Weiterbildungsstipendium

Mit dem Weiterbildungsstipendium wird begabten Absolventen (m/w/d) einer Berufsausbildung ein Anreiz zur Karriere geboten. Es steht ein Höchstbetrag von bis zu 8700 Euro je Stipendiat zur Verfügung.

Wer kann sich bewerben?

Sie müssen zu Beginn der Förderung (1. Januar) jünger als 25 Jahre alt sein und besonders gute Leistungen nachweisen können.
Durch anrechenbare Zeiten (max. 3 Jahre) von z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Grundwehr-/Zivildienst, einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr etc. kann die Aufnahme auch nach dem 25. Lebensjahr erfolgen.
Die Qualifizierung wird nachgewiesen
  • durch das Ergebnis der Abschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als "gut" (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser)
  • oder durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb
  • oder durch begründeten Vorschlag des Betriebes oder der Berufsschule. Hierbei handelt es sich um ein an unsere IHK gerichtetes Schreiben, welches mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden muss.
Bitte beachten Sie auf der rechten Seite ("Weitere Informationen") die "Richtlinien" und "Stipendieninformation Duale Berufe". Bitte lesen Sie diese Unterlagen sorgfältig durch!
Für Hochschulabsolventen ist eine Bewerbung ausgeschlossen.

Wie bewerbe ich mich?

(Nur möglich für ehemalige Prüflinge der IHK für Ostfriesland und Papenburg)
  • Nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns Ihre Daten zu übermitteln.
  • Sie werden schnellstmöglich für das Bewerbertool freigeschaltet und erhalten eine E-Mail mit der Bitte zur Datenvervollständigung. Bitte beachten Sie, dass diese Freischaltung zu Urlaubszeiten einige Zeit dauern kann.
  • Nach der Vervollständigung Ihrer Daten im Tool drucken Sie den generierten Aufnahmeantrag aus, unterschreiben diesen und senden ihn zusammen mit folgenden Unterlagen per Post an die IHK Emden (ohne Bewerbungsmappe):
    • Aufnahmeantrag in das Förderprogramm
    • Kopie Ihres IHK-Prüfungszeugnisses
    • Nachweis über Ihre derzeitige Berufstätigkeit (Bescheinigung des Arbeitgebers oder Nachweis einer Arbeitslosenmeldung)
    • bei Maßnahmen, die bereits 2024 beginnen: Detaillierte Maßnahmebeschreibung (inklusive aller Daten wie Inhalte, Kosten, Beginn und Dauer | z. B. Details von der Internetseite des Bildungsträgers)
  • Im Anschluss an die Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per
    E-Mail.
Der Beschäftigungsnachweis ist ein klassischer „Dreizeiler“. Der Nachweis muss:
  • aktuell (nicht älter als drei Monate) und von der Personalabteilung auf Geschäftsbogen mit Datum/Unterschrift ausgestellt sein und
  • Ihre regelmäßigen Wochenarbeitsstunden sowie die Vertragslaufzeit enthalten (das heißt: „befristet bis ...“ oder „unbefristet“).
  • Bitte senden Sie uns nicht Ihren Arbeitsvertrag!
Sollte Ihre Weiterbildung bereits vor dem Aufnahmezeitpunkt beginnen, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn Ihre Bewerbung bereits vor Beginn der Weiterbildung eingegangen ist. Zudem sind noch diese Punkte zu beachten:
  • Im Antrag auf Aufnahme muss die Weiterbildung als geplante erste Maßnahme genannt sein.
  • Die Weiterbildung muss ab dem Aufnahmezeitpunkt noch mindestens sechs Monate dauern.

Bis wann kann man sich bewerben?

Bewerbungsschluss ist der 30. September 2024 (es gilt unser IHK-Eingangsstempel) für die Aufnahme zu einer Weiterbildungsförderung ab dem 1. Januar 2025.
Wichtig: Sollte Ihre Maßnahme bereits vor dem Aufnahmedatum (1. Januar) beginnen, muss die Bewerbung vor Beginn der Maßnahme bei uns eingehen. Nach dem Bewerbungsschluss findet ein Auswahlverfahren statt. Danach erhalten Sie eine Zu- oder Absage.
Sie haben eine Absage erhalten? Bis zum Erreichen der Altersgrenze (Sie dürfen zum Aufnahmetermin noch nicht 25 Jahre alt sein) ist ein erneutes Bewerben möglich. Ein Rechtsanspruch, in das Stipendium aufgenommen zu werden, besteht nicht.

Was wird gefördert?

Absolventen können maximal drei Jahre lang gefördert werden (2.900 Euro pro Jahr). Ein Eigenteil von 10 Prozent pro Maßnahme ist von der Stipendiatin/dem Stipendiaten selbst zu tragen. Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen, d. h. Sie müssen mindestens 15 Stunden/Woche arbeiten (nicht zwingend im erlernten Beruf). Arbeitssuchende können in das Stipendium aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt.
Der Lehrgangsanbieter ist frei wählbar. Einen Überblick über das Angebot bieten Ihnen u.a. die Weiterbildungsdatenbank WIS (IHKs und HWKs) und die Datenbank der Agentur für Arbeit.
Der Besuch von Weiterbildungen in Vollzeitform ist förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat dafür beurlaubt oder freigestellt wird. Bei Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister-/in, Techniker-/in, Fachwirt-/in usw.), die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungesetz (AFBG) förderfähig sind, ist der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.
Förderfähig sind auch berufsbegleitende Studiengänge. Maßnahmen müssen immer vor Beginn beantragt werden.
Voraussetzungen:
  1. Sie sind Stipendiat/in des Weiterbildungsstipendiums.
  2. Sie arbeiten mindestens 15 Stunden/Woche (nicht zwingend im erlernten Beruf).
  3. Die Maßnahme darf noch nicht begonnen haben.
  4. Die Maßnahme baut auf Ihrer Ausbildung oder Berufstätigkeit auf.
Maßnahmen, die vor der Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium bereits begannen, können nur unter folgenden Voraussetzungen anteilig ab Aufnahmedatum (1. Januar) bezuschusst werden:
  1. Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme (1. Januar*) in das Weiterbildungsstipendium (längerfristige Maßnahme),
  2. der Antrag auf Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt (das Stammblatt muss also vor Beginn der Maßnahme hier eingehen) und
  3. die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag (Stammblatt) genannt.
Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium förderfähig. Sollten Sie im Jahr vor der Aufnahme bereits eine Maßnahme beginnen und nach dem Bewerbungsschluss von uns eine Absage erhalten, tragen Sie die Kosten für diese Weiterbildung komplett selber.
Anteilige Förderung bis Ende des Förderzeitraums: Förderfähige Maßnahmen müssen zumindest teilweise innerhalb des Förderzeitraums stattfinden.
Falls Maßnahmen über die Förderdauer (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre) hinausreichen, so kann die Maßnahme nur anteilig für den Teil gefördert werden, der in die Förderdauer fällt. Dies trifft auch dann zu, wenn die Gesamtkosten für die Weiterbildung während des Förderzeitraums fällig werden.

Wer steht hinter dem Stipendienprogramm?

Das Geld - bislang gut 500 Millionen Euro - stammt aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Mit aktuell bundesweit über 18.000 Stipendiatinnen und Stipendiaten ist das Weiterbildungsstipendium eines der größten Stipendienprogramme überhaupt.
Bundesweit haben sich gut 145.000 Stipendiatinnen und Stipendiaten seit 1991 gezielt beruflich und persönlich weiterqualifiziert, um in ihrem Beruf noch besser voranzukommen. Jedes Jahr kommen rund 6.000 neue junge Leute hinzu. Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, bei der das Berufsausbildungsverhältnis eines Interessenten oder Antragstellers eingetragen war, ist zuständig für die Information, Beratung, Aufnahme und Förderung.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).