Embargos

Gegen eine Reihe von Ländern hat die EU aus politischen Gründen Sanktionen verhängt. Ein typisches Beispiel für eine solche Beschränkung ist das Verbot, Rüstungsgüter in bestimmte Staaten auszuführen (Waffenembargo). Mitunter erstrecken sich die Sanktionen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche eines Landes. Embargomaßnahmen können aber auch einzelne politische Gruppierungen oder Personen betreffen. Ein ansonsten unkritisches Vorhaben kann durch ein Embargo genehmigungspflichtig werden oder gar komplett untersagt sein. Das hängt von den konkreten Vorschriften im Einzelfall ab und ist individuell anhand des nachfolgenden Schemas zu prüfen.

1. Besteht ein personenbezogenes Embargo?

Prüfen Sie zunächst, ob der Geschäftspartner von einem Personenembargo betroffen ist. Für die empfängerbezogene Prüfung können Sie folgende Hilfsmittel nutzen:
Mit dieser empfängerbezogenen Prüfung können Sie feststellen, ob länderunabhängige Embargos und Finanzsanktionen gegen terroristische Organisationen und ehemalige Entscheidungsträger bestehen. Bitte beachten Sie: Der Geschäftsverkehr mit gelisteten Personen ist verboten.
Genauere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Personenbezogene Embargos der EU“.

2. Besteht ein länderbezogenes Embargo?

Prüfen Sie, ob ein länderbezogenes Embargo besteht. Eine Übersicht über die Inhalte der bestehenden Embargos hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Embargos gegen die beim BAFA aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, sondern können auch bestimmte Wirtschaftsbereiche betreffen. Sie müssen daher die einzelnen Bestimmungen sorgfältig überprüfen. Vielfach liegen eigene Güterlisten mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern vor.
Genauere Informationen zu einzelnen Ländersanktionen finden Sie in unseren Artikeln zum Russland-Embargo und zum Iran-Embargo.

3. Besteht ein Waffenembargo?

Schließlich ist zu prüfen, ob ein Waffenembargo besteht. In diesem Fall gilt:
  • Die Ausfuhr von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial in diese Länder ist verboten.
  • Die Lieferung von nicht-gelisteten Gütern, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein könnten, ist nach Artikel 4 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig. Beispiel: Wenn bei Lieferung einer Sitzheizung der Einbau in einen Panzer vorgesehen ist, ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig. Diese so genannte Catch-all-Regelung gilt für alle Waffenembargo-Länder mit Ausnahme der VR China.
Ausfuhrbeschränkungen wegen Waffenembargos bestehen für folgende Länder oder Gruppen in diesen Ländern (Beachten Sie: dies kann sich täglich ändern):
  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Belarus (Weißrussland)
  • China (Sonderfall)
  • Irak
  • Iran
  • Kongo, Demokratische Republik
  • Korea, Demokratische Volksrepublik (Nordkorea)
  • Libanon
  • Libyen
  • Myanmar
  • Russland
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sudan
  • Südsudan
  • Syrien
  • Venezuela
  • Zentralafrikanische Republik

4. Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert in seinem Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit Embargoländern detailliert über das Thema. Die im Dezember 2020 in zweiter Auflage erschienene Publikation wurde vollständig überarbeitet. Sie enthält grundlegende Informationen zu Embargomaßnahmen, Links zu weiterführenden Informationen und EU-Leitfäden sowie praktische Hinweise mit Musterformulierungen zur Vertragsgestaltung.