Kreislaufwirtschaft

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Seit 2007 ist die EU-Abfallverbringungsverordnung (UBA) in Kraft. Sie gilt für alle Abfalltransporte, bei denen die Grenze eines Nationalstaats überschritten wird. Wesentliche Änderungen gegenüber dem alten EU-Recht sind:
  • höherer Schutz (nationaler) ökologischer Standards,
  • die Stärkung der Hausmüllautarkie,
  • Erleichterungen bei Behörden und Unternehmen, geändertes Verfahren (Notifizierung, Rücknahme, Ex/Importe),
  • nationale Kontrollvorschriften und Übergangsregelungen.
Das Grundsystem der alten Verbringungsverordnung bleibt auch mit der neuen rechtlichen Regelung erhalten. Es ist zu unterscheiden, ob die Abfälle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden sollen oder ob ein Export aus der EU, ein Import in die EU oder lediglich eine Durchfuhr durch die EU beabsichtigt ist.

Verbringung in EU-Staaten

Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verbringung von Abfällen richten sich zunächst danach, ob es sich um einen Abfall zur Beseitigung oder Verwertung handelt. Für Abfälle zur Beseitigung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur vorherigen schriftlichen Notifizierung (Genehmigung). Bei den Abfällen zur Verwertung ist diese Verpflichtung abhängig von der Einordnung der Abfälle in das Listensystem der Abfallverbringungsverordnung. Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung hat diese mittels der Notifizierungs- und Begleitformulare über die zuständige Behörde am Versandort zu erfolgen. Ohne Notifizierung können insbesondere die Abfälle der "grünen Liste" verbracht werden. Eine Notifizierungspflicht besteht grundsätzlich für alle Abfälle der "gelben“ Liste". Eine Notifizierung ist mittels der Notifizierungs- und Begleitformulare über die zuständige Behörde am Versandort einzureichen.
Bei Fragen zur Notifizierung wenden Sie sich bitte an:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 64: Abfallrechtliche Zulassungen
Tel.: 0361/57 3321 860
Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de

Export aus der EU

Bei der Ausfuhr aus der EU ist ebenfalls zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu unterscheiden. Bei den Abfällen zur Verwertung ist im Weiteren zu klären, ob die Abfälle in einen OECD-Staat gehen. Bei einem Export in OECD-Staaten herrscht ein weitgehend gleiches Verfahren wie bei innergemeinschaftlichen Verbringungen. Für Abfälle zur Beseitigung gilt ein grundsätzliches Exportverbot mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Staaten.