Mautpflicht auch für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen: zusätzliche Kosten und neue Rechtsunsicherheiten

Ab 1. Juli 2024 gilt für gewerblich genutzte Fahrzeuge auf Autobahnen und Bundesstraßen bereits ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t – statt bisher 7,5 t – Mautpflicht. Dazu sagt Almut Weinert, Bereichsleiterin Wirtschaft und Technologie der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostthüringen zu Gera:

Nachdem die Lkw-Maut in Deutschland - trotz massiver Kritik von IHKs, DIHK und Fachverbänden - bereits zum 1. Dezember 2023 deutlich erhöht wurde, wird sie ab dem 1. Juli 2024 auf kleinere Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen ausgeweitet. Dass für nicht auf Transport spezialisierte Gewerbebetriebe Ausnahmeregelungen gelten, war eine der IHK-Forderungen im Vorfeld. Geregelt wird das über eine Liste „handwerklicher Tätigkeiten", die sich aus Gewerben der Handwerkerverordnung und dem Handwerk zugeordneter Ausbildungsberufe zusammensetzt. Gartenbaubetriebe, Hausmeisterservices, Messebauer und Veranstaltungstechniker beispielsweise gehören nicht dazu und sind demnach mautpflichtig, während ähnliche Tätigkeiten mautfrei bleiben sollen. „Das ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar“, sagt Almut Weinert, Bereichsleiterin Wirtschaft und Technologie bei der IHK.
Noch unverständlicher: „Selbst wenn ein Unternehmen unter die Ausnahmeregelung fällt, hängt die tatsächliche Mautbefreiung davon ab, was genau im Einzelfall transportiert wird. Das führt zu erheblichen Unsicherheiten bei den Unternehmern, ist kaum praktikabel und auch nicht kontrollierbar.“ Ist das Fahrzeug mit Material und Ausrüstung für den nächsten Auftrag beladen, gilt die Mautbefreiung, wird aber gleichzeitig noch Ware lediglich ausgeliefert, ist Maut fällig.
„Damit sind die Unternehmen nicht nur mit einem weiteren Kostenfaktor belastet, sondern auch mit erheblichen neuen Rechtsunsicherheiten“, so Almut Weinert. Die Industrie- und Handelskammern setzen sich deshalb mit Nachdruck dafür ein, die Regelungen zu entzerren und die Durchführung deutlich praktikabler zu gestalten. Sie empfiehlt einen Blick auf andere Bereiche: „Im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht gibt es eine ähnliche Ausnahmeregelung, die aber wesentlich praktikabler umgesetzt wird.“