Wie sieht es mit Steuern und Abgaben aus?
Ferienbeschäftigung als kurzfristige Beschäftigung
Da die gesetzlichen Regelungen eine Ferienbeschäftigung für jugendliche Schüler eine Beschäftigung von bis zu vier Wochen im Jahr ermöglichen, ist die Ferienbeschäftigung in der Regel als eine befristete Vollzeitbeschäftigung ausgestaltet. Eine solche befristete Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Das ist bei der typischen Ferienbeschäftigung der Fall. Man spricht dann von einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung. Bei dem zeitlich begrenzten Ferienjob werden damit keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Anders als bei einer zeitlich unbegrenzten geringfügigen Beschäftigung, ist unerheblich, wie hoch die Vergütung dabei ausfällt.
Steuern und Abgaben für die Ferienbeschäftigung
Wie bereits beschrieben ist eine Ferienbeschäftigung als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist regulär lohnsteuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren.
Ergänze Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Ebenfalls hat die Minijobzentrale weitere Informationen zur Besteuerung der kurzfristigen Beschäftigung und die Meldung zur Sozialversicherung zusammengestellt.
Stand: 28. Juni 2024