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Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
Kontrolle der Warenbewegungen
Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
Kundenwunsch
Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnis oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.
2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Für die Ausstellung von UZ und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) .
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union verlassen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte daher immer zeitnah erstellt werden. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Eine Ausfüllhilfe sowie ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen finden Sie im Downloadbereich.
3. Ursprung und Nachweis
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Weitere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt unter der Rubrik 'Weitere Informationen' in der Servicespalte neben diesem Text.
Den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses können Sie schnell und unkompliziert online bei der IHK stellen und nach Freigabe direkt im Unternehmen ausdrucken. In Ausnahmefällen ist die Antragstellung auch in Papierform möglich. Je nach Verfahren sind unterschiedliche Vordrucke zu verwenden, die generell im Formular-Shop der IHK, an den Standorten der IHK oder bei Formularverlagen gekauft werden können.
Standardmäßig erfolgt die Beantragung der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses online über das Verfahren elektronisches Ursprungszeugnis(eUZ). Für das elektronische Ursprungszeugnis benötigen Sie lediglich das Original-Formular und wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, die Originaldurchschriften (gelber Vordruck). Das Ursprungszeugnis wird nach Freigabe durch die IHK im Unternehmen mit IHK-Siegel und Unterschrift ausgedruckt. Das eUZ-Verfahren ist standortunabhängig nutzbar.