EU USA Russland
7. Import Eisen- und Stahl(waren) –
Sanktionen gegen Russland und Belarus
- 1. Sanktionsinformationen der Europäischen Kommission
- 2. EU-Sanktionen gegen Russland
- 3. EU-Sanktionen gegen Belarus
- 4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk
- 5. Sanktionen der USA gegenüber RU/BY
- 6. Sanktionsumgehungen vermeiden
- 7. Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte
1. Sanktionsinformationen der Europäischen Kommission
EU-Leitfaden Sanktionen für Unternehmen
Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können – und wie sie diese Risiken vermeiden können. Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick.
Informationen im EU-Portal Access2Markets
Das EU-Portal Access2Markets wurde aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt.
Zusammenfassend enthält die Access2Markets-Plattform nun Informationen über:
- EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
- Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass A2M noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält.
Die GD FISMA hat eine funktionale Mailbox RELEX-SANCTIONS@ec.europa.eu für Nutzer eingerichtet, die weitere Fragen zu Sanktionen haben.
2. EU-Sanktionen gegen Russland
14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024
Der Europäische Rat hat am 24. Juni 2024 ein 14. Paket wirtschaftlicher und gegen Einzelpersonen gerichteter, restriktiver Maßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen zielen auf hochwertige Sektoren der russischen Wirtschaft wie Energie, Finanzen und Handel ab und erschweren es noch mehr, EU-Sanktionen zu umgehen. Das Paket umfasst restriktive Maßnahmen gegen weitere 116 Personen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, sowie folgende, auf einzelne Sektoren ausgerichtete Maßnahmen:
Energie
Die EU verbietet den Umschlag von russischem Flüssigerdgas (LNG) auf ihrem Territorium, um die Einnahmen Russlands aus LNG-Exporten zu schmälern. Neue Investitionen in LNG-Projekte wie „Arctic LNG 2“ und „Murmansk LNG“ sowie die Lieferung entsprechender Waren und Dienstleistungen werden ebenfalls verboten. Importbeschränkungen für russisches LNG über nicht angeschlossene EU-Terminals werden eingeführt.
Maßnahmen gegen Umgehung
EU-Mutterunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern die Sanktionen nicht umgehen. EU-Wirtschaftsbeteiligte müssen Sorgfaltspflichtregelungen einführen, um zu verhindern, dass wichtige Rüstungsgüter an Drittländer geliefert werden, die sie dann an Russland weiterverkaufen.
Finanzen
Die Nutzung des russischen Finanzinformationssystems SPFS ist verboten. Transaktionen mit gelisteten Organisationen, die SPFS außerhalb Russlands nutzen, sind verboten. Transaktionen mit sanktionierten Kredit- und Finanzinstituten, die Russland unterstützen, sind ebenfalls verboten.
Finanzierung politischer Parteien und sonstiger Organisationen
EU-Parteien, NGOs und Mediendiensteanbieter dürfen keine Finanzmittel vom russischen Staat oder seinen Stellvertretern annehmen, um Einmischungen in demokratische Prozesse zu verhindern.
Transporte
Die EU hat ein Einlaufverbot für Schiffe erlassen, die zur russischen Kriegsführung beitragen, einschließlich der sogenannten Schattenflotte. Das Flugverbot wird auf Flugzeuge ausgeweitet, die von russischen Personen oder Organisationen genutzt werden. Ein Verbot des Straßentransports von Gütern durch EU-Unternehmen, die zu mindestens 25 % in russischer Hand sind, wird eingeführt.
Ein- und Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen
61 neue Organisationen, darunter solche in China, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten, unterliegen strengeren Ausfuhrbeschränkungen. Die Liste der verbotenen Güter wird erweitert, um die militärischen und industriellen Kapazitäten Russlands nicht zu stärken. Weitere Beschränkungen betreffen die Einfuhr von Helium aus Russland und von bestimmten Gütern zur industriellen Veredelung.
Schutz von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU
EU-Unternehmen erhalten Schutzmaßnahmen, um Schadenersatzforderungen gegen russische Unternehmen aufgrund von Sanktionen und Enteignungen geltend machen zu können. Es wird ein Instrument zur Erstellung einer Liste von Unternehmen geschaffen, die einem Transaktionsverbot unterliegen.
Sonstige Maßnahmen
Beschränkungen bei der Registrierung von Rechten an geistigem Eigentum für russische Staatsangehörige und Unternehmen werden eingeführt. Der Kauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von Kulturgütern, die illegal aus der Ukraine verbracht wurden, sind verboten.
Neue Russland-Sanktionen durch EU VO 2024/1485
Der Europäische Rat hat am 27. Mai 2024 eine neue Sanktionsregelung eingeführt, die auf jene abzielt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind.
Die neue Regelung soll es der EU ermöglichen, auch gegen diejenigen vorzugehen, die Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
Darüber hinaus werden mit der neuen Sanktionsregelung Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.
Die Verordnung finden Sie hier (deutsch) und hier (englisch).
Die neue Regelung soll es der EU ermöglichen, auch gegen diejenigen vorzugehen, die Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
Darüber hinaus werden mit der neuen Sanktionsregelung Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.
Die Verordnung finden Sie hier (deutsch) und hier (englisch).
13. Sanktionspaket vom 24. Februar 2024
Mit dem 13. Sanktionspaket wurde die Liste der Technologiegüter ergänzt, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, so z. B. um Komponenten für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen.
Zudem wurde die Sanktionsliste in nie da gewesenem Umfang erweitert, insgesamt um 194 Einträge, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen. Somit umfasst die EU-Sanktionsliste zur Unterstützung der Ukraine nun mehr als 2000 Einträge. Die wesentlichen Neuerungen bei der Sanktionsliste sind folgende:
- Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Neuaufnahme von 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands (u.a. Hersteller von Raketen, Drohnen und Flugabwehrraketen) in Russland und verschiedenen Drittländern (erstmals Volksrepublik China, zudem Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka, Türkei)
- Aussenden eines starken Signals an die Unterstützer der russischen Kriegsanstrengungen: Aufnahme von zehn (russischen) Unternehmen und Einzelpersonen, die an der Beförderung von Rüstungsgütern aus Nordkorea nach Russland beteiligt sind sowie von mehreren belarussischen Unternehmen und Einzelpersonen, welche die russischen Streitkräfte unterstützen
- Bekämpfung der Sanktionsumgehung: Neuaufnahme weiterer russischer Unternehmen aufgrund von Paralleleinfuhren verbotener Waren nach Russland
- Neuaufnahme von Personen, die an der Besetzung und rechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete mitwirken
- Sanktionierung von Verletzungen von Kinderrechten: Neuaufnahme von 15 Einzelpersonen und zwei Einrichtungen, die sich an der Verschleppung und der militärischen Indoktrination ukrainischer Kinder, auch in Belarus, beteiligen.
Weitere Informationen finden sich in einer Pressemitteilung der EU-Kommission.
Die Rechtsverordnungen, die das 13. Sanktionspaket umsetzen, wurden im EU-Amtsblatt vom 27. Februar 2024 veröffentlicht und sind am 28. Februar 2024 in Kraft getreten.
Hier finden Sie die VO (EU) 2024/745 zur Änderung der VO (EU) 833/2014, hier die Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 zur Durchführung der VO (EU) 269/2014.
12. Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023
Am 18. Dezember 2023 haben sich die EU-Staaten auf ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Neben weiteren Ein- und Ausfuhrverboten, darunter ein Importverbot für Diamanten, zielt es insbesondere darauf ab, eine Umgehung der bestehenden Sanktionen zu verhindern. Das 12. Sanktionspaket wird umgesetzt durch Verordnung (EU) 2023/2873, Verordnung (EU) 2023/2878 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Erweiterung der Sanktionsliste
Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen werden eingefroren. Dazu gehören Akteure des russischen Militär- und Verteidigungssektors, einschließlich Unternehmen der Militärindustrie und privater Militärunternehmen; außerdem Akteure des IT-Sektors und andere wichtige Wirtschaftsakteure. Die Maßnahmen richten sich auch gegen Personen, die für die Abhaltung der jüngsten unrechtmäßigen „Wahlen“ in den vorübergehend von Russland besetzten Gebieten der Ukraine verantwortlich sind, die sich an der erzwungenen „Umerziehung“ ukrainischer Kinder beteiligen oder die Desinformation und Propaganda zugunsten von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verbreiten.
Handelsmaßnahmen
- Einfuhrverbot für russische Diamanten: Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten (ausgenommen Industriediamanten). Die vorgeschlagenen Sanktionen sind Teil des international abgestimmten Diamantenverbots durch die G7-Staaten mit dem Ziel, Russland diese wichtige Einnahmequelle in Höhe von schätzungsweise 4 Milliarden Euro pro Jahr zu entziehen. Alle G7-Mitglieder werden spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein direktes Verbot von aus Russland ausgeführten Diamanten umsetzen. Am 1. März 2024 tritt ein Verbot von in Drittländern polierten russischen Diamanten in Kraft, und am 1. September 2024 wird das Verbot auf Labordiamanten und mit Diamanten besetzte Schmuckwaren und Uhren ausgeweitet. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu erhöhen, wird innerhalb der G7 ein robustes, auf Rückverfolgbarkeit beruhendes Überprüfungs- und Zertifizierungssystem für Rohdiamanten eingerichtet.
- Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren: neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland.
- Ausfuhrbeschränkungen: zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter im Wert von jährlich 2,3 Milliarden Euro. Im Einzelnen: (Neue Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck/fortgeschrittene Technologien, die zur weiteren militärischen Schwächung Russlands beitragen sollen und u. a. Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile betreffen. Neue Ausfuhrverbote für Industriegüter aus der EU, die den industriellen Sektor Russlands weiter schwächen sollen und u. a. Maschinen und Maschinenteile, Baugüter, verarbeiteten Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien betreffen.)
- Aufnahme von 29 juristischen Personen aus Russland und Drittländern in die Liste der Stellen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex in Verbindung stehen (einschließlich in Usbekistan und Singapur registrierter juristischer Personen).
- Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen Ziel ist es, die Kapazitäten der russischen Industrie weiter zu schwächen. Bei den Beschränkungen im Dienstleistungssektor wurde eng mit den internationalen Partnern, darunter den USA und dem Vereinigten Königreich, zusammengearbeitet.
Verschärfte Pflichten im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Vermögenswerten
- Neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste: es können auch Personen aufgenommen werden, die aus der zwangsweisen Übertragung des Eigentums an russischen Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EU oder der zwangsweisen Übertragung der Verfügungsgewalt über solche Unternehmen Profit ziehen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand von den Verlusten profitiert, die Unternehmen in der EU erleiden, wenn ihre Tochtergesellschaften zwangsweise in russisches Eigentum übergehen bzw. unter russische Leitung gestellt werden.
- Möglichkeit, verstorbene Personen mit eingefrorenen Vermögenswerten auf der Sanktionsliste zu belassen. Das verhindert, dass die Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte untergraben werden könnte.
- Verschärfung der Pflichten für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten, um Verstöße gegen Sanktionen oder deren Umgehung zu verhindern und aufzudecken.
Maßnahmen im Energiebereich
- Ölpreisobergrenze: Um Russland die Fortsetzung des Kriegs zu erschweren, hat die internationale Koalition der G7+ die Ölpreisobergrenze durch neue Maßnahmen zur strengeren Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer sowie durch detailliertere Nachweisanforderungen gestärkt. Auf diese Weise kann gegen die „Schattenflotte“ vorgegangen werden, mit der Russland den Preisdeckel umgeht. In dieser Hinsicht steht die EU in engem Dialog mit ihren G7-Partnern, um eine Abstimmung der Maßnahmen und künftigen Leitlinien sicherzustellen.
- Neues Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG), das bei den jährlichen Importen mit über 1 Milliarden Euro zu Buche schlägt. Für bestehende Verträge greift maximal 12 Monate lang eine Bestandsschutzklausel.
Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
- Erweiterung des Durchfuhrverbots durch Russland durch Aufnahme bestimmter wirtschaftlich kritischer Güter in die Liste, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
- Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Dazu gehören Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste.
- Einführung einer neuen Meldepflicht: Unternehmen in der EU, die zu mehr als 40 Prozent direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, müssen bestimmte Geldtransfers künftig anzeigen.
Weitere Maßnahmen
- Einführung einer neuen Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse beschließen, einer gelisteten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen.
- Einführung einer Ausnahmeregelung, nach der eine neu in die Liste aufgenommene Versicherungsgesellschaft Schadenersatz leisten kann.
- Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung von Unternehmen in der EU ermöglichen soll, die Eigentum bestimmter gelisteter natürlicher oder juristischer Personen sind.
Sonstiges
Vornahme einer technischen Änderung, um die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten zu ermöglichen.
11. Sanktionspaket vom 23. Juni 2023
Das mittlerweile elfte Sanktionspaket wurde am 23. Juni 2023 von der Europäischen Union beschlossen. Mit diesem Paket wird sichergestellt, dass die EU-Sanktionen noch besser durchgesetzt und umgesetzt werden, und zwar auf Grundlage der bei der Umsetzung im vergangenen Jahr gewonnenen Erkenntnisse. Das Sanktionspaket wurde im Amtsblatt L 159I veröffentlicht.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Handelsmaßnahmen
- Neues Instrument zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen, das es der EU ermöglicht, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien in bestimmte Drittländer zu beschränken, in denen das Umgehungsrisiko besonders hoch ist. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll nur ausnahmsweise und als letztes Mittel zum Einsatz kommen, wenn andere individuelle Maßnahmen und Demarchen der EU gegenüber den betreffenden Drittländern nicht ausreichen, um eine Umgehung zu verhindern.
- Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. fortgeschrittene Technologien, Luftfahrtgüter), die aus der EU über Russland in Drittländer ausgeführt werden. Dies wird ebenfalls das Umgehungsrisiko verringern.
- Aufnahme von 87 weiteren Organisationen in die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologien. Neben den bereits in der Liste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen betrifft dies nun auch Organisationen, die in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien registriert sind.
- Beschränkung der Ausfuhr von weiteren 15 Arten technologischer Güter, die in der Ukraine auf dem Schlachtfeld vorgefunden wurden, und von Ausrüstung, die für die Herstellung solcher Güter benötigt wird. Wir arbeiten eng mit unseren Partnern zusammenarbeiten. Die Schweiz gehört nunmehr auch zu unseren Partnerländern.
- Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, indem von Einführern sanktionierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, der Nachweis verlangt wird, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen.
- Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Gütern, um zu verhindern, dass diese Güter außerhalb der EU hergestellt werden.
- Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
- Vollständiges Verbot für bestimmte Arten von Maschinenbauteilen.
- Vereinfachung des Aufbaus des Anhangs für Industriegüter, indem Produkte, die Beschränkungen unterliegen, in einem einzigen Abschnitt zusammengefasst und mit ausführlicheren Warenbeschreibungen versehen werden, damit Güter, für die Ausfuhrverbote gelten, besser identifiziert werden können und das Risiko, dass Sanktionen aufgrund einer falschen Wareneinreihung umgangen werden, verringert wird.
Maßnahmen im Verkehrsbereich
- Vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern, Waren in die EU zu befördern. Damit wird die Umgehung des Verbots für russische Güterkraftverkehrsunternehmer, Waren in die EU zu befördern, unterbunden.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die unter mutmaßlichem Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr von russischem Öl oder gegen die G7-Preisobergrenze Umladungen zwischen Schiffen vornehmen.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats nicht mindestens 48 Stunden im Voraus melden.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die ihr Schiffsortungssystem beim Transport von russischem Öl, das dem Öleinfuhrverbot oder der G7-Preisobergrenze unterliegt, manipulieren oder abschalten.
Maßnahmen im Energiebereich
- Beendigung der Möglichkeit für Deutschland und Polen, russisches Pipeline-Öl zu importieren.
- Einführung strikter, ganz gezielter Ausnahmen vom bestehenden Ausfuhrverbot, um die Instandhaltung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums, mit der kasachisches Öl durch Russland in die EU befördert wird, zu ermöglichen.
- Verlängerung der Aussetzung der Preisobergrenze für Öl aus Sachalin für Japan (bis zum 31. März 2024).
Erweiterung der Sanktionsliste
- Einfrieren der Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen. Dazu gehören hochrangige Militärangehörige, in den Krieg involvierte Entscheidungsträger, Personen, die an der illegalen Deportation ukrainischer Kinder nach Russland beteiligt sind, Richter, die politisch motivierte Entscheidungen gegen ukrainische Staatsbürger getroffen haben, Personen, die für die Plünderung von Kulturerbe verantwortlich sind, Geschäftsleute, Propagandisten, russische IT-Unternehmen, die dem russischen Geheimdienst kritische Technologien und Software zur Verfügung stellen, Banken, die in den besetzten Gebieten tätig sind, und Organisationen, die mit den russischen Streitkräften zusammenarbeiten.
Zusätzliche Präzisierungen
- Überarbeitung des Aufnahmekriteriums für Personen und Organisationen, die sich an der Umgehung von EU-Sanktionen beteiligen, unter Einbeziehung solcher Personen und Organisationen, die die Umsetzung von EU-Sanktionen erheblich behindern.
- Hinzufügung eines neuen Kriteriums, um die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste zu ermöglichen, die im russischen IT-Sektor mit einer Genehmigung des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB) oder des russischen Ministeriums für Industrie und Handel tätig sind.
- Einführung einer Ausnahmeregelung, die den Verkauf von Eigentumsrechten an einem russischen Joint Venture ermöglicht, an dem auch eine gelistete Person Eigentumsrechte besitzt.
- Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren gestattet, die bei bestimmten gelisteten Organisationen gehalten werden.
- Klarstellung bestimmter Aspekte der Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten im Zusammenhang mit der Meldepflicht.
- Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Erbringung erforderlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Firewall ermöglicht, mit der einer gelisteten Person die Kontrolle über die Vermögenswerte einer EU-Organisation entzogen wird.
- Einführung einer Ausnahmeregelung für die Erbringung von Lotsendiensten unter bestimmten Umständen.
Sonstige Maßnahmen
- Ausweitung des Medienverbots auf fünf weitere Kanäle.
- Zusätzliche Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Meldepflicht.
- Einführung einer vorübergehenden Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die für den Rückzug russischer Wirtschaftsbeteiligter aus der EU gesetzlich erforderlich sind.
Zehntes Sanktionspaket vom 25. Februar 2023
Die Europäische Union hat am Jahrestag der russischen Invasion in die Ukraine ein neues Sanktionspaket gegen Russland mit Exportbeschränkungen im Wert von mehr als 11 Milliarden Euro beschlossen. Das mittlerweile zehnte Sanktionspaket wurde im EU Amtsblatt L 059I veröffentlicht.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- die Sanktionen richten sich gegen 120 Einzelpersonen und Unternehmen
- es untersagt die Ausfuhr von kritisch wichtigen Technologien und Industriegütern (Maschinenteile, Antennen, Kräne, Spezialfahrzeuge sowie Ersatzteile für Lkw und Triebwerke) nach Russland ebenso wie den Transit von Dual-Use-Gütern aus der EU in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet
- die Einfuhr von synthetischem Kautschuk und Bitumen aus Russland wird verboten
- mit Alfa Bank, Tinkoff Bank und Rosbank wurden drei weitere russische Großbanken mit Sanktionen belegt
- auf der schwarzen Liste stehen ferner der Nationale Wohlfahrtsfonds, die staatliche Mediengruppe Rossiya Segodnya (RIA Novosti, Sputnik, Prime), das Verteidigungsministerium, der Auslandsgeheimdienst SWR und andere russische Behörden und Organisationen
- russische Staatsangehörige dürfen keine Positionen in Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber kritischer Infrastruktur in der EU mehr bekleiden
- russischen Staatsangehörigen dürfen keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt werden
Neuntes Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union die Sanktionsmaßnahmen am 16. Dezember 2022 erneut erweitert. Mit dem neunten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten.
Im Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung der bestehenden Verordnung durch die Verordnung (EU) 2022/2474 sowie 2022/2475 und 2022/2476.
Das Sanktionspaket sieht die folgenden Maßnahmen vor:
- weitere rund 190 Einzelpersonen oder Organisationen wurden mit Sanktionen belegt, u.a. russische Streitkräfte, Minister, Gouverneure sowie politische Parteien
- Sanktionen gegen drei weitere russische Banken
- neue Exportbeschränkungen u.a. für chemische Grundstoffe, Nervengifte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten
- Regelungen zur Sicherung des Exports von Lebens- und Düngemitteln aus Russland in die Länder des globalen Südens
- eine Ausweitung des Luftfahrtembargos auf Drohnenmotoren
- den Entzug der Sendeerlaubnis für vier weitere Medienkanäle
- weitere wirtschaftliche Maßnahmen gegen den russischen Energie- und Bergbausektor, einschließlich eines Verbots der neuen Investitionen in den Bergbau in Russland
- die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Ölpreisobergrenze wurden geschaffen
Achtes Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022
Die EU hat am 6. Oktober 2022 ein achtes Sanktionspaket gegen Russland wegen seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beschlossen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte unter der Nummer L 259.
Das neue Sanktionspaket sieht die folgenden Maßnahmen vor:
- Die bestehenden Sanktionslisten werden um weitere Personen und Organisationen ergänzt, außerdem wurde ein neues Aufnahmekriterium eingeführt. Künftig können Sanktionen gegen Personen verhängt werden, die gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen verstoßen.
- Der Geltungsbereich der Beschränkungen wird auf alle nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete in den Oblasten Cherson und Saporischschja ausgeweitet.
- Die Ausfuhrbeschränkungen wurden ergänzt, um den Zugang Russlands zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie die Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors einzuschränken. Dazu gehört das Verbot der Ausfugr von Kohle, spezifischer in russischen Waffen verbauter elektronischer Komponenten, technischer Güter, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, sowie bestimmter Chemikalien.
- Die zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen in Höhe von fast 7 Milliarden Euro umfassen unter anderem Fertig- und Halbfertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigprodukte gilt ein Überganszeitraum), Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und nicht aus Gold gefertigter Schmuck.
- Mit dem Paket beginnt die Umsetzung der G7 Erklärung für eine Ölpreisobergrenze.
- Das Paket sieht zusätzliche Beschränkungen für staatseigene russische Unternehmen vor: zum Bsp. verbietet es EU-Bürgern, Ämter in Leitungsgremien bestimmter Unternehmen auszuüben. Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister werden verboten.
- Im Bereich Finanz-, IT-Beratungs- und sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen werden u.a. die bestehenden Verbote von Kryptowerten verschärft und der Umfang der Dienstleistungen, die nicht mehr für in Russland niedergelassene juristische Personen erbracht werden können, ausgeweitet.
Siebtes Sanktionspaket vom 21. Juli 2022
Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.7.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen.
Mit dem Paket werden
Mit dem Paket werden
- ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
- Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte (Anhang VII), die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Werkzeugmaschinen)
- das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
- bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
- Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung.
Maßnahmen gegen Belarus
- Finanzsanktionen: Listung weiterer zwölf Personen und acht Einrichtungen (EU (DVO) 2022/876 zur Änderung VO 765/2006)
- SWIFT-Ausschluss „Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (Belinvestbank) (EU (VO) 2022/877 zur Änderung VO 765/2006 gegen Belarus)
Grundsätzlich ist zu prüfen
Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
- ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
- ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
- bei Warenlieferungen: ob bzw. wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.
Zahlreiche Unternehmen haben ihre Geschäftsbeziehungen zumindest vorübergehend eingestellt. Es ist mit weiteren Sanktionen gegen Russland und Belarus zu rechnen.
Wo erhalte ich Informationen?
- Auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Sanktionsmaßnahmen.
- Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK): Häufig gestellte Fragen zu Russland-Sanktionen.
- Auf der Website der EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen. Eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu verschiedenen Themen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot und zum Transportverbot für russische und belarussische Speditionen. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.
2.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland
Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Das Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland (Stand Juli 2023) ist eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen.
Wenn nach diesen elf Schritten kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.
Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Quelle: IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf
2.2 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.
3. EU-Sanktionen gegen Belarus
3.1 Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos
Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
3.2 Beschränkungen gegen Belarus
Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024.
Erweiterung der Belarus-Sanktionen am 29. Juni 2024
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus weitgehend an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind:
- Erweiterung bisheriger Ausfuhrverbote
- Erweiterung bisheriger Einfuhrverbote
- Einführung einer No-Belarus-Klausel (Artikel 8g)
Was besagt die No-Belarus-Klausel?
Artikel 8g der Verordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet Ausführer ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen.
Welche Güter sind betroffen?
Artikel 8g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt:
- Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
- Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
- Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
- Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
- Feuerwaffen und Munition
Prüfen Sie die von Artikel 8g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Belarus-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).
Für welche Länder gilt die No-Belarus-Klausel?
Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang Vba)
- Norwegen
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Japan
- Vereinigtes Königreich
- Südkorea
- Australien
- Kanada
- Neuseeland
- Liechtenstein
- Island
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese können Sie auch für die No-Belarus-Klausel verwenden. Eine entsprechende Klausel muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Die bisherigen Beschränkungen gegen Belarus umfassen:
- Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
- Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
- Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
- Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
- Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
- Düngemittel (Anhang VIII)
- Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
- Zementprodukte (Anhang XI)
- Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
- Kautschukprodukte (Anhang XIII)
- Exportverbote nach Belarus betreffen
- Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
- Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
- Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
- Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
- High-Tech: komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe), Halbleiterbauelemente, Elektronisch integrierte Schaltungen, Fotoapparate, optische Komponenten, elektrische/magnetische Bauteile, bestimmte elektronische Geräte). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
- Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
- Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
- Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
- Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
3.3 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus
Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand April 2022) bildet die einzelnen Prüfschritt grafisch ab.
4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk
Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst.
Wesentliche Inhalte
- Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
- Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
- Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
- Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU
5. Sanktionen der USA gegenüber RU/BY
Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Desweiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.
Neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland:
1. Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 ( NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sog. “deemed exports/reexports”. Dies hat ggf. Auswirkungen auf die sog. De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzgefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
2. Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert.
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Davon unberührt bleibt die allg. (sogenannte “standard form” Foreign Direct Product Rule nach §734.9.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe §746.8 (a)(4) – Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 . Das bedeutet, dass u.a. neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben ( Supplement No. 3 to Part 746). Diese Ausnahme gilt insofern als das foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gab umfangreiche Neulistungen auf der Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”,, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR .
Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.
6. Sanktionsumgehungen vermeiden
Anstieg von Exporten als Indiz für Sanktionsumgehungen (Stand: 26. April 2023)
Die Außenhandelszahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass die Ausfuhr einiger Waren in andere Drittländer sprunghaft angestiegen ist, insbesondere die Ausfuhren in die Türkei und nach Kasachstan. Aber auch andere Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion wie beispielsweise Armenien zeigen gestiegene Exporte auf.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für ein mögliches Sanktionspaket Vorschläge zur effektiveren Bekämpfung der Sanktionsumgehungen veröffentlicht.
Die Türkei und Kasachstan haben bereits politisch auf mögliche Sanktionsumgehungen reagiert. Türkische Unternehmen sollen eine Liste von Waren von der Regierung erhalten haben, deren Export nach Russland verboten ist. Kasachstan hat am 1. April 2023 ein elektronisches System zur Nachverfolgung von Waren veröffentlicht, um mögliche Re-Exporte besser zu überwachen.
Empfehlung der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission empfiehlt den Wirtschaftsakteuren in der EU bereits angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten. Damit soll verhindert werden, dass die Sanktionsmaßnahmen umgangen werden durch:
- die Ausfuhr in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; dies gilt besonders bei der Ausfuhr von sanktionierten Waren in die Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU, bestehend aus Russland, Belarus, Armenien, Kasachstan sowie Kirgisistan), da innerhalb der EAWU freier Warenverkehr gilt;
- die Einfuhr aus Drittländern, aus denen sanktionierte Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus gelten; dies ist bei Waren der Fall, die aus anderen EAWU-Ländern eingeführt werden.
Maßnahmen
Zu den Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gehört es beispielsweise, Bestimmungen in Einfuhr- und Ausfuhrverträge aufzunehmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass eingeführte oder ausgeführte Waren nicht unter die Beschränkungen fallen. Dies kann z. B. durch eine Erklärung geschehen, dass die Einhaltung einer solchen Bestimmung einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt.
Auch die Einholung von Endverbleibserklärungen wird empfohlen. Auf der Seite des BAFA finden sich mögliche Beispiele für Endverbleibserklärungen, die in angepasster Form an Kunden weitergeben werden können.
Eine weitere Möglichkeit ist die Aufnahme von Vertragsklauseln, mit denen der Einführer in einem Drittland verpflichtet wird, die betreffenden Waren weder nach Russland noch nach Belarus wieder auszuführen. Ebenso kann der Einführer verpflichtet werden, die betreffenden Waren auch nicht an einen dritten Geschäftspartner weiterzuverkaufen, der sich nicht dazu verpflichtet hat, die betreffenden Waren weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen. Letzterer kann haftbar gemacht werden, falls er die Waren wieder dorthin ausführt.
7. Import Eisen- und Stahl(waren) –
Nachweis über Ursprung der Vorprodukte
Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024).
Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024).
Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).