Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Gesetzliche Grundlagen | Sachkenntnis
Arzneimittel dürfen im Einzelhandel grundsätzlich nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden und sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“.
Daneben gibt es weiterhin sogenannte „freiverkäufliche Arzneimittel“, die auch im Einzelhandel außerhalb von Apotheken vertrieben werden können. Dabei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Mittel, mit einer vergleichsweise schwächeren Wirkung als apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ein typisches Beispiel wäre etwa der Magen-Darm- oder der Nieren- und Blasentee aus dem Reformhaus oder dem Drogeriemarkt.
Aber auch solche Arzneimittel, von denen ein relativ geringes Risiko ausgeht, dürfen in der Regel nicht ohne Weiteres im Einzelhandel verkauft werden. Die Verkäufer/-innen benötigen entsprechendes Fachwissen, das durch eine Prüfung bei der IHK nachgewiesen werden kann.
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie zu den Anforderungen für die Sachkenntnisprüfung finden Sie in unserer IHK-Information "Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln" unter ’Weitere Informationen'.