Brexit
Zollformalitäten und Steuern
Großbritannien – das neue Drittland
Das Vereinigte Königreich hat zum 31. Dezember 2020 den Europäischen Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Aus innergemeinschaftlichen Lieferungen werden Exporte und Importe wie in andere Drittländer. Besonders umstellen müssen sich Unternehmen, die bislang ausschließlich im EU-Binnenmarkt tätg sind. Es fallen Zollformalitäten und neue Zölle an. Wer das neue Handels- und Kooperationsabkommen nutzen und von Präferenzzollsätzen profitieren möchte, muss die im Abkommen formulierten Bedingungen erfüllen.
Zollsätze
Das Handels- und Kooperationsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die Europäische Union die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Diese können im Elektronischen Zolltarif EZT-Online oder in der Datenbank Access2Markets recherchiert werden.
Für Einfuhren in Großbritannien gilt seit dem 1. Januar 2021 der UK Global Tariff, der den Europäischen Zolltarif für Warenimporte aus Drittstaaten ersetzt hat. Der UK Global Tariff ist ebenfalls auf Warenlieferungen aus der Europäischen Union anwendbar, sofern kein EU-Präferenzursprung nachgewiesen werden kann.
Sonderstatus Nordirland
Das im Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich festgelegte Nordirland-Protokoll legt fest, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist. Gleichzeitig jedoch finden alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung. Ebenso wird der EU-Zollkodex angewandt.
Dies bedeutet, dass Nordirland zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs gehört, zollrechtlich jedoch so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde.
Das heißt, EU-Lieferungen nach Nordirland werden als innereuropäischer (intra-EU) Handel angesehen. Zollanmeldungen sind nicht notwendig.
Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) hingegen, gelten als Drittlandsexporte.
Lieferungen mit dem Ziel Nordirland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, erfolgen im Transitverfahren: durch Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für Unionswaren (T2) entfällt die Notwendigkeit der Zollabfertigung.
Warenverkehre nach Nordirland müssen seit dem 1. Januar 2021 in der EU-Intrahandelsstatistik gemeldet werden. Anzugeben ist “XI”. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit dem Ziel bzw. Start “Nordirland” ist vom Unternehmen in der Intrastatmeldung bei “Bestimmungsmitgliedstaat” / “Versendungsmitgliedstaat” (Feld 8a) ausschließlich “XI” anzugeben. Weitere Informationen sind der Fachmeldung ATLAS-Info 0092/20 vom 26. November 2020 zu entnehmen.
Auch im Sinne der Exportkontrolle gilt Nordirland weiter als EU-Gebiet.
Weitere Informationen zum Handel mit Nordirland stellt die britische Regierung auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Eine Zusammenfassung bietet zudem Germany Trade & Invest (GTAI) in dem Artikel Nordirland: Warenverkehr ab 1. Januar 2021.
Ausfuhr nach Großbritannien
Ungeachtet des Handels- und Kooperationsabkommens sind seit dem 1. Januar 2021 bei der Ausfuhr von Waren aus der EU nach Großbritannien die folgenden zollrechtlichen Formalitäten zu beachten:
- Beantragung einer EORI-Nummer, falls Ihr Unternehmen bislang nur mit Waren innerhalb Deutschlands oder der EU handelt.
- Recherche der zutreffenden achtstelligen Zolltarifnummer für Ihre Produkte
- Wenn es sich um EU-Ursprungsware handelt und in Großbritannien Einfuhrzölle für Ware gelten: Abgabe einer “Erklärung zum Ursprung” (EzU) als Präferenznachweis, um die zollfreie Einfuhr nach Großbritannien zu ermöglichen.
- Beachtung etwaiger exportkontrollrechtlicher Genehmigungspflichten
- Gestellung der Ware und Abgabe einer Ausfuhranmeldung
Zollerklärungen und -kontrollen in für den Import in Großbritannien (England, Schottland und Wales) werden schrittweise ab 2022 eingeführt. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Produktkategorie. Das Verfahren ist im UK Border Operating Model beschrieben und wurde am 18. November 2021 aktualisiert.
Demnach gilt folgender Zeitplan:
Datum
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Einführung vollständiger Zollkontrollen und -erklärungen
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1.1.2022
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Voranmeldung von Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren), d.h. Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte. Die Voranmeldung ist 24 Stunden vor Ankunft der Ware durch den Importeur über das Online-Portal IPAFFS vorzunehmen. Eine Verkürzung der Frist ist möglich, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt, darf aber vier Stunden vor Eintreffen der Ware nicht unterschreiten. Die Anmeldung muss Angaben zum zugelassenen Betrieb sowie Details zur Ware, dem voraussichtlichen Eintreffen, dem Herkunftsland und dem Bestimmungsort enthalten.
Voranmeldungen und Dokumentenkontrollen, einschließlich Pflanzengesundheitszeugnisse, für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko |
1.1.2022
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Sicherheitserklärungen (ESumA) für Importe
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1.7.2022
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Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
- alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
- alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
- alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
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1.7.2022
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Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
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1.7.2022
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Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren finden an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Ausnahmen siehe UK Border Operating Model, ab Seite 9.).
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1.7.2022
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Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
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1.9.2022
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Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.
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1.11.2022
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Weitere Informationen finden Sie in der Publikation zum Grenzverfahren des Vereinigten Königreichs: The Border with the European Union – Importing and Exporting Goods. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3526 KB)Spezifische Angaben bietet zudem die Veröffentlichung Import or move live animals, germinal products, animal by-products and high risk food and feed not of animal origin der britischen Regierung.
Falls Sie oder ihr britischer Geschäftspartner Hilfe bei der Zollabwicklung in Vereinigten Königreich benötigen, empfehlen wir den Einsatz eines Zolldienstleisters. Hierzu haben die britischen Behörden eine Datenbank mit Zolldienstleistern zur Verfügung gestellt.
Einfuhr aus Großbritannien
Beim Import von Waren aus Großbritannien in die EU ist – ungeachtet des Handels- und Kooperationsabkommens – an diese Aspekte zu denken:
- Beantragung einer EORI-Nummer, falls ihr Unternehmen bislang nur mit Waren innerhalb Deutschlands oder der EU handelt. EORI-Nummern aus dem Vereinigten Königreich (beginnend mit GB) werden in der EU ungültig.
- Recherche der elfstelligen Zolltarifnummer für Ihre Produkte bei der Einfuhr
- Angabe des Warenwerts
- Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und Ankunftsmeldung durch den Beförderer mit den Fristen nach Artikel 105-111 UZK-DA.
- Abgabe einer Einfuhranmeldung
- Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und – wenn es sich nicht um Präferenzware im Sinne des TCA handelt – Einfuhrzöllen
- Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Alkohol (z.B. Schaumwein), Tabak und Kaffee, Entrichtung von Verbrauchssteuern
- Je nach Warenart werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich (z.B. Pflanzenschutzbescheinigungen, Veterinärdokumente). Bestimmte Waren dürfen dann nur noch an speziellen Zollstellen (z.B. veterinäre Grenzkontrollstellen) abgefertigt werden.
EORI-Nummer
Die EORI-Nummer (Economic Operator’s Registration and Identification Number) ist eine Registrierungsnummer der Zollbehörden zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten, die bei allen Zollanmeldungen angegeben werden muss.
EORI-Nummer für Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich
Ihr Unternehmen benötigt eine deutsche (EU)-EORI-Nummer für:
- die Erstellung von Ausfuhranmeldungen für Lieferungen nach Großbritannien,
- die Erstellung von Einfuhranmeldungen für Lieferungen aus Großbritannien.
Eine UK-EORI-Nummer des Vereinigten Königreichs benötigen Sie nur dann, wenn Sie:
- Einfuhranmelungen in Großbritannien erstellen, bspw. bei vereinbarter Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid) oder
- Niederlassungen/Tochterunternehmen in Großbritannien haben, die von dort aus Ex- und Importe tätigen.
Hinweis:
Einige Speditionen und Paketdienstleister fordern im Zusammenhang mit der Beförderung und Zollabwicklung von Exporten ins Vereinigte Königreich von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben.
Bitte beachten Sie:
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer (bspw. in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich – auch nicht, falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die Angabe der EORI-Nummer des deutschen Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Sie sollte daher nicht ohne weiteres auf der Rechnung genannt werden, u. a. um etwaigen Missbrauch durch Dritte vorzubeugen (z. B. Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).
Einige Speditionen und Paketdienstleister fordern im Zusammenhang mit der Beförderung und Zollabwicklung von Exporten ins Vereinigte Königreich von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben.
Bitte beachten Sie:
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer (bspw. in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich – auch nicht, falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die Angabe der EORI-Nummer des deutschen Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Sie sollte daher nicht ohne weiteres auf der Rechnung genannt werden, u. a. um etwaigen Missbrauch durch Dritte vorzubeugen (z. B. Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).
Umsatzsteuer
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Drittland.
Warenverkehr
Lieferungen in das Vereinigte Königreich sind nicht mehr innergemeinschaftliche Lieferungen sondern Ausfuhrlieferungen. Das heißt, für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU fällt grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer an.
Die Einfuhrumsatzsteuer für Importe ins Vereinigten Königreich beträgt aktuell 20 Prozent
Warenlieferungen nach Nordirland gelten auch weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen.
Versendung geringwertiger Waren
Laut eines Policy Papers der britischen Regierung, das sich hauptsächlich mit dem Versand geringwertiger Ware befasst, wird die Umsatzsteuer bei Warensendungen aus dem Ausland, die einen Wert von bis zu 135 Pfund haben, nicht bei der Einfuhr sondern erst am “Point of Sales” erhoben.
Bei Warenverkäufen im B2C-Geschäft muss sich der ausländische Verkäufer im Vereinigten Königreich registrieren und die britische Umsatzsteuer abrechnen.
Dies gilt nicht, wenn der Verkauf über eine Online-Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung und und die Abrechnung der britischen Umsatzsteuer bei dem Plattform-Anbieter.
Ausführliche Informationen hat die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 203 KB) zusammengestellt.
Dienstleistungen an Unternehmen (B2B)
Seit 2010 richtet sich die Umsatzsteuer bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach dem Empfängerort-Prinzip. Das bedeutet, dass Dienstleistungen an Unternehmen an dem Ort zu versteuern sind, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, bzw. an dem Ort der Betriebsstätte, für die sie erbracht wird.
Innerhalb der EU gilt das Reverse Charge-Verfahren, nach dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Dadurch wird verhindert, dass sich der Leistungserbringer im EU-Ausland zur Umsatzsteuer registrieren muss.
Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Prinzips ist, dass sowohl die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers als auch die des Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben ist.
Das Reverse-Charge-Prinzip bleibt auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bestehen, allerdings gilt die britische Umsatzsteuer-ID nach dem Austritt nicht mehr als Nachweis der Unternehmereigenschaft des britischen Kunden. Dieser muss seit dem 1. Januar 2021 anderweitig erbracht werden, zum Beispiel durch eine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Finanzbehörde HM Revenue & Customs.
Weitere Informationen zur Umsatzbesteuerung von Lieferungen in das Vereinigte Königreich hat die britische Regierung auf ihrer Internetseite zusammengestellt.
Dienstleistungen an Nicht-Unternehmen (B2C)
Werden Dienstleistungen an eine Privatperson erbracht, liegt die Steuerschuld grundsätzlich beim Leistungserbringer. Das bedeutet, dass ein deutsches Unternehmen, das eine Dienstleistung an eine Privatperson im Vereinigten Königreich erbringt, die Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer ausstellt und sich nicht im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrieren lassen muss.
Umsatzsteuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich
Für die umsatzsteuerliche Registrierung (VAT Registration) werden folgende Formulare verwendet:
- VAT 1 – Allgemeines Formular zur Umsatzsteuer-Registrierung
- VAT 1A – Versandhandel aus der EU nach Nordirland
- VAT 1C – für im Vereinigten Königreich generierte Umsätze
Rückwaren
Waren, die vor dem 1. Januar 2021 nach Großbritannien geliefert wurden (also als innergemeinschaftliche Lieferung) und danach wieder in die EU eingeführt werden (mit Zollanmeldung), können als Rückwaren einfuhrabgabenfrei abgefertigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass
- die Unionswaren vor Ablauf der Übergangsphase nach Großbritannien geliefert wurden (z. B. durch Beförderungspapiere, Leasingverträge oder ähnliche Unterlagen),
- sich die Waren bei der Einfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr; gegebenenfalls werden Nachweise verlangt.
Nähere Informationen zu Rückwaren finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Kleinsendungen
Einfuhr in die EU
In der Europäischen Union gilt bis 1. Juli 2021, dass Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro nicht angemeldet werden müssen. Für Sendungen unter 1.000 Euro gelten reduzierte Anforderungen bzw. Datensätze. Ab Juli 2021 müssen auch Sendungen unter 22 Euro angemeldet werden.
Einfuhr in Großbritannien
In Großbritannien gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund.
Hierbei wird zwischen B2B- und B2C-Geschäften unterschieden:
- Bei Lieferungen an Unternehmen (B2B-Geschäft) führt das einführende Unternehmen die Umsatzsteuer ab bzw. verrechnet diese.
- Bei Lieferungen an Privatpersonen (B2C-Geschäft) muss der EU-Exporteur steuerlich im VK registriert sein.
Dies gilt auch für den E-Commerce (Online-Händler und Online-Marktplätze).
Exportkontrolle
Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland und Wales) exportkontrolltechnisch als Drittland. Daran ändert auch das Handels- und Kooperationsabkommen nichts. Damit entstehen neue Genehmigungsplichten. Insbesondere im Zusammenhang mit
- Dual-Use-Gütern,
- bestimmte Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräten,
- Güter, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden,
- Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
- der technischen Unterstützung.
Zu Fragen der Exportkontrolle informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Lieferungen nach Irland über Großbritannien
Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens (England, Schottland, Wales) transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen.
Die Abwicklung entspricht praktisch einer Lieferung zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, welches durch den Transporteur abgewickelt wird. Wenn die Ware allerdings in Großbritannien in den freien Verkehr überführt und danach nach Irland geliefert wird, entsteht bei der Einfuhr in Irland Zoll – selbst mit EU-Präferenznachweis.