Türkei: Vorlage von UZs zusätzlich zur A.TR
Seit dem 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Wareneinfuhr in die Türkei zusätzlich zum A.TR nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Darüber hat das türkische Handelsministerium die Zollstellen in einem Schreiben nun erneut informiert.
Die Türkei hatte seit 2018 bei Importen aus der EU zusätzlich zu einem Nachweis über die Zollfreiheit im bilateralen Warenverkehr (in Form der sog. A.TR-Bescheinigung), verstärkt auch die Vorlage von Ursprungszeugnissen gefordert. Diese Vorgabe galt, wenn die Ware vom türkischen Handelsministerium als „Risikoware“ eingestuft wurde. Die wenig präzise Formulierung führte in der Praxis dazu, dass EU-Unternehmen für nahezu alle Sendungen in die Türkei Ursprungszeugnisse beantragt haben, um mögliche Probleme zu vermeiden.
Im Dezember 2020 wurde eine Änderung der türkischen Zollverordnung veröffentlicht, wonach Ursprungszeugnisse ab dem 1. Januar 2021 nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR-Bescheinigung vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffende Ware handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Artikel 47 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG – Türkei) unterliegt. Diese Änderung wurde im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 veröffentlicht. Eine englische Übersetzung finden Sie hier.
In einem Schreiben vom 22. Juni 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 49 KB) informiert das türkische Handelsministerium die EU-Kommission nun, dass es die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 darüber unterrichtet hat, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hatte sich beim türkischen Handelsministerium, deutschen Ministerien und der EU-Kommission für diese proaktive Mitteilung an türkische Zollstellen und Zolldienstleister eingesetzt, da die Zahl der Ursprungszeugnisse (UZ) für die Türkei trotz der Neuregelung seit Jahresbeginn 2021 bislang nicht spürbar zurückgegangen ist.
Sollte es weiterhin zu Problemen kommen, können betroffene Unternehmen die beigefügten Schreiben zum UZ-Erfordernis (engl. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB), türk. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 727 KB)) gerne für die Kommunikation mit türkischen Zollstellen bzw. türkischen Zolldienstleistern und Importbetrieben nutzen.