Sonderformen in der Arbeitszeit
Arbeitgeber können Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Soweit die gesetzliche Regelung, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschriebt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Rahmenbedingungen bei den häufigsten Sonderformen im Arbeitszeitrecht.
Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit
Generell ist es unzulässig, Mitarbeiter an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr zu beschäftigen. Das Verbot gilt für jegliche Art von Arbeit, einschließlich Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschafts- und Rufdienste oder Reisezeiten, auch wenn diese arbeitszeitschutzrechtlich nicht als „Arbeitszeit“ eingestuft werden. Was arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit eingestuft wird, haben wir in unserem Beitrag zur Dienstreise näher beleuchtet, den Sie hier aufrufen können. Wenn die Arbeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber die hierfür ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten.
Feiertage am Tätigkeitsort
Zu beachten ist, dass für die Feiertage die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort gelten, das sogenannte Territorialprinzip. Bei Mitarbeitern im Homeoffice, Außendienstlern oder Monteuren ist daher für die Frage des Feiertags und des etwaigen Arbeitsverbots maßgeblich, in welchem Bundesland sie an einem solchen Tag konkret tätig werden und welches Landes-Feiertagsrecht anzuwenden ist. Es besteht daher beispielsweise kein Arbeitsverbot für einen Monteur eines Ostthüringen Unternehmens, wenn dieser am 31. Oktober, dem Reformationstag, in Bayern tätig ist. In Bayern ist dieser Tag nach dem dortigen Landesrecht kein gesetzlicher Feiertag. Jedoch sollten Unternehmer die Frage der Feiertagsvergütung in einer derartigen Konstellation im Blick behalten.
Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bestehen darüber hinaus generell für bestimmte Branchen wie Notdienste, Krankenhäuser, Gastronomie. Verkaufsstellen dürfen aufgrund von Rechtsverordnungen der jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte an jährlich höchstens 4 Sonntagen im Jahr öffnen. Eine Übersicht der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Ausnahmeanträge zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zu stellen. Das für die Genehmigung in Thüringen zuständige Landesamt für Verbraucherschutz hat Anträge und weitere Informationen auf seine Internetseite zusammengestellt. Steffi Keil Internet?
Eingeschränkte Samstagsarbeit in Thüringen
Eine weitere Besonderheit regelt das Thüringer Ladenöffnungsgesetz im Hinblick auf die Samstagsarbeit. Demnach besteht für den einzelnen Mitarbeiter in „Verkaufsstellen“, also dem stationären Handel in Thüringen, ein verbindliches Beschäftigungsverbot an zwei Samstagen im Monat.
Nachtarbeit
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes umfasst jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit, also zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr), stattfindet. Der Arbeitgeber muss nach § 6 Absatz 5 ArbZG für eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag als Ausgleich der während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden sorgen, wenn keine anderweitigen tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Als angemessen gilt in der Regel ein Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Ein solcher Zuschlag kann in gewissem Rahmen vom Arbeitgeber auch steuerfrei gezahlt werden.
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Arbeitsbereitschaft bezeichnet Zeiten, in denen sich ein Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme bereit hält, um bei Bedarf aus eigenem Antrieb tätig zu werden. Diese Form der Arbeitsleistung wird als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts gewertet, auch wenn diese Form keine Vollarbeit darstellt. Auswirkungen hat dies auf die Einordnung der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne, da im Hinblick auf die Vergütung abweichende Vereinbarungen für die Arbeitsbereitschaft getroffen werden können.
- Bereitschaftsdienst unterscheidet sich von der Arbeitsbereitschaft dadurch, dass der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verweilen muss, um bei Anforderung unverzüglich mit der Arbeit beginnen zu können. Obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit ruhen kann, handelt es sich um Arbeitszeit, wenn die vom Arbeitgeber gestellten Bedingungen die Freiheit des Arbeitnehmers einschränken, z. B. durch die Verpflichtung, sich schnell am Arbeitsplatz einzufinden.
- Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufhält, jedoch auf Abruf bereit ist, die Arbeit aufzunehmen. Anders als beim Bereitschaftsdienst wird die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts gewertet und bleibt daher bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeiten unberücksichtigt. Die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleitung ist hingegen Arbeitszeit. Bei der Einordnung der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen können Arbeitgeber die Vergütung der Bereitschaftszeit innerhalb der Rufbereitschaft abweichend vereinbaren.
Fazit
Die Regelungen zu Sonntags-, Nachtarbeit und verschiedenen Bereitschaftsformen sind komplex. Besonders bei Bereitschafts- und Rufdiensten ist es wichtig, die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit zu beachten, um die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu erfüllen.
Stand: 25. September 2024