Abschaffung des Hotelmeldescheins für inländische Gäste

Ab 1. Januar 2025 entfällt die Besondere Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Staatsangehörige.

Für ausländische Staatsbürger gilt weiterhin:

Auch künftig sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Sie müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden.
Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

Erhebung von kommunalen Gästebeiträgen

Das Entfallen der Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung.
Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich im Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG), § 9 Kurbeitrag.

Meldung zur Beherbergungsstatistik

Eine Meldepflicht besteht auch weiterhin zur Beherbergungsstatistik. Grundlage ist das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG), § 6 – Auskunftspflicht. Danach sind Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, auch weiterhin auskunftspflichtig.