Steuern

Kassenbon-Ausgabepflicht ab Januar 2020

Ab dem 1. Januar 2020 sieht das sog. “Kassengesetz” für Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen weitere Regelungen vor.
Unter anderem ist die Ausgabe von Kassenbons zum 1. Januar 2020 Pflicht. Nach jedem Kauf muss dem Kunden ein Kassenbon angeboten werden. Dieser Beleg kann elektronisch oder in Papierform erstellt werden. Werden Belege elektronisch erstellt, dann in einem Dateiformat, das mit jeder Standardsoftware geöffnet und gelesen werden kann. Für den Kunden besteht allerdings keine Belegmitnahmepflicht.
Hinweis: Aus Zumutbarkeitsgründen sieht das Gesetz für den Warenverkauf an eine Vielzahl von nichtbekannten Personen vor, dass Unternehmen bei ihrem Finanzamt die Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen können. Das Finanzamt wird nach pflichtgemäßem Ermessen über den Befreiungsantrag entscheiden, wobei auch die Kenntnis der eingesetzten Kassensysteme berücksichtigt werden wird. Die Zustimmung zur Befreiung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Außerdem hätten die Kassen ab dem 1.Januar 2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein müssen, diese Regelung wurde aber auf den 30. September 2020 verschoben.