Für Unternehmer
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(Hinweis: Die Übersicht wird fortlaufend ergänzt. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für ihre Richtigkeit kann dennoch keine Gewähr übernommen werden.)
Was sich 2024 ändert
Was ändert sich im Jahr 2024 für Unternehmer, Existenzgründer und Gewerbetreibende? In unserer kompakten Übersicht finden Sie die wichtigsten Gesetzesänderungen und Vorschriften. Updates gibt es u. a. bei den Themen Energieeffizienzgesetz, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht oder Mehrwertsteuer. Aber auch in der Aus- und Weiterbildung oder in den Bereichen Energie, Klima und Umwelt gibt es weitere wichtige News und Neuregelungen.
(Hinweis: Die Übersicht wird fortlaufend ergänzt. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für ihre Richtigkeit kann dennoch keine Gewähr übernommen werden.)
Aus- und Weiterbildung
- Erhöhung Mindestausbildungsvergütung ab 01.01.2024
Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben haben Anspruch auf den Azubi-Mindestlohn. Die im Berufsbildungsgesetz festgelegte Mindestausbildungsvergütung steigt ab dem 01.01.2024 wie folgt:Ausbildungsbeginn1. Jahr2. Jahr3. Jahr4. Jahr2024649766876909
- digitale Zeugnisse
Die IHK Erfurt führt Digitale Zeugnisse in der Ausbildung ein. Die Azubis erhalten dann künftig parallel zu ihren herkömmlichen Zeugnissen auf Papier, auch Zeugnisse in digitaler Form, die beispielsweise bei Online-Bewerbungen vorgelegt werden können.
Ansprechpartner
Mario Melle
0361 3484-171
melle@erfurt.ihk.de
- digitale Projektanträge
Projektanträge werden digital! Ab Sommer 2024 können die Azubis und Ausbildungsbetriebe die Projektanträge für Berufe, in denen Projektarbeiten, betriebliche Aufträge oder ähnliches vorgeschrieben sind, digital an die IHK übermitteln.
- AEVO-Lehrgänge
Ab Mitte 2024 wird der Rahmenlehrplan in den AEVO-Lehrgängen geändert.
- Open Badges für regionale Zertifikatslehrgänge
Schluss mit Zettelwirtschaft! Neu bei der IHK Erfurt sind digitale Leistungsnachweise, so genannte BadgesZeigen Sie, was Sie gelernt haben! Mit Open Badges rücken Ihre Zertifikate ins Rampenlicht. Viele Papierzertifikate für Lehrgänge und Weiterbildungen verschwinden in Schubladen oder werden vergessen. Unsere Open Badges ermöglichen es, digitale Zertifikatsnachweise in Webauftritten, Social Media Accounts und E-Mail-Signaturen zu präsentieren.Und so funktionieren Open Badges: Diese „Online-Zertifikate“ sind sichtbare, überprüfbare, digitale Abbildungen vorhandener/vergebener Zeugnisse/Zertifikate und verifizieren Auszeichnungen. Ein Open Badge bestätigt den Empfängerinnen und Empfängern die erfolgreiche Teilnahme und den Abschluss an einer Fort- oder Weiterbildung.Neben dem Nachweis Ihrer erworbenen Qualifikationen sind Open Badges als digitales Abbild eines ausgestellten Zertifikats ebenso eine Chance für erfolgreiches Personal Branding. Gerade auf Social Media können Sie mit Open Badges die Sichtbarkeit und Reichweite Ihrer Profile erhöhen. Schöner Nebeneffekt: Open Badges regen zum Sammeln an und steigern als Belohnung von Lernfortschritten die Motivation.Die IHK Erfurt bietet diese Badges seit Juni 2023 für Ihre DIHK-Lehrgänge an. Ihnen entstehen keine Extrakosten. Ab Januar 2024 können Sie diesen Service auch für unsere regionalen Weiterbildungsangebote zum Preis von 10,00 Euro pro Badge nutzen. Dazu genügt es, wenn Sie uns per E-Mail Ihren diesbezüglichen Wunsch kundtun. Das Badge erhalten Sie online - parallel zur Zertifikatsübergabe.Mehr zu unseren neuen Badges.
Außenwirtschaft
- Änderungen in den Bereichen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts
Zum Jahreswechsel 2023/2024 stehen wieder eine Reihe von (Ver)Änderungen in verschiedenen Bereichen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts an.Um die reibungslose Abwicklung des Tagesgeschäfts zu gewährleisten, wollen diese Änderungen erkannt und dahingehend bewertet werden, welche Bedeutung sie für Ihr Unternehmen haben.
- BAFA: Ausfuhrgenehmigungen werden kostenpflichtig
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15. September 2023 eine Gebührenverordnung für die Bereiche Kriegswaffenkontrolle, Exportkontrolle und Investitionsprüfung veröffentlicht.Ab dem 1. Januar 2024 werden diverse Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gebührenpflichtig, u. a. auch Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (Güter mit einem doppelten Verwendungszweck).Bestimmte Leistungen bleiben gebührenfrei. Dazu gehören zum Beispiel “Nullbescheide”. Ein “Nullbescheid” ist eine Bescheinigung des BAFA, mit der auf der Basis eingereichter Unterlagen rechtsverbindlich festgestellt wird, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben weder verboten noch genehmigungspflichtig ist.Die Genehmigungsgebühren für Dual-Use Ware belaufen sich beispielsweise auf 159 bis 315 Euro. Die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden auf zwei Prozent des Wertes des betreffenden Gutes begrenzt. Die Gebührenverordnung enthält eine Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte und Handlungen bis zu einem Wert von 5.000 Euro. Ein Gebührenzuschlag von 10.000 Euro ist für solche Rechtsgeschäfte und Handlungen vorgesehen, deren Wert 100.000.000 Euro übersteigt.
- Warenverzeichnis 2023 und verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)
1. Bedeutung
Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.Gerade in elektronischen Zollsystemen mit ihren direkten Verknüpfungen hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. Mit Hilfe des elektronischen Zolltarifs (EZT) werden die erforderlichen Angaben bei der Ein- oder Ausfuhr erfasst. Diese Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen anzugeben sind, lassen sich im EZT online im Bereich Einfuhr oder Ausfuhr recherchieren. Der EU-Zolltarif selbst ändert sich immer zum Jahreswechsel, die jeweilige Verordnung (nicht barrierefrei) erscheint zum 31. Oktober des Vorjahres.2. Aufbau der Warennummer: international-EU-Deutschland
Die Grundlage der Warennummer bildet das internationale sechsstelligeHarmonisiertes System 2022
Zum Jahreswechsel 2022 ändert sich das Harmonisierte System (HS), die Grundlage für die Waren- oder Zolltarifnummern. Auf Basis des neuen HS 2022 gibt es 351 Änderungen, die von Unternehmen nachzuvollziehen sind. Eine Übersicht über die geplanten Änderungen ist hinterlegt..Die jeweiligen nationalen Zolltarife bauen weltweit darauf auf. Meist werden weitere Ziffern hinzugefügt, falls keine Notwendigkeit zu einer genaueren Untergliederung besteht, wird “ausgenullt”. Für die EU gilt:- Ausfuhr aus der EU und Intrastat: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur, KN), HS + zwei Ziffern
- Einfuhr in die EU: 10-stelliger TARIC, KN + zwei Ziffern
- Besonderheit: Einfuhr nach Deutschland: 11-stellige Codenummer, TARIC + eine Ziffer
Der Aufbau der Warennummer hat praktische Folgen2.1. Übersicht über die förmliche Gliederung der 11-stelligen Codenummer
Beispiel (aus www.zoll.de) gebundenes KinderbuchCodenummer49Kapitel – Harmonisiertes System4901Position – Harmonisiertes System4901 99Unterposition – Harmonisiertes System4901 9900Unterposition – Kombinierte Nomenklatur4901 9900 00Unterposition – TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten4901 9900 009Codenummer – Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten2.2. Warennummer und Zölle, Steuern, Verbote und Beschränkungen
Je nach Verwendung sind zolltechnische Maßnahmen mit der jeweiligen Warennummer verbunden:- Codenummer: EU-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen (unter anderen Antidumpingmaßnahmen), deutsche Steuersätze (Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern); Verbote und Beschränkungen, wie Einfuhrverbote, Beschränkungen, Quoten und Kontingente, erforderliche Unterlagen. Damit sind dann Unterlagencodierungen oder Negativcodierungen verknüpft.
- Kombinierte Nomenklatur: im Wesentlichen Ausfuhrverbote und -beschränkungen, auch hier sind Unterlagencodierungen und Negativcodierungen verknüpft.
Ein Abgleich der Codierungen ist unter anderem über den Elektronischen Zolltarif möglich.2.3. Abgleich ausländischer Warennummern
EU-Handelsportal Access2Markets
Access2Markets ist das Online-Handelsportal der Europäischen Union. Es verbindet die bekannten Funktionen und Inhalte der an Exporteure gerichteten Market Access Database (MADB) mit dem an Importeure gerichteten Trade Helpdesk. Im November wurde die Plattform mit dem Tool "Access2Conformity" ergänzt.3. Warenverzeichnis 2024 und Warenverzeichnis Suchmaschine
- Das Warenverzeichnis für 2024 und 2023 ist auf der Website des Statistischen Bundesamtes zum Download hinterlegt.
- Alternativ wird die SOVA-Leitdatei 2023 und 2024 (ZIP, Excel) bereitgestellt. Sie enthält alle gültigen Warennummern und Warenbeschreibungen.
- Eine gute Möglichkeit, Warennummern online zu recherchieren bietet das Statistische Bundesamt über das Angebot Warenverzeichnis online an.
- Alle Änderungen zum 1. Januar 2024 gegenüber dem Warenverzeichnis 2023 sind in einer praktischen Information mit Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern auf 10 Seiten dargestellt (pdf/xsls).
- Von Änderungen betroffene Warenpositionen: 0803, 2002, 3915, 5007, 5603, 7019, 9013, 9401
- Wichtig: die beiden folgenden Warennummern werden jeweils aufgespalten, Inhalt prüfen: 8517 6990 und 8544 7000.
Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Diesmal betroffen: 8517 6990 und 8544 7000.Seit Januar 2022 steht mit der Warenverzeichnis Suchmaschine ein intuitives Hilfsmittel zur Verfügung, um die richtige Warennummer zu finden.4. Komplizierte Einreihung - Erläuterungen Fassung 2019
Die Zuordnung von Waren zu Warennummern (Fachsprache: Einreihung) ist eine anspruchsvolle und schwierige Aufgabe, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und auch die Klassifikation von Waren ermöglichen muss, die eben erst erfunden werden. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) (siehe Seite XIII) führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich Regelungen zu:- unvollständigen Waren
- Mischungen
- Verpackungen
- Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
- Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
- genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
- größere Warennummer sticht kleinere
Als ergänzendes Hilfsmittel zur Einreihung dienen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2019 (nicht barrierefrei) der EU-Kommission (Achtung großes Dokument). Dieses Hilfsmittel wird nicht jedes Jahr neu aufgelegt. Die Erläuterungen sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Die aktuelle Fassung ist am 29. März 2019 herausgegeben worden.5. Auskünfte zur richtigen Warennummer
Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten haben. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:5.1 Unverbindliche Auskünfte
- Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) recherchiert werden. In vielen Fällen ist das vollkommen ausreichend, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen. Die IHK Stuttgart hat hierzu eine Anleitung (nicht barrierefrei) hinterlegt.
- Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”
- Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
- Wenn Sie die Warennummer für eine Ausfuhr benötigen, können Sie die Hilfe des Statistischen Bundesamtes in Anspruch nehmen (nicht barrierefrei).
5.2 Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)
- Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet die Verwaltung EU-weit. Einzelheiten zur vZTA beschreibt der Zoll auf seiner Internetseite. Seit 1. Oktober 2020 müssen vZTA-Anträge über das Zoll-Portal gestellt werden.
Hinweise zu vZTAs
- vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
- Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
- Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
- Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
- vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschiedlichen Auskünften zu Problemen führen.
Energie
- Stromsteuersenkung für produzierendes Gewerbe
Kurz vor Weihnachten hat der Bundestag die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Diese Senkung war Teil des Strompreispakets, das nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil neu bewertet werden musste. Diese Änderung setzt die geplante Absenkung für das produzierende Gewerbe um, vorerst befristet für 2024 und 2025. Die Steuerentlastung wird nach § 9b StromStG von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht, und der Spitzenausgleich (§10) wird gestrichen. Zudem sind zukünftig versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh. Die DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) bewertet dies positiv als finanzielle Entlastung und Bürokratieabbau für betroffene Unternehmen. Dennoch kritisiert die DIHK, dass die Regelung nicht weit genug geht. Angesichts der Elektrifizierung des Energieverbrauchs und hoher Strompreise fordert sie eine dauerhafte Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz für die gesamte Wirtschaft. Dies würde nicht nur die Bürokratie eliminieren, sondern auch eine nachhaltige Perspektive für Unternehmen schaffen.Ansprechpartner
Karsten Kurth
0361 3484-310
karsten.kurth@erfurt.ihk.de
- Mehrwertsteuerverbilligung auf Gas läuft aus
Im Lauf des ersten Quartals 2024 müssen Unternehmen mit Veränderungen in der Mehrwertsteuerstruktur rechnen: Die Mehrwertsteuerverbilligung auf Gas läuft aus, und der Satz erhöht sich auf 19%. Dies erfordert eine strategische Anpassung der Kostenplanung und eine verstärkte Fokussierung auf alternative Energieträger.Für die Lieferung von Gas über ein Gasleitungsnetz (§ 28 Abs. 5 UStG) und die Lieferung von Wärme (§ 28 Abs. 6 UStG) war der Steuersatz für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 auf den ermäßigten Steuersatz abgesenkt worden. Die Bundesregierung wollte die Absenkung vorfristig schon zum 31.12.2023 beenden, da die Energiepreise wieder deutlich gesunken sind. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags sollte die Absenkung des Steuersatzes aber nur um einen Monat verkürzt werden, sodass dann die Absenkung zum 29.2.2024 auslaufen würde. Da das Wachstumschancengesetz bisher nicht verabschiedet wurde und diese Verkürzung der Frist auch nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgegliedert wurde, könnte es bei der bisherigen Befristung (zum 31.3.2024) bleiben.
- Anstieg CO2 Preis
Ein signifikanter Anstieg des CO2-Preises im nationalen Emissionshandel von 30 auf 45 Euro pro Tonne ab dem 1. Januar 2024 signalisiert einen verstärkten Fokus auf Umweltschutz und den Anreiz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Ansprechpartner
Karsten Kurth
0361 3484-310
karsten.kurth@erfurt.ihk.de
- neues Gebäudeenergiegesetz
Mit dem neuen Gebäude Energiegesetz werden ab dem 1. Januar 2024 auch strengere Anforderungen an die Energieeffizienz von Heizungen gestellt. Neue Heizungsanlagen müssen zu 65 % auf erneuerbare Energien setzen, was eine nachhaltige Entwicklung im Bereich der Gebäudeenergieversorgung fördert.
- Energieeffizienzgesetz tritt in Kraft
Ein weiterer Meilenstein ist das Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz ab dem 1. Januar 2024. Unternehmen sind nun aufgefordert, ihre Energieverbrauchsdaten transparent zu machen und einen Beitrag zur nationalen Energieeffizienz zu leisten. Weitere Informationen
- Einführung gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung
Die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung im Solarpaket 1 ab dem 1. Januar 2024 eröffnet neue Perspektiven für nachhaltige Energieversorgungsgemeinschaften.
Innovation und Umwelt
- EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG)
Im Jahr 2024 soll die EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) in nationale Gesetze umgesetzt werden. Dabei werden im Bereich Textilien die Herstellerverantwortung ausgeweitet und die Lebensmittelverschwendungen minimiert. Mitgliedstaaten sollen im Textil- und Schuhbereich einen Herstellerregister etablieren und es wird neue Anforderungen für Sortiervorgänge von gebrauchten Textilien und Textilabfällen sowie Schuhwaren geben.
- Verabschiedung EU-Verpackungsverordnung (RL 94/62/EG)
Nächstes Jahr wird die EU-Verpackungsverordnung (RL 94/62/EG) verabschiedet. Das gilt für alle Verpackungen (unabhängig von der Materialverwendung) und für alle Verpackungsabfälle.
Recht und Steuern
- Wachstumschancengesetz
Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. In seiner Sitzung am 24. November 2023 verwies der Bundesrat das Wachstumschancengesetz zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss.Mit dem Gesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert und Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen gesetzt werden. Daneben sind Maßnahmen vorgesehen, das Steuersystem zu vereinfachen und Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.Die nachfolgend genannten Maßnahmen beziehen sich auf den vom Deutschen Bundestag am 17. November 2023 in 2. und 3. Lesung mit Anpassungen beschlossenen Gesetzentwurf. Weitere Änderungen sind im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren zu erwarten.Die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie ist u. a. als steuerliche Maßnahme vorgesehen.Begünstigt sind solche Investitionskosten, die zusätzlich erforderlich sind, um eine höhere Energieeffizienz zu erreichen. Neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Neuinvestitionen sind auch die nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bei bestehenden Anlagen förderfähig. Die Bemessungsgrundlage pro Anspruchsberechtigte für den gesamten Förderzeitraum beträgt max. 200 Mio. EUR. Die Höhe der Investitionsprämie beträgt 15 Prozent der beantragten Bemessungsgrundlage, also max. 30 Mio. EUR. Der Förderzeitraum startet am 1. März 2024 und ist auf 6 Jahre befristet. Das geförderte Wirtschaftsgut kann auch in einer Betriebsstätte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz genutzt werden.
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und 31. Dezember 2024 angeschafft werden
- Befristete Einführung der degressiven Afa für Wohngebäude in Höhe von 6 Prozent für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen 1. Oktober 2023 und 30. September 2029
- Anhebung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 auf 1.000 EUR und Sammelposten von 1.000 EUR auf 5.000 EUR sowie Senkung der Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre
- Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g EstG von 20 Prozent auf 50 Prozent
- Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR
- Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 EUR auf 150 EUR
- Anhebung der als Werbungskosten abzugsfähigen inländische Verpflegungspauschalen von 28 EUR auf 32 EUR und 14 EUR auf 16 EUR
- Dienstwagenbesteuerung: Der maximale Bruttolistenpreis für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei reinen E-Pkw wird von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Für Hybrid-Pkw wird die Alternativmöglichkeit in Form der bestehenden Kilometergrenze (Zulassung ab 1. Januar 2025: mindestens 80 Kilometer Reichweite) zur Erlangung der Halbierung der Bemessungsgrundlage aufgehoben.
- Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften ab 2024,
indem steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne als vorrangig entnommen gelten und der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und Einkommensteuer erhöht wird- Verbesserung der Forschungszulage durch Erhöhung der max. Bemessungsgrundlage von 4 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR, Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf bestimmte Sachkosten, Erhöhung des förderfähigen Anteils bei Auftragsforschung von 60 Prozent auf 70 Prozent sowie Anhebung des KMU-Fördersatzes von 25 Prozent auf 35 Prozent
- Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von 600.000 EUR auf 800.000 EUR
- Verzicht auf Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmen
- Befreiung von der Voranmeldepflicht für kleine Unternehmen deren Umsatzsteuerschuld für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat („Kann“-Vorschrift)
- Sozialversicherungsrechengrößen 2024
Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent (alte Bundesländer: 3,93 Prozent).Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/ Monat).Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).
WestOstMonatJahrMonatJahrBezugsgröße
in der Sozialversicherung3.535 €*42.420 €*3.465 €41.580 €Jahresarbeitsentgeltgrenzenach § 6 Absatz 6 SGB V(Versicherungspflichtgrenze)
Kranken- u. Pflegeversicherung5.775 €69.300 €5.775 €69.300 €Jahresarbeitsentgeltgrenzenach § 6 Absatz 6 SGB V(Beitragsbemessungsgrenze)
Kranken- u. Pflegeversicherung5.175 €62.100 €5.175 €62.100 €Beitragsbemessungsgrenze
Allgemeine Rentenversicherung u. Arbeitslosenversicherung7.550 €90.600 €7.450 €89.400 €Beitragsbemessungsgrenze
knappschaftliche Rentenversicherung9.300 €111.600 €9.200€110.400 €vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahrin der Rentenversicherung45.358 €Endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung42.053 €*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.Quelle: BMASAnsprechpartner
Jens Wessely
0361 3484-192
wessely@erfurt.ihk.de
- Neue Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.Die aktuellen Schwellenwerte nach der Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission betragen für
- Bauaufträge (alle Bereiche): 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 221.000 Euro (bisher 215.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000 Euro (bisher 140.000 Euro)
- Konzessionen (alle Bereiche): 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro (bisher 431.000 Euro).
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von 750.000 Euro beziehungsweise im Sektorenbereich eine Million Euro für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU.
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission geändert. Ihre Gültigkeit ist also bis 31. Dezember 2025 begrenzt.Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.Aber auch für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant, da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sogenannten Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Standort- und Brancheninformationen
- ermäßigter Umsatzsteuersatz läuft aus
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft aus - keine weitere Verlängerung der temporären AbsenkungDer ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in der Gastronomie wird nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert. Ab dem 1. Januar 2024 gilt daher im Restaurant wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.Mit dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (außer Getränke) von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt, um die Branche während der Krise zu entlasten. Die Maßnahme war daher ursprünglich auf die Zeit vom 1. Juli 2020 – 30. Juni 2021 beschränkt. In den Folgejahren wurde die Regelung mehrfach verlängert. Nunmehr läuft sie zum 31. Dezember 2023 aus.Die Lieferung von Speisen wird weiterhin mit 7 Prozent besteuert. Das betrifft unter anderem das Essen zum Mitnehmen und viele Lebensmittel im Supermarkt.
- Reform des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Mit der Reform des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind ab dem 01.07.2024 alle Fahrzeuge mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht mit mehr als 3.500 kg mautpflichtig. Handwerkerfahrzeuge unter 7.500 kg sind weiterhin von der Maut befreit.
- Windenergie
Mit dem Beschluss vom 12.12.2023 befindet sich der Entwurf des Sachliche Teilplan Windenergie auf dem Weg zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Als Träger öffentlicher Belange vertreten wir hier die Interessen der Thüringer Wirtschaft.Die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes ist für Q2 2024 angedacht. Die Gemeindeneugliederung sowie Regelungen zu erneuerbaren Energien stehen hier im Fokus.
Für weitere Infos schauen Sie auch gerne bei dem Beitrag der DIHK vorbei: DIHK