Änderung des Thüringer Vergabegesetzes
Zum 01.01.2024 ist das novellierte Thüringer Vergabegesetz in Kraft getreten. Auf Grund verschiedener Initiativen aus Wirtschaft und Politik, darunter auch der Thüringer IHKs , wurde das Thüringer Vergabegesetz teilweise entbürokratisiert. Leider wurden nicht alle Chancen zur Entbürokratisierung genutzt. So sind weiterhin vergabefremde Kriterien wie soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen.
Übersicht über die geänderten Werte/Wertgrenzen:
bis 31.12.2023
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ab 01.01.2024
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Geltungsbereich des ThürVgG
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Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € netto
Bauleistungen ab 50.000 € netto
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Liefer- und Dienstleistungen ab 30.000 € netto
Bauleistungen ab 75.000 € netto
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Vergabespezifischer Mindestlohn
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12,07 €
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1,50 € über aktuellem Mindestlohn,d.h. aktuell 13,91 €
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Wertgrenzen
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Direktauftrag
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bis 1.000 € netto
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bis 7.000 € netto
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Verhandlungsvergabe Liefer- und Dienstleistung
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bis 20.000 € netto
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bis 50.000 € netto
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beschränke Ausschreibung Liefer- und Dienstleistung
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bis 50.000 € netto
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bis 100.000 € netto
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freihändige Vergabe Bauleistung
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bis 50.000 € netto
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bis 250.000 € netto
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beschränkte Ausschreibung Bauleistung
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bis 150.000 € netto
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bis 500.000 € netto
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Zudem ist jetzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe per E-Mail möglich- nur unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie nur für die Verfahrensarten Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen). Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 10 und 11 Vergabeverordnung sicherzustellen, um dabei insbesondere den geheimen Wettbewerb zu gewährleisten.
Außerdem muss statt der bislang vorzulegenden verschiedenen Formblätter jetzt von allen Bietern mit der Abgabe des Angebotes eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des ThürVgG vorgelegt werden.
Die Änderungen sowie dazugehörige Anwendungshinweise können im Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft. Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nachgelesen werden.