22.12.2022
Die Änderungen oder Anpassungen der für Unternehmen relevanten Regelungen umfassen dabei die allgemeine Arbeitswelt, das Gesellschafts-, Gewerbe- und Bilanzrecht, aber auch Umwelt- und Energiethemen, das Exportgeschäft und auch Handel und Gastronomie. Updates gibt es beispielweise bei der Homeoffice-Pauschale oder der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zudem gibt es Neuerungen in der Gewerbeanzeige- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung und den jährlichen Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Darüber hinaus müssen Unternehmen auf den Anstieg der LKW-Maut reagieren und den weiterhin geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie berücksichtigen. Auch im Bereich Aus- und Weiterbildung sind wichtige Neuregelungen zu beachten. So tritt beispielsweise ab 1. Januar 2023 eine weitere Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung in Kraft. Einen großen Einfluss auf den unternehmerischen Alltag haben ab 2023 auch die Novelle des Verpackungsgesetzes und das Inkrafttreten des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“.
Was ändert sich im Jahr 2023?
Von neuen Mehrwegpflichten über den Hinweisgeberschutz bis zur elektronischen Krankschreibung
Was ändert sich im nächsten Jahr für Unternehmer, Existenzgründer und Gewerbetreibende? Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt hat rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zahlreiche Gesetzesänderungen und Vorschriften, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, zusammengetragen.
Die Änderungen oder Anpassungen der für Unternehmen relevanten Regelungen umfassen dabei die allgemeine Arbeitswelt, das Gesellschafts-, Gewerbe- und Bilanzrecht, aber auch Umwelt- und Energiethemen, das Exportgeschäft und auch Handel und Gastronomie. Updates gibt es beispielweise bei der Homeoffice-Pauschale oder der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zudem gibt es Neuerungen in der Gewerbeanzeige- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung und den jährlichen Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Darüber hinaus müssen Unternehmen auf den Anstieg der LKW-Maut reagieren und den weiterhin geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie berücksichtigen. Auch im Bereich Aus- und Weiterbildung sind wichtige Neuregelungen zu beachten. So tritt beispielsweise ab 1. Januar 2023 eine weitere Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung in Kraft. Einen großen Einfluss auf den unternehmerischen Alltag haben ab 2023 auch die Novelle des Verpackungsgesetzes und das Inkrafttreten des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“.
Lieferkettengesetz bringt noch mehr Pflichten für Unternehmen
Der Bundestag hat im Juni 2021 das sog. „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ verabschiedet. Ziel dieser Gesetzgebung ist es, Menschenrechte und die Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen. Obwohl das Gesetz aktuell lediglich als „Bemühenspflicht“ anzusehen ist und weder eine Erfolgspflicht, noch eine Garantiehaftung für die Einhaltung von Menschenrechten in der Lieferkette vorsieht, stellen die Anforderungen des Lieferkettengesetzes deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Besonders der deutsche Mittelstand ist aufgrund seines hohen Wertschöpfungsanteils in der Lieferkette sowie seiner hoch globalisierten Geschäftsmodelle zumindest mittelbar flächendeckend betroffen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 soll der Anwendungskreis dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert werden. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
Neue Mehrweg-Pflicht
Um die Abfallberge der Einwegverpackungen weiter einzudämmen, wurden vom Gesetzgeber neue Vorschriften geschaffen. Nach dem Verbot von Einwegplastiktüten und der Ausweitung der Pfandpflichten im Jahr 2022, greift ab dem 1. Januar 2023 eine neue Mehrweg-Pflicht.
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe usw. ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen anzubieten. Das gilt auch für Caterer, Lieferdienste und ggf. für Betriebe des Lebensmittelhandels und des Handwerks (z.B. für heiße Theken). Ausgenommen sind kleine Betriebe bis 80qm Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten.
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe usw. ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen anzubieten. Das gilt auch für Caterer, Lieferdienste und ggf. für Betriebe des Lebensmittelhandels und des Handwerks (z.B. für heiße Theken). Ausgenommen sind kleine Betriebe bis 80qm Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten.
Relevanz im Unternehmen prüfen und IHK-Service nutzen
Die IHK-Hauptgeschäftsführerin Dr. Cornelia Haase-Lerch rät den Unternehmen, sich frühzeitig mit den neuen unternehmensrelevanten Pflichten auseinanderzusetzen und die Anwendung im eigenen Betrieb zu prüfen: „Die IHK Erfurt steht ihren Mitgliedsunternehmen bei allen Neuerungen beratend zur Seite. Nutzen Sie den Service ihrer Industrie- und Handelskammer und informieren Sie sich über die Homepage der IHK Erfurt oder kontaktieren Sie ihren IHK-Experten telefonisch!“
Eine detaillierte Auflistung der Neuerungen ist abrufbar unter diesem Artikel.