ElektroG

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Webinar Update zum ElektroG & BattG

Wir laden Sie herzlich zum kostenfreien Webinar am 18. Oktober 2024 von 10:00 Uhr - 12:00 Uhr ein, das in Zusammenarbeit der Landesarbeitsgemeinschaft der Thüringer Industrie- und Handelskammern mit der Bitkom Servicegesellschaft mbH durchgeführt wird
Im Webinar werden Herstellern, Importeuren und Händlern (Vertreibern) kompakt die wichtigsten Grundlagen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz vermittelt. Bestandteil des Überblicks werden auch Themen wie Registrierung bei der stiftung ear, die Handelsrücknahme und Registrierungspflichten außerhalb Deutschlands sein.
Das Webinar gibt auch einen Überblick zur EU-Batterieverordnung, die im Jahr 2023 verabschiedet wurde. In der EU-Batterieverordnung wurden u.a. Batteriearten neu definiert und die LMT- und Traktionsbatterien als neue Batteriearten eingeführt. Außerdem gibt es weitreichende Kennzeichnungspflichten sowie Vorgaben zu Rezyklatgehalten. Die ersten Änderungen sind bereits im Februar 2024 in Kraft getreten, für die meisten Änderungen gelten jedoch längere Übergangsfristen.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die umweltrechtlichen Vorgaben und gesetzlichen Pflichten für den Verkauf und die Rücknahme bzw. Entsorgung von Elektrogeräten sowie zu den aktuellen Änderungen in der Batteriegesetzgebung.
Gern können Sie auch konkrete Fragen stellen. Am besten senden Sie uns Ihre Fragen bereits im Vorfeld zu. Alternativ können Sie Ihre Fragen während der Veranstaltung stellen.
Anmeldungen bis zum 15. Oktober 2024 möglich.
Der Teilnahmelink wird Ihnen rechtzeitig vor der Veranstaltung zugesendet.

Hintergrund

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor dem Markteintritt vor.
Mit dem ElektroG wurde die europäische WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht übernommen. (WEEE steht für „Waste on Electric and Electronic Equipment”). Im Jahr 2018 wurden die früheren zehn WEEE-Gerätekategorien auf sechs neu formulierte Gerätekategorien umgestellt und der Geltungsbereich des Gesetzes ausgeweitet.

Änderungen 2024

Das Umweltministerium (BMUV) hatte im Mai einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 615 KB)zur Verbändeanhörung versandt. Durch die Regelungen sollen die Entnahme von Lithium-Batterien verbessert, Verbraucherinformationen vereinheitlicht sowie die Sammlung im Handel ausgeweitet werden.
Wesentliche Inhalte sind:
Sammelstellen-Logo (§18a Abs. 2)
Vorgegeben werden soll ein einheitliches Sammelstellen-Logo in Einzelhandelsgeschäften, das im Eingangsbereich des Ladens angebracht werden müsste und Informationen zur Rückgabe im Ladengeschäft enthält.
Rücknahmepflicht der Vertreiber für Altgeräte unter 50 cm (§17 Abs. 1)
Die generelle Rücknahmepflicht von Altgeräten soll von unter 25 cm auf 50 cm angehoben werden.
Informationspflichten der Hersteller (§ 18 Abs. 4; § 27)
Zusätzlich zu bestehenden Informationspflichten sollen diese künftig gut sichtbar auf der Homepage der Hersteller (oder Bevollmächtigten) auf der Seite mit den entsprechenden Produkten platziert werden oder vor oder bei der Bestellung gut sichtbar angezeigt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene monatliche Mitteilungspflicht soll dagegen auf eine jährliche Meldung reduziert werden.
Entnahme von Lithium Batterien
Hersteller, Vertreiber und gemeinsame Stelle müssen künftig auch über die Entnahmepflicht für Batterien informieren. Das in der Entsorgungswirtschaft diskutierte Batteriepfand findet keine Erwähnung.
Rücknahme- (§ 17 Abs. 1a) und Meldepflicht (§29) für elektronische Einweg-Zigaretten
Vertreiber müssten elektronische Einweg-Zigaretten unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche zurückzunehmen. Übergeben sie die zurückgenommenen Geräte nicht an Hersteller oder ÖrEs (Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger), müssen sie eine Meldung über die selbst verwerteten Mengen abgeben.

Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste Großanlagen oder die allermeisten Verkehrsmittel oder „Geräte, die a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.“ Damit ist z. B. die Steuerungseinheit für eine industrielle Produktionslinie gemeint. Dagegen fallen nicht zwingend notwendige, z. B. nachträglich hinzugebaute, „Zusatzgeräte“ in solchen Produktionslinien im Normalfall in den Geltungsbereich.
Im alten ElektroG war der Geltungsbereich außerdem dadurch eingeschränkt, dass es „nur“ für zehn definierte Gerätekategorien (z. B. „Haushaltsgroßgeräte“) galt. Diese Beschränkung gibt es seit 15.08.2018 nicht mehr, was durch das oben zitierte Wort „sämtliche“ betont wird und was sich an der allgemeiner gefassten Definition der sechs neuen Gerätekategorien zeigt. Denn anhand seiner äußeren Abmessungen wird jedes Gerät die neue Kategorie Nr. 4 oder Nr. 5 erfüllen, sofern nicht die speziellen Kategorien Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 6 besser passen. Die sechs Kategorien lauten wie folgt:

  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte),
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Bis zum 14.08.2018 war also entscheidend, ob die o. g. Gerätedefinition erfüllt wurde und eine der zehn Kategorien zutreffend war. Seither ist nur noch die Gerätedefinition ausschlaggebend. Dadurch sind seit 15.08.2018 z. B. teilweise auch Möbel oder Kleidungsstücke mit enthaltenen elektrischen Funktionen betroffen.
Zuständig für den bundesweit einheitlichen Vollzug des ElektroG ist weitgehend die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR, http://www.stiftung-ear.de). Sie unterscheidet bei potentiell betroffenen Produkten u. a. danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten zum Beispiel Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz sei hierbei, dass der elektrische Bestandteil (also z. B. der Motor oder die Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt.
Dagegen sei bei einer Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil allein (also die LED-Leiste oder der Dynamo) vom Gesetz betroffen, da hier diese elektrischen Bestandteile auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden können.

An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?

Hersteller und Lieferanten

Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.

Lieferanten von Herstellern

Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium und bestimmte Flammschutzmittel der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.

Handelsunternehmen

Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, denn sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.
Außerdem sind durch die ElektroG-Novelle im Jahr 2015 neue Anzeige-, Informations- und Rücknahmepflichten für Vertreiber größerer Gerätemengen eingeführt worden (siehe unten).

Geräte-Nutzer

Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z. B. PC-Bildschirme oder Notebooks formal stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind grundsätzlich die Hersteller zur Rücknahme verpflichtet, wobei sich die Detail-Regelungen im Jahr 2021 geändert haben (siehe unten).

Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

Neben den o. g. Stoffverwendungsverboten sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:

Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt

Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. oben) müssen sich bei der Stiftung EAR online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die EAR-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in die EAR-Internet-Plattform eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen, s. u.

Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung

Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie sollen die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern ist, um sie dadurch plausibel zu machen.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom (https://bitkom-compliance-solutions.com/de) und von einem Kooperationspartner des ZVEI (http://www.eag-gmbh.de) oder dem Dienstleister www.take-e-way.de oder ähnlichen Dienstleistern.

Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben

Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die tatsächliche operative Entsorgung aller b2c-Geräte vorbereiten. Denn sie sind (als Kollektiv) verpflichtet, von den kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge.
Eine weitere Folge dieser Regelung ist, dass z. B. ein Hersteller aus Erfurt aufgefordert werden kann, binnen weniger Tage einen vollen Container z. B. in Hamburg abholen zu lassen. Dazu kann er entweder mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister zusammenarbeiten oder mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Hier gibt es zahlreiche Angebote; eine entsprechende Auflistung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) kann bei der IHK Erfurt angefordert werden.
Hersteller können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, die für weitere Mitglieder grundsätzlich offen sind, wie z. B. http://www.lightcycle.de für Lampen und Leuchten.

Kennzeichnung von Neugeräten

Alle Geräte müssen mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein. Sie müssen außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet werden. Bis Ende 2022 galt dies in Deutschland nicht für b2b-Geräte, seither jedoch für alle unter das Gesetz fallenden Geräte (also sowohl b2c als auch b2b).

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Seit 2016 gilt die Pflicht von Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.
Die Rücknahmepflicht gilt seit 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
Alle genannten Rücknahmepflichten gelten für kleinere Geräte (d.h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
ie zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzuführen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gelten für rücknehmende Vertreiber jährliche Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR, sofern sie nicht die Option nutzen, die Geräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen abzugeben.
Wichtig ist außerdem, dass keine Abgabe an „fliegende Händler“ (ohne entsprechende Zertifizierung) und keine Teil-Demontage in Eigenregie erfolgen darf.
Der Text des ElektroG in seiner aktuellen Fassung steht u.a. auf dieser Seite zur Verfügung.

Änderungen seit 2021

Das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ (ElektroG) wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27. Mai 2021 verkündet. Es trat am 01.01.2022 in Kraft. Das Gesetz enthält insbesondere folgende Neuerungen:

Änderungen bei b2b-Geräten

  • Wie bisher wird unterschieden zwischen Geräten für „private Haushalte“ (b2c) und Geräten, die „ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden“ (b2b). Unverändert gilt für alle genannten Geräte die Registrierungspflicht des Herstellers (wobei sich dieser Begriff bei Importen auf den Importeur bezieht).
  • Speziell bei b2b-Registrierungen muss nun neu laut § 7a ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung!
  • Die derzeit schon registrierten oder bis Ende 2021 noch neu registrierten Hersteller von b2b-Geräten müssen laut § 46 ein derartiges Rücknahmekonzept bis 30.06.2022 bei der zuständigen Stiftung EAR nachreichen.
  • In diesem Zusammenhang wird der für b2b-Geräte geltende § 19 („Rücknahme durch den Hersteller“) neu formuliert. Die bisherige Klausel, die abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung erlaubte, bezieht sich jetzt nur noch auf die späteren Entsorgungskosten. Damit gilt die Grundpflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen. Die Nutzer bzw. Käufer ihrerseits werden jedoch nicht zur Rückgabe verpflichtet.
  • Der zugehörige neue § 19a legt hierzu ausdrücklich Hinweispflichten der Hersteller fest.
  • Gestrichen wird § 30 in der bisherigen Form, welcher bisher Berichtspflichten der Nutzer derartiger b2b-Geräte enthielt, die in der Praxis wenig aussagekräftig waren.
  • Ausgeweitet auf b2b-Geräte wird die bisher nur für b2c-Geräte geltende Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“. Diese gilt ab 01.01.2023 für alle dann neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Neu definiert werden die Begriffe „elektronischer Marktplatz“, „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“. Denn für die zwei Letztgenannten gelten neue Anforderungen ab 01.01.2023: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen; Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.

Vertrieb über Fernkommunikation

Leicht zu übersehen ist eine wichtige Änderung in Anlage 2 des Gesetzes, in der wie bisher die notwendigen Angaben bei der Registrierung aufgeführt werden. Neu genannt wird dort: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“!

Rücknahme durch Vertreiber

  • Die bestehenden Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten ab 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
  • Stärker betont wird in § 17, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien (d.h. den eher größeren, sperrigen) auch für Internethändler.
  • Generell werden die Hinweispflichten der Vertreiber durch § 18 Abs. 3 erweitert und konkretisiert (u. a. „im Sichtbereich des Kundenstroms“) und Verstöße dagegen in die Auflistung der Bußgeldtatbestände aufgenommen.
  • Dagegen wird für Vertreiber die Pflicht zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen in § 25 Abs. 3 gestrichen. Ebenso entfällt § 29 Abs. 4 bzgl. der Mitteilungspflichten der Vertreiber an die Stiftung EAR, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben!
  • Erhalten bleibt in § 29 die besagte Mitteilungspflicht, sofern sich die Vertreiber stattdessen selbst um die Entsorgung kümmern (z. B. durch Abgabe an selbst ausgewählte Entsorgungspartner).

Änderungen für Hersteller

Weitere Änderungen für Hersteller, soweit oben nicht bereits genannt, betreffen deren Hinweispflichten gemäß § 18 Abs. 4 an Kunden (wobei Verstöße dagegen neu als Ordnungswidrigkeit gelten) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR gemäß § 27.
In § 28 wird neu betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wird dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung EAR bzgl. Rücknahmestellen gemäß § 25 Abs. 2.

Erstbehandlung der Altgeräte

Zahlreiche Detail-Änderungen gibt es für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die wie bisher über eine entsprechende Zertifizierung verfügen müssen. Sie dürfen nun auch Altgeräte direkt annehmen, wobei ihre Rücknahmestellen (ebenso wie die der Hersteller und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) über eine einheitliche Kennzeichnung verfügen müssen.
Anlage 4 mit technischen Details zur Altgeräte-Behandlung wird gestrichen, da sie in Kürze durch eine separate Verordnung mit wesentlich mehr Vorgaben ersetzt wird. Aber auch ins ElektroG selbst werden etliche neue Passagen für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen aufgenommen (u. a. § 17a, § 20, § 21, § 30 neu, neue Anlage 5 „Behandlungskonzept“ und Anlage 5a „Betriebstagebuch“).

Weitere Änderungen

Weitere kleinere Änderungen betreffen u. a. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Annahme von Altgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen (z. B. wegen der Brandrisiken durch Lithiumionen-Akkus).
Anlage 1 zum Gesetz enthält wie bisher eine – nicht abschließende – Auflistung betroffener Geräte, die um rund 25 Stichworte ergänzt wird, womit die Rechtsauslegung der Stiftung EAR aus den letzten Jahren vielfach bestätigt wird (z. B. elektronische Antriebe für Möbel, Bekleidung mit elektrischen Funktionen oder diverse „kleinere“ Produkte, die früher eher als unselbständige Bauteile und als nicht betroffen eingestuft wurden).
Generell steht die IHK für alle Fragen zur Umsetzung des Gesetzes gern zur Verfügung.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (leicht gekürzt), Stand 08/2021