Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zivile Aufgaben für Bundeswehr und THW

Wenn Bundeswehr oder Technisches Hilfswerk bestimmte zivile Aufgaben übernehmen sollen, die möglicherweise auch ein gewerblicher Anbieter leisten könnte, muss der Einsatz vorab geprüft und mittels einer Unbedenklichkeitsbescheinigung genehmigt werden.

Arbeiten der Bundeswehr

Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für Angehörige der Bundeswehr nicht zulässig: die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Die Arbeiten dürfen nur übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorlegt. Hierzu prüft die Kammer, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführt, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Einige Beispiele:
  • Ausschank von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Sprengen von Ruinen.

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk hat humanitäre, karitative und soziale Aufgaben, hauptsächlich im Katastrophenschutz. Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss vorher die Industrie- und Handelskammer bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen erhoben werden. Die Kammern prüfen, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.