Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen
Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte von der EU-Kommission geändert
Seit dem 1. Januar 2024 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Die aktuellen Schwellenwerte nach der Verordnung 2023/2495 der Kommission betragen
- Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 221.000 statt bisher EUR 215.000.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 143.000 statt bisher EUR 140.000.
- Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 443.000 statt bisher EUR 431.000.
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von EUR 750.000 bzw. im Sektorenbereich EUR 1 Mio. für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Aber auch für Unternehmen die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant. Da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sog. Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. .Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Die neuen Schwellenwerte gelten für zwei Jahre, also bis 31. Dezember 2025.