Ferienbeschäftigung lohn(t)
Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen für jugendliche Schüler eine Ferienbeschäftigung von bis zu vier Wochen im Jahr. Die Ferienbeschäftigung ist in der Regel als eine befristete Vollzeitbeschäftigung ausgestaltet. Eine solche befristete Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Das ist bei der typischen Ferienbeschäftigung der Fall. Man spricht dann von einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung. Bei dem zeitlich begrenzten Ferienjob werden damit keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Anders als bei einer zeitlich unbegrenzten geringfügigen Beschäftigung ist unerheblich, wie hoch die Vergütung dabei ausfällt.
Steuern und Abgaben für die Ferienbeschäftigung
Als kurzfristige Beschäftigung ist ein Ferienjob demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Allerdings fallen Umlagen an. Die U2-Umlage (Mutterschaft) und die Insolvenzumlage sind immer zu zahlen. Hingegen entfällt bei dem zeitlich begrenzten Einsatz des Ferienjobbers die U1-Umlage (Krankheit).
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist regulär lohnsteuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch für Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren. Ambitionierte Ferienjobber können sich die einbehaltene Lohnsteuer allerdings über die Einkommensteuererklärung zurückholen, da zumeist der steuerliche Grundfreibetrag des Jahreseinkommens nicht überschritten wird.
Weitere Informationen rund um das aktuelle Thema haben wir Ihnen auf unserer Internetseite zum Fokus-Thema „Ferienbeschäftigung“ zusammengestellt.
Stand: 2. Juli 2024