Rechtsfragen

Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen

Gesetzliche Regelungen zur Ladenöffnung sind seit 2006 Ländersache. Alle Bundesländer mit Ausnahme des Freistaats Bayern haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Thüringen ist seit dem 30. November 2006 das Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) in Kraft. Das Gesetz wurde zuletzt am 17. Februar 2022 geändert. Demnach dürfen Läden an verkaufsoffenen Sonntagen nur öffnen, wenn an diesem Tag Märkte, Messen, örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden, die eigenständige Publikumsmagneten sind. Die Veranstaltungen, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag sind, müssen prägend sein. Konkret heißt das, dass die Anlass-Veranstaltung mehr Besucher anziehen muss als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag.
Mit jeder Beantragung der verkaufsoffene Sonntage muss neben einer Veranstaltungsbeschreibung der zu erwartende Besucherstroms prognostiziert werden.
Ein besonderer Anlass liegt nach dem Gesetz auch vor, wenn dieser bereits in den drei Vorjahren stattgefunden hat bzw. genehmigt wurde.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung in Thüringen im Einzelnen:
An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Der Karfreitag, die Adventsonntage und die übrigen Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen mit Ausnahme wahlweise des ersten oder zweiten Adventsonntags nicht freigegeben werden. (§10, ThürLadÖffG)
Sonntagsöffnungen aus einem besonderen Anlass sind nur zulässig, wenn:
  • prägende Wirkung des Anlasses gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit überwiegt
  • die Offenhaltung der Geschäfte gegenüber dem Anlass nur eine gering prägende Wirkung entfaltet
  • Ladenöffnung in einem direkten und engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt/Anlass steht
  • der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Ladenöffnung ausgelöste wird und der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt
  • die VK-Fläche des Marktes größer ist als die der Verkaufsstelle(n)
Als Sachgrund scheidet somit das bloße wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber als auch das alltägliche Erwerbsinteresse (Shopping-Interesse) potenzieller Kunden aus.
Besondere Anlässe sind z.B. Feste, Jahrmärkte, Ausstellungen, traditionelle jahreszeitliche Feste, Heimatfeste, Weihnachtsmärkte mit überörtlicher Bedeutung, die für die Kommune eine besondere Bedeutung haben und einen überregionalen Besucherstrom anziehen.
Bei innerstädtischen Festen, wie Oktoberfest, Weinfest, Weihnachtsmarkt, Entenrennen gibt es keinen Grund für eine weiträumige Ladenöffnung außerhalb der Innenstadt.
Die Ortsteilöffnungen dürfen sich nicht auf die Interessen der ansässigen Einkaufscenter/Gewerbegebiete/Fachmarktzentren beziehen. Es muss vielmehr in den Orten selbst ein besonderer Anlass mit den oben aufgeführten Kriterien erkennbar sein.