Zollanmeldungen
ATLAS: Codierungen und Embargos
1. Unterlagencodierungen in Zollanmeldungen
Beim Import und beim Export müssen Unternehmen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. In den Zollanmeldungen lässt sich mit Hilfe von Unterlagencodierungen angeben, ob eine Vorschrift für die jeweilige Ware einschlägig ist oder nicht.
Was ist eine Genehmigungscodierung?
Ist für die Ausfuhr oder Einfuhr einer Ware eine Genehmigung erforderlich, wird die Art der verwendeten Genehmigung in der Zollanmeldung durch eine Genehmigungscodierung angezeigt. Mit dem Code gibt der Ausführer darüber hinaus an, dass ihm eine Genehmigung vorliegt bzw. er eine Allgemeine Genehmigung nutzt.
Was ist eine Negativcodierung?
Falls eine Ware nicht unter eine Vorschrift fällt, werden sogenannte Negativcodierungen verwendet. Diese beginnen meist mit dem Buchstaben Y. Eine der häufigsten Negativcodierungen lautet Y901. Diese Codierung sagt aus, dass eine Ware nicht von der EU-Dual-Use-Güter-Liste erfasst ist und zumindest aus diesem Grund keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Negativcodierungen werden seit dem ATLAS-Release 3.0 in das Feld “Sonstige Verweise” eingetragen.
Achtung: Bei Lieferungen nach Libyen, Somalia und Nordkorea müssen Codierungen, auch Negativcodierungen angegeben werden. Diese sind im EZT nicht enthalten, weil dies nach “nach abgestimmter fachlicher Bewertung als nicht umsetzungsrelevant eingestuft” worden ist. “Der elektronische Zolltarif erhebt nicht den Anspruch, alle denkbaren Erklärungspflichten vollständig abzubilden.”
Muss ich codieren?
Pro Ware können mehrere Unterlagencodierungen erforderlich sein. Negativcodierungen sind eigentlich nicht zwingend anzugeben, können aber zu einer zügigen Zollabfertigung beitragen. Eine Alternative kann eine sehr klare Warenbeschreibung sein, dies ist in der Praxis aber oft nicht möglich. Genehmigungscodierungen sind verpflichtend anzugeben. Ebenfalls verpflichtend anzugeben ist ein vorliegender Nullbescheid (3LLD/NB).
Falls eine Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr vorliegt, ist es sinnvoll diese freiwillig anzugeben (3LLG/AzA), da dies zu einer beschleunigten Abfertigung beiträgt.
Generelles Vorgehen für die Prüfung von Unterlagencodierungen
- Den Zusammenhang zwischen der Zolltarifnummer, dem Zielland (oder dem Versendungsland bei der Einfuhr) und den Codes stellt der Elektronische Zolltarif (EZT) her. Ob eine Vorschrift inhaltlich einschlägig ist, müssen Sie individuell prüfen. Das ist oft einfach („kein Katzenfell enthaltend”), erfordert manchmal aber auch tiefgehende technische oder inhaltliche Prüfungen, beispielsweise bei Lieferungen in Embargoländer.
- Eine gute Zusammenstellung zu Codierungen im Zusammenhang mit Exportkontrollvorschriften oder Embargomaßnahmen bietet das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungen, elektronische Abschreibung“, herausgegeben von der Generalzolldirektion. Dort werden, regelmäßig aktualisiert, auch die embargospezifischen Codes eingearbeitet.
2. Codierungen für Embargoländer
Lieferungen in Embargoländer sind vom Ausführer besonders sorgfältig zu überprüfen, um keinen Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften zu begehen. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Regelungen noch verändern. Zusätzlich zu den inhaltlichen Prüfungen bestehen auch detaillierte Codierungsanforderungen, mit denen diese Prüfung gegenüber dem Zoll dokumentiert wird.
Im Zusammenhang mit den Embargomaßnahmen gegen Russland und Belarus sind zahlreiche zusätzliche Codierungen geschaffen worden. Wahrscheinlich werden weitere folgen. Wie kann man den Überblick behalten?
Achtung: Seit 21. Oktober 2024 ist beim Export von bestimmten Waren in die meisten Drittländer weltweit zusätzlich die Angabe möglich, ob mit diesem Kunden eine “No Russia Clause” (Y227) bzw. “No Belarus Clause” (Y230) vereinbart worden ist. Damit wird dem Kunden unter anderem der Weiterverkauf nach Russland/Belarus verboten. Veröffentlicht wurde die Information am 24. Oktober 2024 in der ATLAS – Info 0669/24. Diese Negativcodierung ist optional.
Vorgehen für die Prüfung der Codierungen für Embargoländer
- Prüfung auf Produkt-/Warennummernebene mit Hilfe des EZT. Dort finden sich unter dem Stichwort „Bedingungen” unterschiedliche Codierungen. Pro Maßnahme kann nur eine richtig sein: Die Beschränkung ist einschlägig, die Ware fällt unter eine Ausnahmeregelung (beispielsweise Altvertrag) oder die Ware fällt nicht darunter.
- Inhaltliche Prüfung: Abgleich der jeweiligen Embargoregelungen mit den Angaben im EZT, der Zusammenstellung unter Zoll.de und der Embargoverordnung einschließlich ihrer verschiedenen Änderungsverordnungen (Beispiel Russland). Eine Übersicht über die Prüfschritte für Güterlieferungen finden Sie in unserem Artikel Sanktionen: Russland-Belarus-Ukraine unter Punkt 2.
- Zusätzlich können Sie die Zusammenstellung im Handbuch nutzen. Diese erleichtert die Übersicht deutlich.
- Es macht keinen Sinn, alle denkbaren Codes abzubilden. Zollämter verlangen auch nicht wahllos alle Codes, das wäre falsch. Sollten Codes verlangt werden, die sich nicht aus dem EZT ergeben, sprechen Sie dies mit der Zollstelle ab.