Beitrag

Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen?

Der IHK-Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag (zwischen 67,50 Euro und 11.000,00 Euro) und einer Umlage (derzeit 0,14 Prozent) zusammen. Dabei orientieren sich die gestaffelten Beiträge an der Leistungskraft der Unternehmen.
Grundlage für die Berechnung ist der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag nach Gewerbesteuerrecht oder der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro berücksichtigt.
Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind.

Wer entscheidet über die Höhe des IHK-Beitrages?

Die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrags wird in der Wirtschaftssatzung geregelt, welche die IHK-Vollversammlung jährlich neu festlegt.

Wann und wie erfolgt die Veranlagung?

Die IHK veranlagt das laufende Wirtschaftsjahr mit der Hauptveranlagung, welche in der Regel im März durchgeführt wird, vorläufig.
Nach den Regelungen der aktuellen Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 125 KB) basiert die vorläufige Veranlagung auf dem der IHK zuletzt durch die Finanzbehörden übermittelten Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Im Falle der Erstveranlagung eines Unternehmens zum Kammerbeitrag wird bei der vorläufigen Veranlagung der Mindest-Grundbeitrag erhoben. Eine Abrechnung erfolgt auch hier erst nach Übermittlung der tatsächlichen Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Finanzbehörden.
Eine Abrechnung (in der Regel 2 bis 3 Jahre später) kann erst nach Erhalt der endgültigen Zahlen vorgenommen werden. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. mit dem nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Ist eine Anpassung des Beitrages oder Freistellung vom Beitrag bei der vorläufigen Veranlagung möglich?

Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, kann auf Wunsch die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) angepasst werden. Eine Korrektur ist z. B. sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass die aktuelle Bemessungsgrundlage sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern oder im aktuellen Wirtschaftsjahr unter der Freistellungsgrenze von 5.200,00 Euro liegen wird.
In diesem Fall teilen Sie bitte schriftlich unter Angabe der Debitorennummer den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Oder Sie nutzen diesbezüglich unser Online-Formular.

Wer kann vom Beitrag befreit werden?

Nicht im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Selbiges gilt für eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.
Existenzgründerregelung:
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die
  • ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben
  • noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.

Wann wird der Beitrag fällig?

Mit Zugang des Beitragsbescheides wird der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb einer Zahlungsfrist von einem Monat zu entrichten.

Es wurde kein positiver Gewerbeertrag festgesetzt. Muss trotzdem der IHK-Beitrag gezahlt werden?

Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,00 Euro).
Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340,00 Euro vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.

Wie verhält es sich mit der Entrichtung des Beitrages bei Zahlungsschwierigkeiten?

In Ausnahmefällen ergibt sich aus der Beitragsordnung der IHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB) die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass des Beitrages zu stellen.
Da alle Mitglieder gleichbehandelt werden müssen, ist an die Anforderungen eines Erlassantrages ein sehr strenger Maßstab zu stellen. Die IHK kann den Beitrag nur dann erlassen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Das heißt, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass seine wirtschaftliche Existenz allein durch die Zahlung der IHK-Beiträge bedroht wäre.

Kann der Beitragserhebung widersprochen werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Erfurt Widerspruch zu erheben.
Sodann wird mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid über den Antrag entschieden. Kostenpflichtig ist der Widerspruch dann, wenn er erfolglos ist. Die Höhe der diesbezüglich zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der IHK Erfurt. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 240 KB)
Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Beitrag trotz Einlegung eines Widerspruchs zunächst zu bezahlen. Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig.