Bei Ferienjobs handelt es sich regelmäßig um befristete Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich sind daher alle im Arbeitsrecht geltenden Vorschriften zu beachten.

Schriftliche Befristung erforderlich

Wichtig zu wissen ist insbesondere, dass eine wirksame Befristung nur schriftlich erfolgen kann, vgl. § 14 Abs.4 TzBfG. Mündliche Abreden reichen also nicht aus!

Kündigungsmöglichkeit

Befristete Verträge können nur dann ordentlich vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wenn es eine vertragliche Kündigungsklausel gibt, vgl. § 15 Abs.4 TzBfG. Die Kündigungsfrist kann bei Verträgen zur vorübergehenden Aushilfe, d.h. max. drei Monate, auch nur wenige Tage betragen, vgl. § 622 Abs.5 BGB.

Urlaubsanspruch

Einen Urlaubsanspruch haben Ferienjobber regelmäßig nicht. Erst ab einer Beschäftigungsdauer von einem Monat entsteht ein Teilurlaubsanspruch.

Erkrankung

Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall besteht erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, vgl. § 3 Abs.3 EFZG, und kommt für Ferienjobber regelmäßig nicht zur Anwendung.
Sollte der Ferienjobber erkranken, so muss er dies dem Arbeitgeber dennoch unverzüglich mitteilen.
Hier finden Sie einen Muster-Vertrag (DOCX-Datei · 39 KB) zur Orientierung. Bitte beachten Sie, dass dieses Muster für eine Vielzahl von Fallgestaltungen genutzt werden kann und daher immer einer individuellen Anpassung bedarf.

Stand: 28. Juni 2024