Was ist im Bereich der Arbeitszeit zu beachten?
Im Allgemeinen ist eine Beschäftigung von Kindern, sprich Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, nur unter strengen Ausnahmen möglich. So dürfen Kinder im Hinblick auf die Arbeitszeit:
- nur zwei Stunden pro Tag, in der Landwirtschaft 3 Stunden und
- nur in der Zeit zwischen 8 Uhr und 18 Uhr,
beschäftigt werden. Die Beschäftigung selbst muss für Kinder geeignet sein und darin liegt in der Praxis zumeist die Kernproblematik.
Jugendliche, also Personen zwischen 15 und 18 Jahren können in ihren Schulferien mit mehr Freiheiten eingesetzt werden. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. In der Ferienzeit dürfen Jugendliche im Hinblick auf die Arbeitszeit:
- maximal acht Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich,
- regelmäßig nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, mit Ausnahme weniger Branchen, wie der Gastronomie,
- nur mit wenigen branchenspezifischen Ausnahmen, wie der Gastronomie, am Samstag, Sonntag oder Feiertagen,
beschäftigt werden.
Es gelten im Vergleich zu volljährigen Mitarbeitern strengere Pausenregelungen. Dem jugendlichen Ferienjobber müssen 30 Minuten Pausenzeit bei einer Arbeitszeit über 4,5 Stunden und 60 Minuten Pausenzeit ab einer Arbeitszeit über 6 Stunden eingeräumt werden.
Was ist bei der Vergütung zu beachten?
Das Mindestlohngesetz muss auch bei der Ferienbeschäftigung im Blick behalten werden, da es sich auch um ein Arbeitsverhältnis handelt. Allerdings gilt der gesetzliche Mindestlohn nur für volljährige, nicht aber für minderjährige und damit jugendliche Ferienjobber, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Darüber hinaus gelten bei einer Ferienbeschäftigung typischerweise Besonderheiten bei der Besteuerung und bei Sozialabgaben.
Weitere Information
Ergänze Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz. Ebenfalls hat die Minijobzentrale weitere Informationen zur Beschäftigung von Schülern zusammengestellt.
Stand: 28. Juni 2024