauptsächlich für sehr große Unternehmen aus den klassischen Energieintensiven Branchen gedacht ist. Mit dem Förderprogramm unterstützt das BMWK klimafreundliche Investitionen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Industriesektor. Das Programm soll einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele in der Industrie leisten und den Produktionshochlauf der dafür notwendigen Transformationstechnologien in Deutschland beschleunigen. Zusätzlich werden mit dem Programm Vorhaben zur Speicherung und Nutzung von CO2 gefördert.
Die Förderung erfolgt in jährlichen Förderaufrufen, für die Unternehmen sich mit Ihren Projekten bewerben können. Die Mindestgröße von Projekten liegt bei 500.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und einer Million Euro für große Unternehmen. Die Förderung erfolgt in zwei Modulen:

Dekarbonisierung der Industrie (Modul 1)

Antragsberechtigt sind alle Industrieunternehmen, die Anlagen mit industriellen Prozessen planen oder betreiben und eine Einsparung von mindestens 40 Prozent der CO2-Emissionen in der Produktion durch Investitionen oder Forschungsprojekte erreichen wollen. Adressaten für Modul 1 sind die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie, wie beispielsweise die chemische Grundstoffindustrie, die Stahl- sowie Gießereiindustrie, Glasindustrie, Keramikindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Zement- sowie Kalkindustrie. Die Förderung ist aber ausdrücklich nicht auf diese Bereiche beschränkt. Die maximale Förderung im Modul 1 beträgt bis zu 200 Millionen Euro pro Unternehmen.

Anwendung und Umsetzung von CCU / CCS (Modul 2)

Modul 2 zielt auf Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft zum Einsatz oder Entwicklung von Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS). Es muss sich um schwer vermeidbare Emissionen handeln und das Vorhaben muss im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung beziehungsweise Handlungsempfehlung der Carbon Management-Strategie der Bundesregierung stehen. Das wichtigste Kriterium der Förderung ist die Fördermitteleffizienz, also das Verhältnis der bis 2035 eingesparten Tonnen CO2 zu der im Vorhaben veranschlagten Fördersumme.
Weiterführende Informationen zu den Förderkonditionen, ausführliche FAQ-Listen und die Förderrichtlinie finden Sie auf der Seite des BMWK:
Projektträger für das Modul 1 ist das “Kompetenzzentrum für Klimaschutz in energieintensiven Industrien” (KEI). Dort finden Sie weitere FAQs und die Dokumente für die Antragstellung:
27.08.2024
Umdenken ist erforderlich

Wirtschaft im Spannungsfeld zwischen Nachhaltigkeit und Wettbewerbsdruck

Die nordrhein-westfälischen Unternehmen treiben die Energiewende trotz der vielfältigen Herausforderungen aktiv mit voran und setzen sich ehrgeizige Ziele zur Klimaneutralität. Aber hohe Preise und fehlende Planbarkeit der Energieversorgung sind für die Unternehmen am Standort Deutschland mehr denn je ein Produktions- und Investitionshemmnis. Das zeigt das bundesweite IHK-Energiewende-Barometer 2024.
Nach der aktuellen Umfrage der IHK-Organisation planen über 83 Prozent der befragten Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, bis spätestens 2045 klimaneutral zu wirtschaften. Immerhin 21 Prozent möchten dieses Ziel bereits 2030 erreichen. Die Unternehmen lassen ihren Ankündigungen dabei Taten folgen und forcieren die Energiewende mit eigenen Mitteln. Rund 23 Prozent der antwortenden Unternehmen haben bereits eigene Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien aufgebaut, weitere 25 Prozent planen entsprechende Maßnahmen. Besonders Industrieunternehmen zeigen hier verstärktes Engagement und bauen eigenständig Erzeugungskapazitäten auf.
Weitere Informationen und die vollständige Auswertung des IHK-Energiewendebarometers für Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Doch trotz des umfassenden Engagements wiegen die Herausforderungen der Energiewende für viele Unternehmen schwer. Gerade die im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern hohen Energiepreise belasten die Unternehmen im Zuge der Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung stark. Rund 39 Prozent der Unternehmen sehen ihre Wettbewerbsfähigkeit durch die hohen Energiepreise gefährdet. In der Industrie – eine Branche, die in einem besonderen internationalen Wettbewerb steht – sind es sogar 61 Prozent. Diese Zahlen haben sich im Vergleich zur Vorjahresumfrage aus dem Jahr 2023 kaum verbessert.
“Entscheidend ist, dass wir zu Preisen für unsere Energieversorgung zurückkehren, die unseren Industrie- und Wirtschaftsstandort wieder international wettbewerbsfähig machen. Zudem bedarf es einer belastbaren Perspektive zur Versorgungssicherheit. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Unternehmen am Standort den Wandel vollständig annehmen und den Ausbau der Erneuerbaren weiter vorantreiben”
(Ralf Stoffels, SIHK-Präsident und Präsident der IHK NRW)
Gleichzeitig besitzen die Unternehmen bei der Einsparung von Energie immer weniger Spielraum. Bereits in den vergangenen Jahren wurden Einsparpotenziale von den Unternehmen durch Effizienzsteigerungen ausgeschöpft. 28 Prozent der Unternehmen sehen in den nächsten fünf Jahren keine weiteren wirtschaftlich realisierbaren Einsparpotenziale. Neben den hohen Kosten sind es vor allem die hohen bürokratischen Anforderungen und die fehlende Planbarkeit, die die Unternehmen vor Herausforderung beim Bau und Betrieb eigener Erneuerbare Energien-Kapazitäten stellen. Rund zwei Drittel der antwortenden Unternehmen sehen in der überbordenden Bürokratie die größte Hürde für eine erfolgreiche Energiewende. Weitere Hemmnisse werden in fehlenden Informationen sowie der geringen Planbarkeit und Verlässlichkeit der gegenwärtigen Energiepolitik gesehen.
Mit dem bundesweiten Energiewendebarometer bildet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) seit 2012 die Einschätzungen von rund 3.300 Unternehmen aus der Breite der deutschen Wirtschaft ab.
02.08.2024

Energieeffizienzgesetz

Energieeffizienzgesetz: Neues Merkblatt mit Bagatellgrenzen veröffentlicht

Im November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Es gibt verschiedene Umsetzungs- und Meldefristen. Die Übermittlungspflicht für Abwärme wurde auf den 1. Januar 2025 verlängert.
Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Bagatellschwellen für Abwärme

Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat das Merkblatt für Abwärme grundlegend überarbeitet und zahlreiche Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen. Vor allem enthält das Merkblatt jetzt die lange ersehnten Werte für Bagatellschwellen.
Folgende Abwärmepotentiale sind von der Meldepflicht ausgenommen:
  • Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
  • Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
  • Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
Außerdem wurde eine Bagatellschwelle für ganze Standorte aufgenommen:
“Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Standorte, in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotentiale nicht wesentlich ist. Als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt”

Portal für Abwärme und technischer Leitfaden online

Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. Die fristgerechte Meldung der Abwärmedaten nach §17 EnEfG ist ausschließlich über das eingerichtete ELAN-K2-Portal („Portal für Abwärme“) möglich, Daten per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg sind unzulässig. Das Bafa hat zudem einen “Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme” veröffentlicht. Diese Anleitung enthält ergänzende Erläuterungen zur Registrierung und Datenmeldung.
Links und Downloads:
Die Fristverlängerung für die erstmalige Datenlieferung wurde bereits in das Merkblatt für die Plattform für Abwärme aufgenommen:
“Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme nach §§ 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt.”
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

Drei Merkblätter mit Konkretisierungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat inzwischen ein weiteres Merkblatt zum Thema “Abwärme” veröffentlicht und das bereits bestehende Merkblatt zum “Gesamtenergieverbrauch” aktualisiert. Einige Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu wesentlichen Aspekten des Gesetzes gibt es nun Antworten:
  • Der Unternehmensbegriff unfasst „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.
  • Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystemsschließt mit dem ISO 50001 Zertifizierung (ISO 50001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab
  • Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen.
  • Bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sind selbst erzeugte Strommengen (Photovoltaik oder Wind) mit einzubeziehen, erzeugte Wärme aus Solarthermieanlagen aber nicht.
  • Die Begriffe “maximale thermische Leistung” und “Leistungsprofil im Jahresverlauf” sind im Merkblatt Abwärme genauer beschrieben und konkretisiert, ebenso der Umgang mit Stillstandszeiten bei der Eintragung in die Abwärmeplattform.
  • Eine freiwillige Auskunft zu Abwärmepotentialen durch Unternehmen < 2,5 GWh, die nicht der Meldepflicht unterliegen, ist möglich und im Sinne der Steigerung der Energieeffizienz wünschenswert. Sie unterliegen aber NICHT den gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten
Download der Merkblätter:

Novelle des EnEfG und EDL-G geplant

Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) liegt nun vor, parallel wird auch das noch junge Energieeffizienzgesetz nochmals angepasst. Die Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür wird deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert. Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 soll auch auch im EnEfG offiziell auf den 01.01.2025 verschobenwerden. Zudem soll eine Art Bagatellschwelle für die Abwärmeinformationspflichten (ausschließlich für die Informationspflichten nach § 17 und nicht für die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16) eingeführt werden, die jedoch erst durch entsprechende Bafa-Merkblätter präzisiert werden soll.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorausgesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK
10.07.2024
Studie: Engpassfaktor Wasserstoff

Ausbau der H2-Leitungsinfrastruktur schneller und flächendeckend angehen

Die Transformation des nordrhein-westfälischen Industrie- und Wirtschaftsstandortes in Richtung Klimaneutralität kann ohne eine rasche und gleichzeitig ausreichende und flächendeckende Versorgung mit grünem Wasserstoff nicht gelingen. Eine Studie im Auftrag von IHK NRW zeigt jetzt, dass der Ausbau der H2-Leitungsinfrastruktur schneller und flächendeckender angegangen werden muss.
Wasserstoff ist nicht nur eine technologische Option, sondern eine zwingende Notwendigkeit für die nachhaltige Transformation des nordrhein-westfälischen Industrie- und Wirtschaftsstandortes. Ohne eine rasche und flächendeckende Einführung dieser Schlüsseltechnologie sind die gesteckten Klimaziele kaum zu erreichen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der NRW-Industrie zu gefährden.
Insbesondere der industrielle Mittelstand, aber auch die Energiewirtschaft und weitere Branchen blicken aktuell voller Sorge auf die Wasserstoffpläne. Abseits des von der Politik für das Jahr 2032 angekündigten Kernnetzes fehlt vielen Unternehmen die Grundlage für langfristige Investitionsentscheidungen.
Gründe dafür zeigt eine von IHK NRW bei der Neumann und Esser Green GmbH beauftragte Kurzstudie „Engpassfaktor Wasserstoff: Anforderungen an die Wasserstoffversorgung für die Industrie in Nordrhein-Westfalen“. Wirtschaftlich ist die Versorgung der Unternehmen mit Wasserstoff ohne die Anbindung an das Wasserstoffkernnetz vielfach nicht möglich, die Belieferung mittels Trailer und der Aufbau einer dezentralen Elektrolyse am Unternehmensstandort zu wirtschaftlichen Konditionen zumeist nicht realisierbar.
Der Handlungsdruck ist dementsprechend groß: Wasserstoff ist für viele Unternehmen der Energieträger der Zukunft, insbesondere für Prozesse im Hochtemperaturbereich, da er dort häufig unverzichtbar ist.
„Die Unternehmen wollen und müssen sich heute entscheiden, wie sie Ihre Prozesse ohne die Emission von CO2 und weiteren Treibhausgasen gestalten. Für viele ist klar, dass der Weg nur über den Wasserstoff führen kann. Die aktuellen Planungen rund um das Wasserstoff-Kernnetz reichen noch nicht aus. In vielen – vornehmlich ländlichen – Regionen NRWs, ohne Anbindung an das H2-Kernnetz, fehlen Planungen, wie der Bezug von Wasserstoff zu wirtschaftlichen Konditionen möglich wird. Es droht eine De-Industrialisierung in der Fläche“, beschreibt Ralf Stoffels, SIHK-Präsident und gleichzeitig Präsident von IHK NRW, die problematische Lage vieler Unternehmen in NRW.
Den Unternehmen selbst bleibt in der aktuellen Situation kaum Handlungsspielraum. „Entscheidend ist, dass die Unternehmen nun schnellstmöglich auf belastbare Rahmenbedingungen bauen können, die konkrete Investitionsentscheidungen erlauben. Wir brauchen in allen Regionen NRWs Planungen für ein regionales Verteilnetz“, so Stoffels.
Entscheidend bleibt die Wirtschaftlichkeit der Wasserstoffversorgung. Denn: Die zukünftigen Energiekosten für Wasserstoff werden deutlich über den heutigen Energiebeschaffungspreisen von Erdgas liegen. Klimaschutzverträge sind ein Instrument, um diese Mehrkosten aufzufangen und haben von der Europäischen Kommission bereits eine beihilferechtliche Genehmigung erhalten. „Diese Förderung muss auch dem Mittelstand ohne bürokratische Hürden zugänglich gemacht werden – unabhängig von der Branchenzugehörigkeit. Ohne mittelstandsgeeignete Klimaschutzverträge ist für die Wirtschaft ein frühzeitiger Umstieg auf eine „grüne“ Produktion kaum zu bewältigen.“, so IHK NRW-Präsident Stoffels.
Wer auf Nummer sicher gehen will, wird auf Elektrolyseure setzen. Weitere Hausaufgaben sieht Stoffels daher in der Genehmigungspraxis, der Integration im Wärmemarkt und bei der Rückverstromung. NRW braucht zudem eine Lösung, wie bei einer wachsenden Anzahl an Elektrolyseuren ausreichend und kostengünstig grüner Strom beschafft werden kann.
Mit den nun vorliegenden Ergebnissen der Kurzstudie und den daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen, in Form eines Policy-Paper, will IHK NRW zu einem Hochlauf der Wasserstoff-Aktivität in Nordrhein-Westfalen beitragen und setzt sich für geeignete Übergangslösungen bis zur Einsatzfähigkeit des Wasserstoffkernnetzes ab dem Jahre 2032 ein.

Kurzstudie „Engpassfaktor Wasserstoff” (Download)

Weitere Ergebnisse und Handlungsempfehlungen finden Sie in der Kurzstudie “Engpassfaktor Wasserstoff” und im IHK NRW-Policy-Paper.

Wasserstoff-Summit 2024 am 2. Juli in Ennepetal

Der Wasserstoff-Summit versteht sich als Netzwerkveranstaltung für Entscheider aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Politik. Die jährliche Veranstaltung bietet aktuelle Fachinformationen und die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit zahlreichen Experten und Unternehmensvertretern.
Wasserstoff ist unbestritten eine der wichtigsten Alternativen für Erdgas auf dem Weg der Dekarbonisierung der Wirtschaft. Unsere energieintensiven Gewerbe- und Industriebetriebe benötigen einen schnellen und verlässlichen Zugang zu Wasserstoff. Aber die Frage, ob, wann und für welchen Preis Wasserstoff in unserer Region wirklich zur Verfügung steht, bestimmt zunehmend die Diskussion.
Mehr Infos und Anmeldung: www.sihk.de/h2-summit
29. Mai 2024
Wasserstoff-Summit 2024

Wasserstoff ist für diese industrielle Region unverzichtbar

Wasserstoff ist unbestritten eine der wichtigsten Erdgasalternativen für die Defossilisierung der Wirtschaft. Aber die Frage, ob, wann und für welchen Preis Wasserstoff in unserer Region wirklich zur Verfügung steht, bestimmt zunehmend die Diskussion.
Auf dem Wasserstoff-Summit 2024 am 2. Juli in Ennepetal wurden viele der noch offenen Fragen thematisiert. Bereits zum vierten Mal wurde die überregionale Topveranstaltung von den Mitgliedern der Wasserstoff-Brücke gemeinsam organisiert.
SIHK-Präsident Ralf Stoffels betonte die Notwendigkeit einer gesicherten Wasserstoffversorgung. “Wasserstoff ist eine Schlüsseltechnologie für die Klimaneutralität der Wirtschaft. Er ist die wichtigste Alternative für Erdgas, insbesondere in Produktionsbereichen, die sehr hohe Temperaturen erfordern”, so Stoffels. “Nicht nur die Grundstoffindustrie, auch der energieintensive Mittelstand benötigt Wasserstoff zur Defossilisierung seiner Prozesse.”
Der Wasserstoff-Summit versteht sich als Netzwerkveranstaltung für Entscheider aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Politik. Für Teilnehmende sind aktuelle Fachinformationen garantiert, ebenso wie die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit zahlreichen Experten und Unternehmensvertretern. Inhaltlich orientierte sich die Veranstaltung an der aktuellen energiepolitischen Diskussion, den Anwendungsperspektiven in der Industrie und der Mobilität sowie dem Aufbau der erforderlichen Infrastruktur. Das Programm wurde mit Vorträgen über Innovationen und neue Märkte abgerundet.
Neben den Fachvorträgen bot der Wasserstoff-Summit den rund 160 Besuchern zwei interessante Panel zur aktuellen Diskussion um die Chancen und Risiken für den Markthochlauf von Wasserstoff. Die Diskussion zeigte, dass unsere Region zügig eine Infrastruktur für den Transport und die Lagerung von Wasserstoff braucht. Die Einbindung der Verteilnetzbetreiber ist unerlässlich, um auch abseits des Kernnetzes die passende Leitungs- und Speicherinfrastruktur zu schaffen. Nur eine flächendeckende Infrastruktur kann Investitionssicherheit gewährleisten.
Organisiert wurde der 4. Wasserstoff-Summit von der Veranstaltergemeinschaft wasserstoff-bruecke.de aus Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsförderungen, unterstützt durch den Transferverbund Südwestfalen und automotiveland.nrw.
10.07.2024
Be- und Entlastung für Unternehmen

Änderungen bei Energie- und Stromsteuer

Zum 1. Januar 2024 wurde die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe beschlossen. Gleichzeitig wurde der sogenannte Spitzenausgleich abgeschafft.
Der Bundestag hat am 15. Dezember die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt.
Zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025 wird die Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Dies bedeutet eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß von 0,05 ct/kWh. Die Erstattung erfolgt rückwirkend auf Antrag (§ 9b StromStG).
Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, können vermutlich deutlich mehr vor allem kleinere Unternehmen von dem reduzierten Steuersatz profitieren – bereits ab 12.500 kWh sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke entlastungsfähig.
Gleichzeitig wird der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 Energiesteuergesetz gestrichen. Damit müssen Unternehmen ab dem Antragsjahr 2024 zumindest für Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS bzw. alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen.
Für das Jahr 2023 kann noch bis Ende 2024 ein Antrag zum Spitzenausgleich gestellt werden. Zu beachten ist hierbei, dass Unternehmen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären müssen, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Durch die Absenkung der Stromsteuer werden zahlreiche Unternehmen entlastet. Vor dem Hintergrund des zeitgleichen Auslaufens der Strom- und Gaspreisbremsen und den immernoch vergleichsweise hohen Strompreisen am Markt, wird dies die Preissteigerungen bei vielen Unternehmen jedoch nicht ausgleichen können. Unternehmen, die bisher in hohem Maße vom Spitzenausgleich nach §55 EnergieStG profitiert haben, könnte unterm Strich sogar eine Zunahme der Steuerbelastung drohen. Insgesamt greift die Maßnahme für viele mittelständische Unternehmen Südwestfalens leider zu kurz, um für eine nennenswerte Entlastung bei den Energiepreisen zu sorgen.
09.01.2024