Auslandspraktikum während der Berufsausbildung

Ausbildung grenzenlos: Auslandspraktikum

Die Möglichkeit, Berufserfahrungen im Ausland zu erwerben, steht allen Auszubildenden offen. Sich während eines Auslandspraktikums fachlich und persönlich weiterzubilden, steht im Vordergrund, genauso wie Fremdsprachenkenntnisse aufzufrischen, die für das weitere Berufsleben wichtig sind. Nebenbei können Auszubildende in eine andere Welt eintauchen, andere Kulturen kennen lernen und viele interessante Menschen treffen.
Das große Plus für Ausbildungsbetriebe: Mit der Möglichkeit, einen Teil der Ausbildung im Ausland zu absolvieren, heben sich Unternehmen vom Ausbildungsmarkt ab. Darüber hinaus
  • bringen Auszubildende neues Know-how und Impulse ins Unternehmen
  • können internationale Kontakte aufgebaut und verstärkt werden
  • steigern Auslandsaufenthalte das Selbstwertgefühl der Auszubildenden und
  • stärken sie die Begeisterung und Identifikation mit Beruf und Unternehmen.

Gesetzliche Grundlage

Auslandspraktika sind laut Berufsbildungsgesetz (§ 2 Abs. 3 BBiG) bis zu einer Dauer von maximal einem Viertel der Ausbildungszeit möglich, wenn die Lerninhalte dort der Ausbildungsordnung für den Beruf entsprechen. Bei einer dreijährigen Ausbildung kann das Praktikum also bis zu neun Monate dauern.
Ein Auslandsaufenthalt kann im Rahmen eines Gruppenaustausches z.B. über die Berufsschule stattfinden oder individuell organisiert werden. Er ist zu jedem Zeitpunkt möglich.

Vertragliche Regelungen

Jeder Auslandsaufenthalt muss als "Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte" in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Das ist auch noch nachträglich möglich.
Es ist außerdem sinnvoll, einen Vertrag zwischen dem Ausbildungsbetrieb, dem Praktikumsbetrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen.
Da das Auslandspraktikum Bestandteil der Ausbildung ist, kann keine Verrechnung mit Urlaubsansprüchen vorgenommen werden.
Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss der Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.
Der Ausbildungsnachweis muss auch im Ausland geführt werden.

Ausbildungsvergütung

Es besteht die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung während des Auslandsaufenthaltes. Gegebenenfalls kann mit dem ausländischen Praktikumsbetrieb vereinbart werden, dass er einen Teil davon übernimmt.

Reisekosten

Die Kosten für die Reise und die Unterbringung müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Der Ausbildungsbetrieb kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Es besteht die Möglichkeit, über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.

Sozialversicherung

Der Ausbildungsbetrieb stellt den Auszubildenden eine sogenannte A1-Bescheinigung aus, damit die Abgaben zur Sozialversicherung nicht doppelt, also im In- und Ausland, erfolgen müssen. Dem Auszubildenden ist diese Bescheinigung auszuhändigen, damit er diese im Ausland mitführen und bescheinigen kann, dass die Abgaben vom Ausbildungsbetrieb bereits getätigt werden.
Da das Ausbildungsverhältnis auch während des Auslandspraktikums weiter Bestand hat, läuft auch die Unfallversicherung über dieses Beschäftigungsverhältnis weiter. Es kann darüberhinaus allerdings sinnvoll sein eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung oder/und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür können ggf. auch von Erasmus+ übernommen werden.

Freistellung vom Berufsschulunterricht

Der Auszubildende muss für den Auslandsaufenthalt von seinem Berufskolleg freigestellt werden.
Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der versäumte Schulstoff muss aber selbstständig nachgearbeitet werden.

Bester Zeitpunkt für das Praktikum

Der beste Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt ist im zweiten Ausbildungsjahr. Grundsätzlich sind Auslandspraktika das ganze Jahr über möglich. Um nicht zu viel Lernstoff der Berufsschule zu versäumen, bietet es sich an, einen Teil des Praktikums in den Schulferien zu absolvieren.