Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Pauschalversteuerung erfolgte erst im März des Folgejahres

Im entschiedenen Streitfall hatte das Unternehmen mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst Ende März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Bundessozialgericht gibt der Deutschen Rentenversicherung Recht

In seiner Entscheidung vom 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) gab das Bundessozialgericht der Rentenversicherung Recht. Die Nachforderung sei rechtmäßig. Denn es komme nach den maßgeblichen Vorschriften entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolge. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert nach Auffassung der Richter an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
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