Existenzgründung im Gastgewerbe und Tourismus
Sie möchten sich im Gastgewerbe oder der Reisebranche (Reisebüro / Reiseveranstalter) selbständig machen? Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und vielfältige Informationen.
Stand: Mai 2024
Existenzgründung im Gastgewerbe
1. Begriffsbestimmung
Das Thüringer Gaststättengesetz definiert ein Gaststättengewerbe wie folgt:
„Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.“
2. Gewerbeanmeldung
Jeder, der in Thüringen ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss mindestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes die Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigen (Gewerbeanzeige).
Der Behörde müssen folgende Angaben / Unterlagen eingereicht werden:
- Art und Umfang der Speisen und Getränke
- Betriebsart
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass ein Führungszeugnis beantragt wurde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wurde)
Die vier-Wochen-Frist beginnt erst mit der vollständigen Vorlage der Unterlagen.
Wer sein Gaststättengewerbe an wechselnden Orten im Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Diese ist bei dem Gewerbeamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Gewerbetreibende überwiegend aufhält. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen. Übt der Gewerbetreibende die Tätigkeit nicht selbst aus, müssen seine Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie seiner Reisegewerbekarte mit sich führen.
Wer außerhalb Thüringens ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss sich vorher über die gültige Rechtslage informieren, da jedes Bundesland das Gaststättengewerbe in einem eigenen Gesetz regelt.
3. Voraussetzungen für den Betrieb eines Gaststättengewerbes
Vor dem Beginn eines Gaststättengewerbes sollte der Unternehmer folgende Formalitäten erledigen, das Vorhaben mit den zuständigen Behörden abstimmen und erforderliche Genehmigungen einholen.
Unterlagen, Behördengang
|
Fristen
|
Wo?
|
Gewerbeanmeldung
|
4 Wochen vor Beginn
|
Gewerbeamt
|
Anzeige der Art der zum Verkauf vorgesehenen Speisen und Getränke
|
4 Wochen vor Beginn
|
Gewerbeamt
|
Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate
(zur Vorlage bei der Behörde)
|
4 Wochen vor Beginn
|
Meldebehörde
|
Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister- nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei der Behörde)
|
4 Wochen vor Beginn
|
Meldebehörde oder Gewerbeamt
|
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes (siehe Belehrung nach Infektionsschutzgesetz)
|
vor erstmaligem Umgang mit Lebensmitteln
|
Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt
|
Abstimmung mit dem Bauordnungsamt und ggf. Baugenehmigung oder Baunutzungsänderung
|
vor Baubeginn bzw. am Anfang des Vorhabens
|
Bauordnungsamt
|
Abstimmung mit dem Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen /-hygienischen Anforderungen
|
vor Gewerbebeginn
|
Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt
|
Standgenehmigung für mobile gastronomische Einrichtungen
|
vor Gewerbebeginn
|
Eigentümer des Grundstücks und ggf. zuständige Behörde
|
Aufenthaltserlaubnis mit Gestattung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Bürger
|
vor Gewerbebeginn
|
Ausländerbehörde
|
4. Bauliche Anforderungen
Grundlage für Bauvorhaben ist die Thüringer Bauordnung. Danach sind Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen und Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten Sonderbauten.
Für Gäste sind Toiletten vorzusehen. Zur Anzahl der Toiletten gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung seinen Beschäftigten Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Abstimmung dazu sollte mit dem Bauamt erfolgen.
Für Betriebsstätten bzw. Räume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, gelten spezielle bauliche Anforderungen. Grundlage ist die VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Lebensmittelhygiene.
Vor Eröffnung eines gastronomischen Betriebes sollten in jedem Fall mit dem zuständigen Bauamt und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Details besprochen werden.
5. Notwendige Schulungen:
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Jeder, der gewerbsmäßig direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, wie Geschirr, Besteck etc.) mit bestimmten Lebensmitteln (Fleisch/Fleischprodukte, Fisch, Milch/Milchprodukte, Eiprodukte, Speiseeis etc.) in Kontakt kommt, muss eine Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines durch das Gesundheitsamt beauftragten Arztes über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nachweisen.
Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen.
Zuständig: Gesundheitsamt - Schulung zum Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln (nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung):
Personen, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln umgehen, müssen Fachkenntnisse zu diesen Lebensmitteln nachweisen, u.a. zu:- Eigenschaften und Zusammensetzung der jeweiligen Lebensmittel
- Hygienischen Anforderungen an Herstellung und Behandlung
- Lebensmittelrecht
- Warenkontrolle, Haltbarkeit, Kennzeichnung
- Betrieblichen Eigenkontrollen
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung
- Reinigung und Desinfektion.
Schulungsanbieter: IHK Erfurt und andere Weiterbildungseinrichtungen
6. Weitere Schritte
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig.
Anmeldung bei der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften
Wer bei Veranstaltungen oder in Restaurants Fernsehgeräte oder Musik bereitstellt, wird durch das deutsche Urheberrecht zur Leistung von Entgelten verpflichtet. Mit diesen Entgelten werden die Ansprüche der Urheber für die kommerzielle Nutzung ihrer Werke (Musik, Film, Bilder etc.) vergütet. Damit nicht jeder Nutzer mit z.B. jedem Komponisten eigene Vergütungsvereinbarungen treffen muss, werden die Urheber durch so genannte Verwertungsgesellschaften vertreten. In Deutschland gibt es verschiedene Verwertungsgesellschaften. Die bekanntesten sind die GEMA und die VG Media. Jede Verwertungsgesellschaft sollte einen anderen Kreis von Urhebern vertreten.
Wer Musik oder Fernsehen bereitstellen möchte, ist gesetzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet. Um diese Entgeltpflicht zu regeln, muss der Gewerbetreibende mit den betroffenen Verwertungsgesellschaften Lizenzverträge schließen. Hierbei lassen sich meist mehrere Verwertungsgesellschaften durch eine einzige vertreten, was die Lizenzerlangung vereinfacht. Wer den Abschluss von Lizenzverträgen versäumt, wird zu stark verteuerten Nachzahlungen herangezogen.
Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gema.de.
Rundfunkbeitrag
Beitragspflichtig für den Rundfunktbeitrag ist jedes Unternehmen, egal ob Radio- oder Fernsehgeräte genutzt werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten und der Beschäftigten.
Für betriebliche Fahrzeuge und Hotelzimmer wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben. Ein KFZ und ein Hotellzimmer pro Betriebsstätte sind frei.
Mehr Informationen erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
Ausführliche Informationen bietet Ihnen die Broschüre “Selbständig im Gastgewerbe” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 362 KB).
Existenzgründung Reisebüro / Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen (z.B. Busfahrt und Hotelaufenthalt) aufeinander abstimmt und sie nach einem vorher festgelegten Programm zu einem einheitlichen Preis verkauft. Vertragspartner für den Kunden ist der Reiseveranstalter.
Reisevermittler ist, wer Leistungen Dritter vermittelt und dafür i.d.R. eine Provision erhält. Ein Reisevermittler gibt lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an Kunden weiter und wirkt beim Vertragsschluss mit.
Sie können auch beide Tätigkeiten in einem Unternehmen vereinen.