Aus- und Weiterbildung

Ausbilder: Welche Eignungen müssen vorliegen?


Ausbilden darf, wer persönlich geeignet ist und die fachliche Eignung einschließlich der Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation besitzt. Doch was heißt das und was umfasst das alles?
Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)
Persönlich nicht geeignet ist gemäß dem BBiG insbesondere, wer
  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die Berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit (mind. 1 Jahr) in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Die Berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung. Das wird gemäß § 2 AEVO mit einer Prüfung nachgewiesen (AEVO-Prüfung). Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil und ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Weiter Infos zur Prüfung und Prüfungstermine finden Sie hier: AEVO-Prüfung.
Die Vorbereitung auf die AEVO-Prüfung erfolgt in der Regel durch den Besuch eines Lehrganges, der von vielen Bildungsdienstleistern und von der IHK angeboten wird.

Ausbildung behinderter Menschen
Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung der IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 160).

verwendete Abkürzung:
BBiG Berufsbildungsgesetz
AEVO Ausbildereignungsverordnung