Gewinnung ausländischer Fachkräfte vereinfacht
Die Gewinnung ausländischer Fachkräfte ist schwierig. Doch sind potentielle Kandidaten gefunden, stellen sich hohe bürokratische Hürden, um die Fachkraft auch tatsächlich beschäftigen zu dürfen. Hier setzt die Gesetzesänderung an. Ziel der Gesetzesänderung ist, dass Fachkräfte schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können.
Änderungen der Blauen Karte EU ab 18. November 2023
Mit der Blauen Karte EU können Menschen mit Hochschulabschluss von außerhalb der EU einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme erwerben.
Mit der Neuregelung werden die Gehaltsgrenzen deutlich abgesenkt. Künftig müssen Inhaber der Blauen Karte EU ein Gehalt von 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhalten. Das entspricht im Jahr 2023 43.800 Euro. In Mangelberufen reicht ein Gehalt von 45,3 % (im Jahr 2023 39.682,08 Euro) der Beitragsbemessungsgrenze.
Zudem wird der Personenkreis erweitert, der eine Blaue Karte EU erhalten kann. Berufseinsteiger können in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb ihres Hochschulabschlusses eine Blaue Karte EU erhalten mit einem Mindestentgelt von 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze. Für Berufseinsteiger gilt das niedrigere Mindestentgelt auch für die Regelberufe.
IT-Spezialisten können auch ohne Hochschulstudium eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nahweisen können. Es gilt für sie dann das niedrigere Mindestentgelt der Engpassberufe.
Die Liste der Engpassberufe wird deutlich erweitert. Die Ausführliche Liste der Engpassberufe finden Sie hier.
Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union können sich aus dienstlichen Gründen nun auch leichter nach Deutschland einreisen. Für eine Dauer von 90 Tagen Aufenthalt ist kein Visum mehr erforderlich. Hat eine Fachkraft eine Blaue Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat für mindestens 12 Monate ist der Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Bei der zuständigen Ausländerbehörde muss lediglich eine deutsche Blaue Karte EU beantragt werden.
Änderungen bei Aufenthaltserlaubnissen für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Fachkräfte mit Berufsausbildung und mit akademischer Ausbildung erhalten ab 18. November 2023 auch einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem wir die Beschränkung der Erwerbstätigkeit auf den Berufsabschluss aufgehoben.
Vereinfachungen für Berufskraftfahrer
Die Agentur für Arbeit prüft ab 18. November 2023 nicht mehr, ob der Kraftfahrer die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt. Auch wir die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr abgeprüft. Die sogenannte Vorrangprüfung, also ob es in Deutschland arbeitssuchend gemeldete Personen gibt, die zunächst zu beschäftigen wären, wird abgeschafft und keine Mindestsprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.
Weitere Änderungen ab März 2024
Die Aufenthaltszeit zur Anerkennung einer Ausländischen Berufsqualifikation wird von 18 auf 24 Monate angehoben und kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Während der in dieser Zeit durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen kann dann eine Nebentätigkeit von 20 Stunden pro Woche (bislang 10 Stunden) durchgeführt werden.
Mit der neuen Anerkennungspartnerschaft werden die Möglichkeiten, eine ausländische Berufsqualifikation anzuerkennen, flexibilisiert. So wird etwa eine Einreise vor Einleiten des Anerkennungsverfahrens möglich sein.
Die formale Anerkennung des Berufsabschlusses der Fachkraft wird nicht mehr erforderlich sein, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden können.
Fachkräfte können bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, Inhaber der Blauen Karte EU schon nach 27 Monaten, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1) schon nach 21 Monaten.
Chancenkarte ab Juni 2024
Ab Juni 2024 wird die sogenannte Chancenkarte zur Jobsuche eingeführt. Die Chancenkarte kann ein Drittstaatsangehöriger bekommen, der eine Gleichwertigkeit seiner ausländischen Qualifikation nachweist oder wer einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungszeit nachweist. Zudem sind deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 oder Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 erforderlich. Um die Chancenkarte aber tatsächlich zu erhalten müssen mindestens sechs Punkte aus den Kriterien Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner gesammelt werden. Nach Erhalt der Chancenkarte kann Probe gearbeitet werden oder eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Ziel sollte es sein innerhalb des Bewilligungszeitraums von einem Jahr auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Kann man das nicht, hat aber trotzdem ein Angebot auf eine qualifizierte Beschäftigung, kann die Chancenkarte um zwei Jahre verlängert werden.
Weitere Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Stand: 9. November 2023