Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Bei dem sogenannten Anerkennungsverfahren geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung). Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht.
Für alle IHK-Berufe ist die IHK-FOSA die für die Anerkennung zuständige Stelle. Sie stellt fest, ob ein ausländischer Abschluss mit einem deutschen vergleichbar ist. Eine kostenlose Erstberatung zu erforderlichen Unterlagen, Kosten und allem Wissenswerten kann bei den Beraterinnen und Beratern der IHK vereinbart werden.
Ob ein Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:
Fachkräfte aus EU-Staaten:
- Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
- Für nicht reglementierte Berufe ist die Gleichwertigkeitsprüfung optional. Sie kann sich jedoch lohnen, um den individuellen Kenntnisstand bewerten zu können und die beruflichen Perspektiven zu verbessern.
- Bei akademischen Abschlüssen, die zu nicht reglementierten Berufen führen (ca. 90 Prozent der Studienberufe), besteht die Möglichkeit, das ausländische Hochschulzeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen.
Fachkräfte aus Drittstaaten:
Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren seit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 zwingend erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen reglementierten Beruf geht oder nicht. Der entsprechende Antrag muss bereits im Herkunftsland gestellt werden. Nur wenn die Berufsqualifikation in Deutschland erworben wurde, bedarf es keines Anerkennungsverfahrens.
Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren
Das Anerkennungsverfahren kann im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde einleiten. Voraussetzung ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.
TIPP
Unter Anerkennung in Deutschland finden Sie zahlreiche hilfreiche Tipps zum Thema Anerkennung, unter anderem, welche Stellen für die Anerkennung des Abschlusses zuständig sind.
Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Check auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert. Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.
Speziell für Betriebe bietet zudem das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung Hilfestellungen rund um die Berufsanerkennung sowie Kommunikations- und Vernetzungsangebote.
Die Datenbank anabin gibt einen umfangreichen Überblick, wie verschiedene ausländische Hochschulabschlüsse in Deutschland bewertet sind.