Änderungen für Hersteller und Händler

Einwegkunststoffe: Verbot, Kennzeichnung und Fonds

Verbot

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) dürfen seit dem 3. Juli 2021 Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Was Unternehmen beachten müssen, hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einem Merkblatt zusammengefasst.
Von dem Verbot sind betroffen:
  • Wattestäbchen
  • Teller
  • Besteck
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter
  • Getränkebecher/Getränkebehälter.

Kennzeichnung

Weiterhin hat das Bundeskabinett die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag zugeleitet und bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die EWKKennzV sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor.
Die Vorgaben gelten seit 3. Juli 2021 EU-weit. 
Die Begriffsdefinitionen entsprechen denen der EWKVerbotsV. § 3 legt die Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter fest. 
Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
§ 4 regelt die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte.
Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher seit 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Dabei galt eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Damit wurde ein Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen. 
Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission.

Einwegkunststofffonds


Das Einwegkunststofffondsgesetz wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht die Einrichtung und den Betrieb eines Einwegkunststofffonds am Umweltbundesamt vor. Dieser Fonds dient der Umsetzung der von Artikel 8 der Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) und wird somit einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen, dem sogenannten Littering sowie zu mehr Sauberkeit im öffentlichen Raum leisten.
Wer wird mit dem Einwegkunststofffondsgesetz adressiert?
In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das Umweltbundesamt melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet.
Zentral wird dabei die digitale Plattform DIVID sein, über die alle Registrierungen, Einzahlungen und Ausschüttungen abgewickelt werden. In Infoveranstaltungen im Juni 2023 hat das UBA den bisherigen Arbeitsstand insbesondere von DIVID vorgestellt. Es wurden Pflichten, Maßnahmen und konkrete Anforderungen, die an betroffene Nutzende im Rahmen von Registrierungs- und Meldevorgängen gestellt werden, erläutert.
Die Präsentation steht auf der Seite des Umweltbundesamtes zur Verfügung.

Information zu Pflichten nach Einwegkunststofffondsgesetz

Im öffentlichen Teil des Registers ist für jeden einsehbar, wer der Registrierungspflicht bereits nachgekommen ist. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte nicht weiter in Deutschland vertreiben.
Vor diesem Hintergrund hat uns das Umweltbundesamt um die Weiterleitung der nachfolgenden Informationen zu Pflichten des Einwegkunststofffondgesetzes an Ihre betroffenen Mitgliedsunternehmen gebeten. Diesem kommen wir hiermit gerne nach.
„Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID ( www.einwegkunststofffonds.de) registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.
Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.“
Weitere Informationen zur Registrierungspflicht finden Sie auf der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID und auf der Infoseite des Umweltbundesamtes.  

Quelle: DIHK, BMU, UBA