Neue Regeln für GbRs und Co.

Zum 01. Januar 2024 wurde das Personengesellschaftsrecht grundlegend modernisiert. Für die GbR, OHG und KG kommt es damit zu weitreichenden Änderungen und einer umfassenden Novellierung der gesetzlichen Regelungen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Neu: Rechtsfähigkeit der GbR

Bisher sah das BGB keine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit Träger von der Rechten und Pflichten zu sein, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Mit der Gesetzesänderung wird künftig zwischen einer rechtsfähigen GbR, die am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt, und einer nichtrechtsfähigen GbR, die nicht unternehmerisch tätig wird, unterschieden.

Neu: Gesellschaftsvermögen

Mit der nunmehr geregelten Rechtsfähigkeit geht auch einher, dass das Vermögen künftig der rechtsfähigen GbR zugeordnet wird, womit die Gesellschaft ein Gesellschaftsvermögen erhält. Das bisherige Prinzip des Gesamthandvermögens, wonach jeder Gesellschafter ein Sondervermögen innehatte, wird abgeschafft. So ist auch eine Vollstreckung gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen möglich.

Neu: Fortbestehen der GbR bei Ausscheiden

Auch bei der Auflösung der GbR hat sich etwas getan. Löste sich die Gesellschaft bisher bei Ausscheiden eines Gesellschafters von Gesetzes wegen auf, so gilt nunmehr das Gegenteil. Auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters bleibt die Gesellschaft nunmehr weiterhin bestehen. Wollen die Gesellschafter, dass die Gesellschaft bspw. bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, müssen sie dies im Gesellschaftsvertrag festhalten.

Neu: eigenständiges GbR-Register

Keine Änderung, sondern eine vollständige Neuregelung erfolgt mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters. Es wird ein eigenständiges Register für GbRs geschaffen. Wichtig - eine allgemeine Eintragungspflicht besteht jedoch nicht! Es besteht grundsätzlich die Wahl, ob die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll. Dennoch gibt es Fälle, bei denen eine Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, z.B. wenn ein Grundstück erworben werden soll.

Neu: eigener Firmenname | eGbR

Erfolgt die Eintragung muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ tragen. Im Übrigen gelten weiterhin die firmenrechtlichen Vorschriften bei der Namensfindung. Eine einmal eingetragene GbR kann sich jedoch nicht wieder löschen lassen, um zu einer nicht eingetragenen GbR zu werden. Eine Löschung ist nur mit Auflösung der Gesellschaft möglich.

Neu: Sitzwahlrecht

Daneben besteht nunmehr auch ein gesetzlich festgelegtes Sitzwahlrecht. Die Gesellschafter der eGbR können, anders als bei einer nicht eingetragenen GbR, einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren. Es kommt nicht darauf an, ob dort auch die tatsächliche Geschäftsleitung erfolgt. Das gilt auch für die OHG und die KG.

IHK-Informationen

Weitergehende Informationen finden Sie auf unserer IHK-Website unter der Rubrik aktuelles Top-Thema:

Stand: 24. Januar 2024