Fachkräfteentwicklung

Anerkennungspartnerschaft: So funktioniert es!

Die Anerkennungspartnerschaft nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht es Fachleuten aus dem außereuropäischen Ausland, die eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 verfügen, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise zu starten.
Weitere Voraussetzung ist – neben der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – die eigentliche "Anerkennungspartnerschaft", also eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem potenziellen deutschen Arbeitgeber. Darin verpflichten sich die beiden Parteien, nach der Ankunft des oder der künftigen Mitarbeitenden in Deutschland einen Anerkennungsantrag zu stellen und das Anerkennungsverfahren aktiv zu betreiben. In diesem Verfahren wird die ausländische Berufsausbildung mit einem deutschen Referenzberuf verglichen und gegebenenfalls eine – teilweise oder volle – Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation attestiert.
Die Aufenthaltserlaubnis, die es den Einreisenden erlaubt, diesen Prozess in Ruhe vor Ort zu organisieren, wird zunächst für höchstens ein Jahr ausgestellt. Bei Bedarf kann sie bis auf maximal drei Jahre verlängert werden.
Wie die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 Aufenthaltsgesetz im Detail funktioniert, können Sie diesem Flyer entnehmen, den das Projekt www.unternehmen-berufsanerkennung.de zur Verfügung stellt.
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