Elektronische Rechnungsstellung verpflichtend ab 2025 geplant

Ab 1. Januar 2025 sollen elektronische Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Bereich) verpflichtend sein. Bei einer e-Rechnung werden die Rechnungsdaten als strukturierter Datensatz an den Empfänger übermittelt. Die Übermittlung einer Rechnung als pdf-Dokument reicht für eine ordnungsgemäße Buchhaltung dann nicht mehr aus. Bekannte Formate für die e-Rechnung sind in Deutschland die "XRechnung" und das "ZUGFeRD-Format". Diese kommen beispielsweise bei der bereits geltenden e-Rechnungspflicht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand (B2G) zum Einsatz.
Umsetzung durch das Wachstumschancengesetz
Die Regelungen zur Einführung der verpflichtenden e-Rechnungsstellung sind im Wachstumschancengesetz verankert, welches am 22. März 2024 nach langen Verhandlungen verabschiedet wurde.
Start zum 1. Januar 2025
Geplant ist, die e-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen inländische Unternehmen zum 1. Januar 2025 einzuführen, um so den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke von mehreren Mrd. Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen. Zudem soll zu einem späteren Zeitpunkt ein elektronisches Meldesystem für nationale B2B-Umsätze eingeführt werden. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Rechnungstellung zum Teil bis 2027 vorgesehen.
e-Rechnungsempfang ist Pflicht
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen als Rechnungsaussteller eine e-Rechnung ab 2025 entsprechend den neuen Anforderungen ausstellt oder von etwaigen Übergangsregelungen Gebrauch macht, müssen Unternehmer zwingend ab 1.1.2025 in der Lage sein, e-Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Für den Rechnungsempfang besteht also keine Schonfrist, egal ob Großkonzern oder Kleinunternehmen. Für den Empfang wird zusätzliche Software nötig sein. Aktuell prüft die Finanzverwaltung, Unternehmen eine kostenlose Anwendung für den e-Rechnungsempfang zur Verfügung zu stellen. Es bleibt jedoch unklar, ob diese Vorhaben tatsächlich umgesetzt wird und insbesondere, ob eine solche Anwendung in diesem Fall rechtzeitig zur Verfügung steht.

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